Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZB 185/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4615

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[X.][X.]/05 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. März 2007 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. Dezember 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners als unzu-lässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 2.500 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung grundsätzliche Be-deutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der Frage, ob der Fiskus im [X.] - 3 - men eines Schuldenbereinigungsplans im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] voraussichtlich schlechter gestellt wird, wenn der Plan zu seinen Gunsten keinen Aufrechnungsvorbehalt enthält. Dies hängt entscheidend davon ab, ob das beteiligte Land (Finanzamt) in der Wohlverhaltensperiode gegen den [X.] und Einkommensteuerzahlungen aufrechnen kann. Inzwischen hat der Senat diese Frage bejaht ([X.], 391, 393 ff). Mit dieser Entscheidung, die auf sämtliche in der Begründung der Rechtsbe-schwerde geltend gemachten Einwände gegen die Möglichkeit der Aufrechnung eingeht, ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfallen. 2. In einem solchen Fall kann die Rechtsbeschwerde gleichwohl zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig sein, wenn die angefoch-tene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der geklärten Grundsatzfrage beruht ([X.], [X.]. v. 2. Dezember 2004 - [X.] ZB 110/04, [X.] 2005, 99, 100; v. 28. September 2006 - [X.] ZB 230/05, [X.], 40; zur Zulässigkeit einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. [X.], [X.]. v. 8. September 2004 - [X.], [X.], 154, 155; [X.]/[X.], ZPO § 544 Rn. 23). Im Streitfall ist die Rechtsfrage indes zu Lasten des [X.] entschieden worden. Im Übrigen fehlt es hier auch an der [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, [X.], 3188 f). Das [X.] hat die Einwendungen, die einer Ersetzung der [X.] entgegenstehen (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]), als glaubhaft an-gesehen (vgl. § 309 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Dies ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, gegen die von Rechts wegen nichts einzuwenden ist. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 [X.][X.], Entscheidung vom 08.12.2004 - 1 T 440/04 -

Meta

IX ZB 185/05

22.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZB 185/05 (REWIS RS 2007, 4615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4615

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