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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 167/11
vom
26. August 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die
Richter Wendt, [X.], Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller
am
26. August
2013
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision der [X.]
gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.]s [X.]
vom 2.
August
2011 durch Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen
vier Wochen.
Gründe:
[X.] Die Klägerin
begehrt von der
[X.] Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages vom Typ "Wealthmaster" im Rahmen des Kapitalanlagemodells "Europlan".
Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung der Klägerin
in vollem Umfang entsprochen. Da-1
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gegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
[X.].
I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht mehr vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).
1. Die
Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO mehr und auch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2
ZPO) erfordert [X.] (weitere) Entscheidung des [X.] mehr, nachdem der [X.] mit seinen Urteilen vom 11.
Juli 2012 (u.a. [X.] und [X.], VersR 2012,
1237) die sich in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen, die zuvor von verschiedenen [X.]en unter-schiedlich beantwortet waren, zwischenzeitlich geklärt hat.
Dieser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfasst;
maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] ([X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005
[X.], NJW-RR 2005, 650 unter [X.] 1).
2. Das Berufungsgericht hat auch in der Sache richtig entschieden.
Wie der [X.] in den vorgenannten Urteilen vom 11.
Juli 2012 zu
gleich gelagerten Fällen mit demselben Anlagemodell
näher ausgeführt hat, steht die Sicherungsabtretung der Aktivlegitimation der
Klägerin
nicht entgegen, weil sie den Anspruch auf Rückabwicklung des [X.] wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht erfasst ([X.] aaO Rn. 15 ff.), und liegt eine Verletzung von [X.] darin, dass die Beklagte ein unzutreffendes, zu
positives Bild der 3
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Renditeerwartung gegeben hat, weil auf die von der [X.] selbst an-genommene Wertentwicklung von nur 6% nicht hinreichend deutlich hin-gewiesen worden ist ([X.] aaO Rn. 54); ebenso hat der [X.] entschieden, dass das Verhalten
der [X.] der [X.] im Rahmen des von ihr gewählten Vertriebssystems nach §
278 [X.] zuzu-rechnen ist ([X.] aaO Rn. 51), dass für den [X.] zwischen fehlerhafter Aufklärung und Anlageentscheidung die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt ([X.] aaO Rn.
66) und sich die Verjährung des geltend gemachten Schadenser-satzanspruchs nicht nach §
12 Abs.
1 [X.], sondern nach den §§
195 ff. [X.] richtet. Einen Verjährungseintritt nach diesen Bestim-mungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
[X.] Wendt [X.]
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2010 -
11 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.08.2011 -
12 [X.] -
Meta
26.08.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2013, Az. IV ZR 167/11 (REWIS RS 2013, 3236)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3236
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