Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2000, Az. 3 StR 98/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2708

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom24. März 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. September 1999 wird mit [X.] als unbegründet verworfen, daß die [X.], da eine Teileinstellung ebenso wie ein Teilfreispruchnur bei selbständigen Taten möglich ist. Im übrigen hat dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Im Fall II. d) der Urteilsgründe hat die [X.] das fest-gestellte Verhalten des Angeklagten zunächst zutreffend alsversuchten sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mitversuchter sexueller Nötigung gewertet, jedoch als anzuwen-dende Strafvorschrift neben § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB noch"§ 177 Abs. 1 StGB a.[X.]" genannt. Letztere Bezeichnung läßtnicht erkennen, welcher Straftatbestand wirklich gemeint war,jedenfalls ist sie im vorliegenden Fall unzutreffend. Zur Tatzeit(1986 bis 1989) war auf eine sexuelle Nötigung § 178 Abs. 1StGB (Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) in [X.] 4. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Diese [X.] ist durch das 33. [X.] mit Wirkung vom 5. Juli 1997durch § 177 Abs. 1 StGB ersetzt worden, wobei die [X.] auf 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben worden ist. [X.] dieser Vorschrift durch das [X.] hat den- 3 -Strafrahmen unberührt gelassen. Nach § 2 Abs. 3 StGB warsomit hier die zur Tatzeit geltende Fassung des § 178 Abs. 1StGB als das mildeste Gesetz anzuwenden.Nicht nachvollziehbar ist, daß die [X.] glaubte, beider tateinheitlichen Verletzung von zwei Strafvorschriften da-von "absehen" zu können, die Strafe dem Gesetz, das dieschwerste Strafe androht, zu entnehmen ([X.]). Die [X.] des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, die in einem solchen Falldie Anwendung des schwersten Strafrahmens vorschreibt, istzwingendes Recht, an das die [X.] gebunden ist. [X.] für den Fall II. d) der Urteilsgründe wäre somit dem nach§§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § [X.]. 1 StGB i.d.[X.] bis 4. Juli 1997 zu entnehmen gewesen, dersich von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs [X.] erstreckt. Im übrigen wird darauf hingewiesen,daß auch die von der [X.] nach §§ 23, 49 Abs. 1StGB gemilderte Mindeststrafe aus dem - fehlerhaft angenom-menen - Strafrahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB unzutref-fend mit "Geldstrafe" (= fünf Tagessätze) ermittelt worden ist([X.]). Tatsächlich ermäßigt sich das Mindestmaß vonsechs Monaten nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf das gesetzli-che Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe, der bei An-wendung des § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB einer Mindestgeldstrafevon dreißig Tagessätzen entspricht.Die aufgezeigten Rechtsfehler haben sich jedoch nicht zumNachteil des Angeklagten [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 98/00

24.03.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2000, Az. 3 StR 98/00 (REWIS RS 2000, 2708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2708

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.