Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. I ZB 83/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11422

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 83/14
vom

7. Mai 2015

in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Mai 2015 durch [X.] Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Juli 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Wert des [X.]: 1.350.000

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
1.
Das [X.] hat den Antrag auf Feststellung der Unzuläs-sigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach §
1032 Abs.
2 ZPO für begrün-det erachtet, weil die Parteien
nach dem aufgrund ihrer Rechtswahl anwend-baren
deutschen Recht
keine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen hätten. Die Bestimmung in
§
24 Abs.
1 des Rahmenvertrags der Parteien "in case of
a
dispute the parties aim to recourse
to arbitration" enthalte
lediglich eine Absichtserklärung, aus der sich keine Verpflichtung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens ergebe. Eine solche folge auch nicht aus der

unter-stellten

Einbeziehung der "[X.] [X.] 188"
([X.] 188)
in die Vereinbarung der Parteien. Gemäß §
13 [X.] 188
sei zwar bei jeglichen 1
2
-
3
-
Streitigkeiten die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor der [X.] in Paris
vorgesehen. Diese allgemeine Geschäftsbedingung trete aber gegenüber dem als Individualvereinbarung vorrangigen §
24 Abs.
1 des Rahmenvertrags
zurück.
2.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert diese Beurteilung keine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Rechtsbeschwerde
behaupte-ten Verstöße des [X.] gegen die Verfahrensgrundrechte der Antragsgegnerin aus Art.
3 Abs.
1, Art.
103 Abs.
1 GG
und gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze
liegen nicht vor.
a) Das [X.] hat bei seinen Ausführungen zu § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags keine Verfahrensgrundrechte der Antragsgegnerin ver-letzt, indem es für dessen Auslegung Vortrag der Antragsgegnerin zu § 13 [X.] 188 außer [X.] gelassen hat.
[X.]) Das [X.] hat sich mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragsgegnerin zum Verhältnis zwischen §
24 Abs.
1 des Rahmenvertrags und §
13 [X.] 188 ausdrücklich befasst. Es hat allerdings angenommen, §
24 Abs.
1 des Rahmenvertrags sei nicht, wie die Antragsgegnerin meine, im [X.] auf §
13 [X.] 188 ergänzend auszulegen, sondern enthalte eine [X.],
dem
§
13 [X.] 188 widersprechende Regelung. Danach
werde
die Durchführung eines Schiedsverfahrens lediglich "angestrebt". Diese Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler
und
erst recht keine Verletzung von Verfahrens-grundrechten der Antragsgegnerin aus Art.
3 Abs.
1, Art.
103 Abs.
1 GG erken-nen.
bb) Die Entscheidung des [X.]
verstößt
auch nicht
gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Dem von
der Rechtsbeschwerde angeführ-ten
Urteil des [X.] vom 23.
November 1983 (VIII
ZR
197/82, 3
4
5
6
-
4
-
NJW 1984, 669)
ist nicht der [X.] zu entnehmen, die Formulierung, es "solle" ein Schiedsgericht angerufen werden, stelle eine Mussbestimmung dar. In jenem Fall ließ -
anders als im Streitfall
-
schon der Wortlaut der fraglichen [X.],
in jedem Fall
solle
zunächst die zuständige Landestierärztekammer angerufen werden, keinen Zweifel daran, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle zwingend vereinbart war. Außerdem konnte dort aus der insoweit gleichgerichteten Interessenlage der Beteiligten geschlossen werden, dass die vorherige Anrufung der Schiedsstelle notwendige Voraussetzung
sein sollte, um den
ordentlichen Rechtsweg
zu beschreiten. Demgegenüber geht es bei der
im Streitfall
erheblichen Frage, ob eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen wurde, nicht um ein
lediglich
vorgelagertes Schlichtungsverfahren, sondern um den endgültigen Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs.
Die Parteien haben
hier
auch
-
anders als in
dem
vom VIII.
Zivilsenat entschiedenen Fall
-
in §
24 Abs.
1 des Rahmenvertrags kein konkretes Schiedsgericht benannt.
b) Das [X.] hat das Verfahrensgrundrecht der [X.] auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es ihren neuen Vortrag zum Ablauf der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien im Schriftsatz vom 3.
Juli 2014 als nach §
296a ZPO verspätet zurückgewiesen
und die Zeugenangebote F.

K.

und A.

T.

unberücksichtigt
gelassen
hat.
[X.]) Die mündliche Verhandlung, auf die der von der Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss
ergangen ist,
hat
am 12.
Juni 2014 stattgefunden. Danach konnten Angriffs-
und Verteidigungsmittel
gemäß
§ 296a ZPO
nur noch unter den Voraussetzungen der §
139 Abs.
5, §§
156, 283 ZPO vorgebracht werden. Zwar wurde den Parteien
ausweislich des
Sitzungsprotokolls nachgelassen,
bis zum 3.
Juli 2014 zu den
im Termin vom 12. Juni 2014
erörterten Fragen Stellung zu nehmen. Das konnte von den 7
8
-
5
-
Parteien aber nicht dahin verstanden werden, dass das [X.] entgegen §
296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs-
und Verteidigungsmittel zulassen wollte. Dem [X.] kann
auch
nicht unterstellt werden, es habe unter Missachtung der Voraussetzungen von §
128 Abs.
2 ZPO in unzulässiger Weise in ein schriftliches Verfahren übergehen wollen.
bb) [X.] trägt auch nicht vor, dass in der mündlichen Verhandlung die Frage des [X.] und gegebenenfalls der Einführung neuer Zeugen zu den Vertragsverhandlungen der Parteien erörtert wurde. Es fehlt daher
insoweit auch an einer im Termin erörterten Frage.
[X.]) Das [X.] hat geprüft, ob
die
Schriftsätze der [X.] vom
3. und 4.
Juli 2014 Anlass zu einer Wiedereröffnung der münd-lichen Verhandlung
gemäß §
156 ZPO
geben. Es hat diese Frage aber ohne Rechtsfehler verneint.
Ein Gehörsverstoß ist
insoweit
nicht erkennbar.
9
10
-
6
-
3.
Die Kostenentscheidung
folgt aus
§
97 Abs.
1 ZPO.

Koch
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2014 -
8 [X.] 2/13 -

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Meta

I ZB 83/14

07.05.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. I ZB 83/14 (REWIS RS 2015, 11422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11422

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