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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 81/02
vom 28. Juni 2004 in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann, die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie die [X.] am 28. Juni 2004 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 31. Oktober 2002 und der [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt.
Gründe:
[X.]
Der Antragsteller war in den Jahren 1987/88 schon einmal etwa [X.] - bis zu seinem Eintritt in die [X.] Finanzverwaltung - zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch seit dem Tage der Verkündung rechts-kräftiges [X.]erufungsurteil des [X.] vom 30. März 2001 wur- - 3 - de er wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen und wegen versuchter Steuerhin-terziehung zu zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren [X.] zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde; die [X.]ewährungszeit wurde auf [X.] festgesetzt. Unmittelbar zuvor war der Antragsteller auf eigenen Wunsch aus dem Staatsdienst entlassen worden; hier war er zuletzt bis zu [X.] [X.]eurlaubung aus Anlaß des Strafverfahrens als Ministerialrat Referatsleiter im [X.] gewesen. Gegenstand der Verurteilung [X.] 16 von Januar 1993 bis April 1998 abgegebene Einkommensteuerklärun-gen und Lohnsteuerermäßigungsanträge für den Antragsteller und auf dessen Veranlassung für seine mitangeklagte Lebensgefährtin, die insbesondere fal-sche Angaben zu den Wohn- und Mietverhältnissen, ein von den [X.] bewohntes Anwesen der Mitangeklagten betreffend, enthielten und in denen ferner überhöhte Werbungskosten für steuerlich absetzbare Fahrten und tatsächlich nicht angefallene Unterstützungszahlungen des Antragstellers an seine Großmutter geltend gemacht wurden; insgesamt wurden [X.] von über 130.000 DM bewirkt. Nach Ablauf der [X.]ewährungszeit hat das Amtsgericht am 10. Dezember 2003 [X.] beschlossen.
Den Antrag auf Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat die Antragsgegnerin gemäß § 7 Nr. 5 [X.]RAO wegen unwürdigen Verhaltens im [X.]lick auf den Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung abgelehnt. Den [X.] auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluß richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. - 4 - I[X.]
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO) und bezogen auf den Zeitpunkt der [X.]eschwerdeentscheidung auch begründet. Inzwischen steht der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft dessen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 [X.]RAO) nicht mehr entgegen.
1. Allerdings waren der [X.]escheid der Antragsgegnerin und der angefoch-tene [X.]eschluß zur Zeit des jeweiligen Erlasses nicht zu beanstanden. Der Senat verweist zur [X.]egründung auf die in jeder [X.]eziehung zutreffende [X.]ewer-tung des [X.]s zur damals noch fortbestehenden Unwürdigkeit des Antragstellers aufgrund des seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verur-teilung zugrundeliegenden Verhaltens. Die Grundlage hierfür ergab sich aus den - wenngleich nicht im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO bindenden, so doch überzeugend getroffenen und daher als zutreffend anzusehenden - Fest-stellungen und steuerstrafrechtlichen Folgerungen, die das rechtskräftige [X.]eru-fungsurteil tragen.
2. Indes besteht der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.]RAO zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr fort. Seit der letzten Abgabe einer strafbaren Steuererklä-rung sind nunmehr mehr als sechs Jahre verstrichen. Diese "Wohlverhaltens-periode" ist im vorliegenden Fall - entsprechend der im Oktober 2003 den [X.] mitgeteilten vorläufigen Einschätzung des Senats, der sich insoweit auch im Einklang mit dem [X.] sah (vgl. S. 13 des [X.] [X.]eschlusses) - bereits als ausreichend anzusehen. Dies gilt nunmehr auch in Anbetracht einer gewissen Dauer straffreier Führung ohne gleichzeiti-gen Druck noch laufender [X.]ewährung seit dem vor mehr als einem halben Jahr erfolgten [X.]. - 5 -
Für diese [X.]eurteilung sind folgende Gründe maßgeblich: Das - freilich gewichtige - strafrechtliche Fehlverhalten des Antragstellers stand weder im Zusammenhang mit früherer anwaltlicher [X.]erufsausübung, noch liegt auch nur ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer sonstigen juristischen [X.]erufstätig-keit des Antragstellers, etwa mit seiner damaligen [X.]eamtenstellung, vor. Diese hat der Antragsteller infolge seiner Straftaten verloren; er hat damit zwar ange-messene, aber doch vergleichsweise besonders einschneidende, zudem be-rufsbezogene nachteilige Konsequenzen aus seinen Straftaten erfahren. Für eine [X.]ezahlung der hinterzogenen Steuern hat er Sorge getragen. Der Schwer-punkt des gleichartigen, aufgrund eines [X.] verwirklichten strafbaren Verhaltens liegt in den ersten für die Lebensgefährtin abgegebenen unrichtigen Einkommensteuererklärungen; der [X.]eginn dieser Taten liegt inzwischen mehr als elf Jahre zurück, die letzte der fünf schwersten mit (Einzel-)Freiheitsstrafen geahndeten Taten mehr als sieben Jahre. - 6 - 3. Da der Versagungsgrund erst im laufenden [X.]eschwerdeverfahren ent-fallen ist, entspricht die Anordnung einer Auslagenerstattung nicht der [X.]illigkeit (§ 40 Abs. 4 [X.]RAO i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.] [X.]asdorf [X.] Ernemann
Wüllrich Frey Hauger
Meta
28.06.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 81/02 (REWIS RS 2004, 2626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2626
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