Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. 3 StR 320/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2646

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 320/12
vom
2. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am
2.
Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog
StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
April 2012 im Ausspruch
über den Verfall dahin geändert, dass der Verfall von Wertersatz in

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Frei-heitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und
den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem
aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-rigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1
-
3
-
Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Satz
1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat in dieser Höhe keinen Bestand. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten für den Transport von rund 2,5 kg Kokain ein Kurierlohn von 1.gestellt worden. Tatsächlich übergab der Lieferant des Rauschmittels dem [X.] Schulden des Angeklagten aus abgeurteilten Tat nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, so dass der Verfall des Wertersatzes insoweit nicht zulässig war.

Die Anordnung von Verfall nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz
1 StGB setzt vo-raus, dass der Täter aus der Tat etwas erlangt hat. Der Begriff des "etwas"
um-fasst die Gesamtheit der
materiellen
Vermögenszuflüsse
(sog. Bruttoprinzip),
die der
Tatbeteiligte unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes er-zielt
[X.], StGB,
59. Aufl.,
§ 73 Rn. 7). Danach hätte das [X.] den Verfall der mit den "Schulden"
des Angeklagten beim Lieferanten verrechneten vermeintlichen Schulden begründende Vertrag war nichtig (§ 134 BGB). Da weder der Angeklagte noch der Lieferant über die entsprechende Erlaubnis verfügten, verstießen die
früheren Drogen-verkäufe gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Somit standen dem Lieferanten aus diesen Betäubungsmittelgeschäften weder ein Kaufpreis-anspruch noch andere zivilrechtliche Ansprüche zu, von denen der Angeklagte durch die Aufrechnung mit dem versprochenen Kurierlohn hätte frei werden können (vgl. [X.],
Beschluss vom 6. Mai 2010 -
3
StR 62/10, [X.], § 354 Abs. 1 StPO von dem insgesamt für verfallenen erklärten Wertersatzbe-trag abziehen.
2
3
-
4
-

Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Ermäßigung der
Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
[X.]

Schäfer Mayer

Gericke Spaniol
4

Meta

3 StR 320/12

02.10.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. 3 StR 320/12 (REWIS RS 2012, 2646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2646

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