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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:070716BIZB45.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/15
vom
7. Juli 2016
in [X.]er Rechtsbeschwer[X.]esache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2
a)
Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen [X.]ie [X.] einer Schie[X.]svereinbarung [X.]eren Geltung regelmäßig allein für [X.]en be-treffen[X.]en Streitgegenstan[X.] aufheben.
b)
Je[X.]enfalls [X.]ann, wenn [X.]as staatliche Gericht in einer Streitigkeit zwischen einem ausgeschie[X.]enen Gesellschafter un[X.] [X.]er Gesellschaft, [X.]ie sich aus einer separaten Ausschei[X.]ensvereinbarung ergibt, einvernehmlich angerufen wir[X.], folgt [X.]araus regelmäßig kein In[X.]iz, [X.]ie Schie[X.]sklausel eines [X.] [X.]ahin auszulegen, sie solle allgemein keine Anwen[X.]ung auf nach [X.]em Ausschei[X.]en eines Gesellschafters aus [X.]er [X.] fin[X.]en.
[X.], Beschluss vom 7. Juli 2016 -
I [X.]/15 -
[X.]
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat [X.]es [X.] hat am 7.
Juli 2016 [X.]urch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]ie Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler un[X.] [X.]ie Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
[X.] gegen [X.]en Beschluss [X.]es 8.
Zivilsenats [X.]es [X.] vom 6.
Mai 2015 wir[X.] auf Kosten [X.]es Antragstellers
zurückgewiesen.
Wert [X.]es [X.]: 257.318
Grün[X.]e:
[X.] Der Antragsteller war bis 1.
Oktober 2009 Gesellschafter [X.]er [X.], einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten un[X.] einer [X.]. Der [X.] enthält in §
15 folgen[X.]e Schie[X.]sklausel:
Alle Streitigkeiten aus un[X.] im Zusammenhang mit [X.]iesem Vertrag, einschließ-lich Streitigkeiten über seinen Bestan[X.] o[X.]er seine Been[X.]igung, [X.]ie zwischen [X.]en [X.] un[X.]/o[X.]er zwischen einem o[X.]er mehreren [X.] einerseits un[X.] [X.]er Sozietät an[X.]ererseits entstehen, wer[X.]en unter Ausschluss [X.]es or[X.]entlichen Rechtswegs von einem Schie[X.]sgericht en[X.]gültig un[X.] verbin[X.]lich entschie[X.]en. Auf [X.]as schie[X.]srichterliche Verfahren fin[X.]en [X.]ie Vorschriften [X.]er ZPO nach [X.]er Maßgabe Anwen[X.]ung, [X.]ass [X.]ie Schie[X.]srichter bei einem [X.] Insolvenz-gericht als Insolvenzverwalter bestellt sein müssen.
Mit Schreiben vom 18.
Dezember 2014 leitete [X.]ie Antragsgegnerin ge-gen [X.]en Antragsteller ein Schie[X.]sverfahren ein. In [X.]em Schie[X.]sverfahren macht sie
einen Freistellungsanspruch
gegenüber [X.]em Antragsteller gelten[X.]. Der
Anspruch
bezieht sich auf [X.]en
[X.]er früheren Beteiligungsquote [X.]es Antrag-1
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stellers an [X.]er Sozietät entsprechen[X.]en
Ausgleich etwaiger Verpflichtungen [X.]er Antragsgegnerin gegenüber ihrem Sozius U.
K.
wegen [X.]essen Inan-
spruchnahme
[X.]urch [X.]en Son[X.]erinsolvenzverwalter [X.]er B.
& D.
Ba.
&
S.
GmbH
auf Rückzahlung einer Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von
etwa
11,4
Mio.
Der Antragsteller hält [X.]as Schie[X.]sverfahren für unzulässig. Seinen [X.] auf Feststellung [X.]er Unzulässigkeit [X.]es schie[X.]srichterlichen Verfahrens hat [X.]as [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich [X.]ie Rechtsbe-schwer[X.]e [X.]es Antragstellers, [X.]eren Zurückweisung [X.]ie Antragsgegnerin [X.].
I[X.] Das [X.] hat [X.]as Schie[X.]sverfahren hinsichtlich [X.]es in Re[X.]e stehen[X.]en [X.] für zulässig gehalten. Dazu hat es ausgeführt:
Zwischen [X.]en Parteien bestehe im Hinblick auf §
15 [X.]es [X.] eine wirksame Schie[X.]svereinbarung, [X.]ie
nach Ausschei[X.]en [X.]es Antrag-stellers aus [X.]er Sozietät am 1.
