Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. 5 StR 502/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 834

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5 StR 502/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. November
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
25. November 2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Land-gerichts [X.] vom 3.
Juni 2013 gemäß §
349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Re-vision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision rügt zu Recht die Verletzung von §
243 Abs.
4 Satz 1 StPO. Dem liegt folgendes in zulässiger Weise vorgetragenes (§
344 Abs.
2 Satz 2 StPO) Verfahrensgeschehen zugrunde: Zwischen dem Verteidiger
des Beschwerdeführers und dem später den Vorsitz führenden [X.] fand vor der Eröffnung des Hauptverfahrens eine [X.] Erörterung nach §
202a StPO statt. In dem Aktenvermerk über ein hierzu mit dem Verteidiger geführtes Telefonat teilte der Berichterstatter unter ande-h-keit einer einvernehmlichen Verhandlung erörtert. Nach vorläufiger [X.] kann im Falle eines Geständnisses bei einem nicht vorbe-straften Angeklagten eine Strafe im bewährungsfähigen Bereich zur Anwen-1
2
-
3
-

Verfahrensbeteiligten nach §
257c StPO kam es nicht, nachdem der [X.] noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens angekündigt hatte, dass der Angeschuldigte seine Verteidigung mit dem Ziel eines Freispruchs be-treiben werde. In der Hauptverhandlung unterließ es der Vorsitzende, das dokumentierte [X.] bekannt zu geben.

Es liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruht. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 23. Oktober 2013 ausgeführt:

Nach §
243 Abs. 4 Satz 1 StPO muss der wesentliche Inhalt verstän-digungsbezogener Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten nach §
202a StPO im [X.] an die Verlesung des Anklagesatzes vom Vorsitzenden mitgeteilt werden. Das ist hier nicht geschehen. Weder das [X.] noch dessen Ergebnis sind durch die Mitteilung des wesentlichen Inhalts in der Hauptverhandlung für die Öffentlichkeit und alle Verfahrensbeteiligten transparent gemacht und im Protokoll entsprechend dokumentiert worden.

Ein Mangel des Verfahrens an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der [X.] geführt wurden, führt jedoch regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013

2
BvR 2628/10 u.a.,
NJW
2013, 1058, 1067 Rn. 97; [X.], Urteil vom 10.
Juli 2013

2 StR 195/12

[NJW
2013, 3046]). Hier gilt nichts anderes. Zum ei-nen ist für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der einschlä-gigen Rechtsprechung des [X.] nichts ersicht-lich. Zum anderen dient die Bekanntgabe verständigungsbezogener Erörterungen gerade der Unterrichtung des Angeklagten, der hieran nicht teilgenommen hat und also auf diesem Weg Kenntnis von der Sichtweise des Gerichts zum Zwecke der Einrichtung seiner Verteidi-gung erlangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2013

3
4
5
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4
-

2 StR 195/12, [NJW 2013, 3046, 3047 f.]). Vor diesem Hintergrund kann anders als in Fällen, in denen der Angeklagte an den Erörterun-gen beteiligt war, ein Einfluss der unterbliebenen Unterrichtung auf sein Verteidigungsverhalten nicht ausgeschlossen werden.

Dem folgt der Senat.

[X.] Sander Schneider

Berger Bellay

6

Meta

5 StR 502/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. 5 StR 502/13 (REWIS RS 2013, 834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 834

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5 StR 502/13

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