Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. III ZR 200/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7492

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 200/13
vom

27. Februar 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen [X.] zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Mo-nats nach Zustellung dieses Hinweisbeschlusses.

Gründe:

I.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-sung der Revision nicht
vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aus-sicht auf Erfolg hat.

Die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfra-ge, ob die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers als Mittelverwendungskontrolleur
der fünfjährigen Verjährung nach § 51a [X.] unterliegt, ist durch die [X.] vom 11. April 2013 ([X.], [X.], 1016; [X.]/12, juris), die die Vorinstanz bei ihrer
Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte,
-
zum 1
2
-

3

-

Nachteil des [X.] -
entschieden. Nach diesen Urteilen, die dieselbe Beklagte sowie unter anderem denselben Fonds und denselben [X.] wie im vorliegenden Verfahren betrafen, findet § 51a [X.] a.F.
-
gegebenenfalls nach Maßgabe des § 139b Abs. 1 [X.] -
auf [X.] gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen der Verletzung von Aufklä-rungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag Anwendung ([X.] aaO Rn. 22 ff; [X.]/12 aaO Rn. 20 ff). Wegen der Begründung wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen. Die Revision verfolgt Ansprüche auf dieser Grundlage dementsprechend nicht mehr.

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. September 2013 ([X.], juris Rn. 18) in einer
ebenfalls
dieselbe Beklagte und denselben Fonds betreffenden Parallelsache, der ein Urteil desselben [X.] zugrunde lag, bereits entschieden hat, kommen entgegen der Ansicht der Revision auch Ansprüche der Anleger aus "uneigentlicher Prospekthaftung"
nicht in Betracht. Zur Begründung wird auf den genannten Beschluss verwiesen.

Schließlich scheidet
ein Schadensersatzanspruch des [X.] auf delik-tischer Grundlage ebenfalls aus. Auch insoweit hat der Senat bereits durch [X.] vom 19. September 2013 ([X.], juris Rn. 17 ff) in einem
gleich-falls dieselbe Beklagte und denselben Fonds betreffenden
Parallelfall, der wie-derum in der Berufungsinstanz durch den 7. Zivilsenat des [X.] entschieden worden war, die gleichgelagerte tatrichterliche Würdigung
gebilligt, dass der erforderliche Vorsatz der Mitarbeiter der [X.] nicht festzustellen sei. Es gibt in der vorliegenden Sache keinen Anhalts-punkt für eine anderweitige Bewertung. Die Revision versucht auch hier ledig-lich, ihre Sachverhaltsbeurteilung an die Stelle derjenigen des Berufungsge-richts zu setzen.
3
4
-

4

-

II.

Der Senat geht davon aus, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist, da sich der in seiner hierzu gegebenen Begründung enthaltene Hinweis des Berufungsgerichts auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung divergieren-de
Beurteilung der Anwendbarkeit des § 51a [X.] a.F. in der vorliegenden
Fallgestaltung nicht auf einen abtrennbaren Teil des [X.] bezieht. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist damit gegenstandslos (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 1. März 2010 -
II ZR 249/08, [X.], 1367 Rn. 1 und vom 24. Juli 2008 -
VII ZR 205/07, juris).

Schlick
[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2011 -
2-14 O 195/10 -

O[X.], Entscheidung vom 24.04.2013 -
7 U 41/12 -

5

Meta

III ZR 200/13

27.02.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. III ZR 200/13 (REWIS RS 2014, 7492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7492

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 79/12

III ZR 80/12

II ZR 249/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.