Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.12.2012, Az. VIII S 23/12

8. Senat | REWIS RS 2012, 606

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Gegenstand

AdV durch BFH nur bei instanzieller Zuständigkeit


Leitsatz

NV: Begehrt ein Steuerpflichtiger die Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheides während eines Einspruchsverfahrens, fehlt dem BFH die instanzielle Befugnis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag; vielmehr ist das FG zuständig, das bei Hauptsachenerledigung der Aussetzungssache über die Gerichtskosten zu entscheiden hat .

Gründe

1

Das Finanzamt ([X.]) hat mit Bescheid vom 29. August 2012 die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung ([X.]) der Einkommensteuer 2009 ausgesprochen. Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wegen [X.] für erledigt erklärt.

2

Das [X.] hat hierzu --unwidersprochen-- erklärt, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 nach wie vor bei ihm --dem [X.]-- anhängig ist.

3

In dieser Verfahrenskonstellation ist der [X.] ([X.]) nicht das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und damit [X.] nicht zur Entscheidung über die [X.] befugt. Daran ändert auch der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2012 im Verfahren VIII B 33/12 nichts. Fehlt dem [X.] die [X.]e Entscheidungsbefugnis, so gilt dies auch dann, wenn [X.] durch das Gericht begehrt wurde und insoweit eine Entscheidung über den Eintritt der Hauptsachenerledigung oder die an die Hauptsachenerledigung anknüpfende Kostenentscheidung (§ 138 Abs. 2 FGO) zu treffen ist.

4

Im vorliegenden Fall ist die Sache deshalb entsprechend § 70 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das [X.] zu verweisen ([X.]-Beschluss vom 12. November 1999 VII S 33/99, [X.]/NV 2000, 474; Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 70 Rz 4, m.w.N.), das bei noch anhängigem Einspruchsverfahren wegen der Einkommensteuer des Antragstellers auch schon vor Klageerhebung zuständiges Gericht der Hauptsache für einen bei Gericht gestellten Antrag auf [X.] ist.

Meta

VIII S 23/12

10.12.2012

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

§ 69 Abs 3 S 1 FGO, § 70 FGO, § 17a Abs 2 S 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.12.2012, Az. VIII S 23/12 (REWIS RS 2012, 606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 606

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