Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. XI ZR 240/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 569

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 240/03
vom 23. November 2004

in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. November 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die [X.] hat der [X.] am 9. März 2000 mit der Refinanzierungs-zusage über 738.162 DM keine verbindliche Zusage erteilt, die als Eintritt der angeblich vereinbarten auflö-senden Bedingung der von den [X.] übernom-menen Bürgschaft angesehen werden kann. Die gesi-cherte Hauptschuld diente ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 12. Januar 2000 der "Zwischenfinan-zierung der beantragten [X.]". Beantragt hatte die [X.] am 29. Dezember 1999 bei der [X.] unstreitig Kreditmittel in Höhe von 2.240.000 DM. [X.] dessen kann keine Rede davon sein, für die - 3 - "beantragten [X.]" sei eine "verbindliche Zusage der [X.]" erteilt worden. Da nach dem eigenen [X.] der [X.] über die Höhe der von der [X.] beantragten Kreditmittel nie gesprochen worden ist , war eine Vernehmung der von ihnen benannten Zeugen nicht veranlaßt.

Die [X.] tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 255.645,94 •.

[X.] [X.]

Wassermann

Appl

Ellenberger

Meta

XI ZR 240/03

23.11.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. XI ZR 240/03 (REWIS RS 2004, 569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 569

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.