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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 58/13
vom
12. März
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
März 2013
gemäß §
349 Abs.
4 [X.] beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] (Pfalz) vom 18.
Oktober 2012 aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer der Verfall von Wertersatz in Höhe von mehr als 10.664,08
e-hende Verfallsanordnung entfällt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die not-wendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-tem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen unter Freisprechung im Übri-gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt, die Einziehung von Betäubungsmitteln
und den Verfall von Wert-ersatz in Höhe von 21.600
i-ner Revision gegen die Anordnung des [X.], soweit ein Betrag von mehr als 10.664,08
für verfallen erklärt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1
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3
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1.
Der [X.] entnimmt der Revisionsbegründung, dass der Angeklagte die nach §
73a StGB getroffene Verfallsanordnung nur insoweit angreifen will, als sie 10.664,08
9 der [X.]). Die darin liegende Beschränkung der Revision auf einen Teilbetrag
der Verfallsanord-nung ist wirksam, weil weder die tatsächlichen Feststellungen, noch die vom [X.] im Übrigen getroffenen Wertungen in Zweifel gezogen werden. Der [X.] kann daher über das Rechtsmittel in den vorgegebenen Grenzen [X.], ohne dabei
Urteilselemente prüfen zu
müssen, die den Schuld-
(vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 1932
I
1181/32, [X.]St 67, 29, 30; LK/Gössel, [X.], 26.
Aufl., §
318 Rn.
102) oder Rechtsfolgenausspruch einschließlich der von der Anfechtung ausgenommenen Teile
der Verfallsanordnung tragen.
2.
Die über den Betrag von 10.664,08
Wertersatzverfall hat keinen Bestand.
Die Höhe des
nach §
73a Satz
1 StGB
für verfallen zu erklärenden [X.] bestimmt sich nach dem Wert des nach
§
73 Abs.
1 Satz
1 StGB aus der Tat [X.], dessen Verfall aus den in §
73a Satz
1 StGB genannten Gründen nicht mehr angeordnet werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
September 2002
1
StR
281/02, [X.], 198, 199; MüKo-StGB/[X.], 2.
Aufl., §
73a Rn.
14 mwN). Die Wertbestimmung erfolgt nach dem Brutto-prinzip, sodass bei Rauschgiftgeschäften, wie sie hier in Rede stehen,
der tat-sächlich erzielte Verkaufserlös
ohne Abzug von Einkaufspreis, [X.] etc.
anzusetzen
ist (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juni 1999
4
StR
135/99, NStZ-RR
2000, 57, 58 mwN).
Nach den Feststellungen vermochte der Angeklagte von dem von ihm zu Handelszwecken angekauften [X.] lediglich 1.333,01
Gramm 2
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4
5
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4
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zu verkaufen. Der Verkaufspreis betrug durchschnittlich wenigstens 8
Gramm. Daraus errechnet sich
wie das [X.] in den Urteilsgründen selbst festgestellt hat
lediglich ein Betrag von 10.664,08
, der ersatzweise für verfallen zu erklären ist.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich auch aus §
473 Abs.
3 [X.].
Mutzbauer
Ri[X.] Cierniak ist erkrankt und daher an der [X.] gehindert.
Mutzbauer
Franke
Bender
Quentin
6
Meta
12.03.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. 4 StR 58/13 (REWIS RS 2013, 7477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7477
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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