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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 240/03
vom 23. November 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. November 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die [X.] hat der [X.] am 9. März 2000 mit der Refinanzierungs-zusage über 738.162 DM keine verbindliche Zusage erteilt, die als Eintritt der angeblich vereinbarten auflö-senden Bedingung der von den [X.] übernom-menen Bürgschaft angesehen werden kann. Die gesi-cherte Hauptschuld diente ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 12. Januar 2000 der "Zwischenfinan-zierung der beantragten [X.]". Beantragt hatte die [X.] am 29. Dezember 1999 bei der [X.] unstreitig Kreditmittel in Höhe von 2.240.000 DM. [X.] dessen kann keine Rede davon sein, für die - 3 - "beantragten [X.]" sei eine "verbindliche Zusage der [X.]" erteilt worden. Da nach dem eigenen [X.] der [X.] über die Höhe der von der [X.] beantragten Kreditmittel nie gesprochen worden ist , war eine Vernehmung der von ihnen benannten Zeugen nicht veranlaßt.
Die [X.] tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 255.645,94 •.
[X.] [X.]
Wassermann
Appl
Ellenberger
Meta
23.11.2004
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. XI ZR 240/03 (REWIS RS 2004, 569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 569
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