Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2000, Az. 3 StR 159/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1469

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[X.]/00vom9. August 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am9. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hildesheim vom 15. Dezember 1999 in den [X.] und [X.] der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.2.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitversuchter besonders schwerer Brandstiftung und Nötigung sowie wegenversuchten Mordes in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mitschwerer Brandstiftung, in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter schwererBrandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftungund gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mitversuchter schwerer Brandstiftung und versuchter Nötigung, und in einemweiteren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und seine Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die aufeine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des [X.], die nur zu einem kleinen Teil Erfolg [X.] -1. [X.] hält in allen Fällen rechtlicher Nachprüfungstand. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des[X.] vom 12. Mai 2000 keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesonders für dieAnnahme des [X.]s, der Ange-klagte habe mit [X.] und zur Befriedigung seines Ge-schlechtstriebs gehandelt.Auch hat die [X.] rechtsfehlerfrei einen strafbefreienden Rücktritt vombeendeten Versuch verneint. Die von der [X.] in ihrerGegenerklärung vom 24. Mai 2000 angeführte Entscheidung des [X.] in Strafsachen (BGHSt 39, 221 ff.) ist nicht einschlägig, da sie denRücktritt von einem unbeendeten Versuch betrifft. Auch der [X.] wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwererBrandstiftung und mit Nötigung im Fall II.7. ([X.]) der Urteilsgründe istaus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Die [X.] in den Fällen II.3. (Fall H. ) und[X.] (Fall M. ) der Urteilsgründe haben hingegen keinen Bestand. [X.] der Einzelstrafen in diesen Fällen führt auch zum Wegfall derGesamt-strafe.In den Fällen [X.] - 6. der Urteilsgründe hat das [X.] den Strafrah-men fehlerhaft bestimmt. Es hat den Strafrahmen des § 211 StGB zweimal,nämlich gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB,gemildert und ist von einem solchen in Höhe von zwei Jahren bis 11 Jahrendrei Monaten ausgegangen ([X.]). Die Mindeststrafe des zweimalgemilderten Strafrahmens beträgt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB jedochnur sechs [X.] -Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch in den Fällen [X.] der Urteilsgründe trotz der an sich verhängten maßvollen Freiheitsstrafenvon drei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten beruhen, weil das [X.] Strafen im unteren Bereich des angenommenen [X.] hat. In den übrigen Fällen übersteigen die verhängtenEinzelstrafen die fehlerhaft angenommene [X.] von zweiJahren deutlich. Deshalb schließt der Senat aus, daß das [X.] in [X.] [X.],2.,4. und 5. der Urteilsgründe mildere Einzelstrafen verhängt hätte,wenn es von der zutreffenden Mindeststrafe ausgegangen wäre. [X.] Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischenKrankenhaus wird durch die rechts-kräftig gewordenen Schuldsprüchegetragen und durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.Die den aufgehobenen Einzelstrafen und der aufgehobenen [X.] Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen können aufrecht erhaltenbleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Ergänzende [X.], die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig.[X.] Pfister v. [X.]

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3 StR 159/00

09.08.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2000, Az. 3 StR 159/00 (REWIS RS 2000, 1469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1469

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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