Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 2 StR 24/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7885

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 24/15

vom
21. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. Juli
2015
gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2014 im [X.] zu [X.] 2. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und we-gen Verabredung eines Verbrechens (schwerer Raub oder schwere räuberi-sche Erpressung) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun [X.] verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtli-chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung im [X.] 2.
der Urteilsgründe
ist rechtsfehlerhaft. Das [X.] hat seiner Strafzumessung den nach § 30 Abs. 2 in Verbin-1
2
-
3
-
dung mit § 30 Abs. 1, §
49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, ohne dabei erkennbar zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] in Fällen, in denen das [X.] bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund im Sinne des § 49 StGB vorliegt, bei der [X.] vorrangig zu prüfen ist, ob die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
November 2013 -
2 StR 494/13; [X.], 62. Aufl., § 50 Rn. 3 f., jeweils mwN). Dies gilt auch für den nach § 30 StGB strafbaren Versuch der Beteiligung, der nach den Vorschriften über den Versuch eines Verbrechens bestraft wird ([X.], [X.] vom 7. August 1987 -
1 [X.], [X.], Beschluss vom [X.] 2014 -
3 StR 521/14, [X.], 155, 156; vgl.
auch
[X.], Urteil vom 4. Februar 2009 -
2 [X.], [X.]St 53, 174, 178). Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weiteren Prüfung der Frage, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Straf-milderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner [X.] Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten [X.] gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.
Das [X.] hat weder diese Prüfungsreihenfolge beachtet noch [X.], ob das Vorliegen des vertypten [X.] unter Berücksichti-gung der weiteren Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls begründen kann. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils
im [X.] 2. der Urteilsgründe. Der [X.] kann ungeachtet der konkret verhängten milden Einzelstrafe von zwei Jahren nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter bei [X.] Erörterung der [X.] und -
gegebe-3
-
4
-
nenfalls -
unter Zugrundelegung des Strafrahmens des §

250 Abs. 3 StGB zu einer noch milderen Einzelfreiheitsstrafe gelangt wäre.

Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht
die Aufhebung der [X.] nach sich. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Ri[X.] Prof. Dr. Krehl

ist an der Unterschrift

gehindert.

Fischer Fischer Eschelbach

Zeng

Bartel
4

Meta

2 StR 24/15

21.07.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 2 StR 24/15 (REWIS RS 2015, 7885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7885

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2 StR 494/13

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