Oktober 2009 fortbestehe. Die [X.] sei nicht konklu[X.]ent aufgehoben wor[X.]en, weil [X.]ie Parteien einvernehmlich [X.]as Verfahren 2
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149/13 vor [X.]em [X.] [X.]urchgeführt hätten. Regelmäßig könne [X.]ie einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts [X.]ahin gewertet wer[X.]en, [X.]ass [X.]ie Parteien [X.]ie Geltung [X.]er Schie[X.]svereinbarung nur für [X.]en betreffen[X.]en Streitgegenstan[X.] aufheben wollten.
Beson[X.]ere Um-stän[X.]e, [X.]ie statt[X.]essen auf einen übereinstimmen[X.]en Parteiwillen zu einer ge-nerellen Aufhebung [X.]er Schie[X.]svereinbarung schließen ließen, lägen nicht vor. Dagegen spreche vielmehr, [X.]ass Gegenstan[X.] [X.]es Verfahrens beim [X.] Ansprüche aus [X.]er von [X.]en Parteien am 30.
September 2009 abge-schlossenen Ausschei[X.]ensvereinbarung
gewesen seien, [X.]ie keine geson[X.]erte Schie[X.]sklausel enthalte.
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Die vom Antragsteller erklärte Kün[X.]igung [X.]er Schie[X.]svereinbarung aus wichtigem Grun[X.] sei unwirksam, [X.]a es an einem Kün[X.]igungsgrun[X.] fehle.
Der im Schie[X.]sverfahren gelten[X.] gemachte Freistellungsanspruch sei von [X.]er Schie[X.]svereinbarung umfasst. Er habe seine Grun[X.]lage in [X.]em [X.] bestehen[X.]en gesellschaftsrechtlichen Verhältnis [X.]er Parteien.
II[X.] [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz
1 Nr.
1, §
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1
Nr.
2, §
1032 Abs.
2 ZPO)
un[X.]
auch sonst
zuläs-sig (§
574 Abs.
2, §
575
ZPO).
Sie ist aber nicht begrün[X.]et.
1.
Das [X.] hat zutreffen[X.] angenommen, [X.]ass [X.]er im Schie[X.]sverfahren gelten[X.] gemachte Freistellungsanspruch von [X.]er Schie[X.]s-vereinbarung [X.]es [X.]s erfasst wir[X.].
Es han[X.]elt sich um eine Streitigkeit zwischen [X.]er Sozietät un[X.] [X.]em [X.]steller in seiner Eigenschaft als ehemaliger Gesellschafter [X.]er Sozietät. Diese Streitigkeit steht
im Zusammenhang mit [X.]em [X.]. Der von [X.]er Antragsgegnerin gelten[X.] gemachte Freistellungsanspruch
beruht auf [X.]em früheren gesellschaftsrechtlichen Verhältnis [X.]er Parteien.
Die Schie[X.]sklausel soll aus[X.]rücklich [X.]ie in ihr bezeichneten
Streitigkeiten im Zusammenhang mit [X.]er Been[X.]igung [X.]es [X.]s umfassen, so [X.]ass auch Streitigkeiten zwischen ausgeschie[X.]enen [X.] wie [X.]em Antragsteller un[X.] [X.]er Sozietät [X.] wer[X.]en.
2. An[X.]ers als [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e meint,
steht [X.]ieser
Auslegung [X.]er Schie[X.]svereinbarung
nicht entgegen, [X.]ass
[X.]ie Parteien nach [X.]em Ausschei[X.]en [X.]es Antragstellers aus [X.]er Sozietät [X.]as Verfahren 2
O
149/13 vor [X.]em [X.] geführt haben.
a) [X.] rügt, [X.]as [X.] habe [X.]as [X.] vor [X.]em [X.] nur [X.]ahin gewür[X.]igt, es
lasse
keinen
Schluss 6
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5
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auf einen übereinstimmen[X.]en Parteiwillen zur generellen Aufhebung [X.]er Schie[X.]svereinbarung zu. Es
habe in[X.]es nicht
beachtet, [X.]ass
[X.]ieses [X.] Verhalten
bei [X.]er Auslegung [X.]er Schie[X.]svereinbarung zu berücksichtigen
sei un[X.]
auf [X.]en
schon bei ihrem Abschluss bestehen[X.]en
Parteiwillen schließen lasse, nach [X.]em Ausschei[X.]en eines Gesellschafters aus [X.]er Sozietät
entstan-[X.]ene Streitigkeiten
von vornherein
von [X.]er
Schie[X.]svereinbarung
auszunehmen.
b) Das Verhalten [X.]er Parteien im Verfahren vor [X.]em [X.] könnte aller[X.]ings als In[X.]iz für [X.]ie Auslegung [X.]er Schie[X.]svereinbarung von vornherein nur Be[X.]eutung
erlangen, wenn [X.]ie in [X.]iesem Gerichtsverfahren er-hobenen Ansprüche
von [X.]er
Schie[X.]svereinbarung
erfasst wer[X.]en. Das ist in[X.]es zumin[X.]est zweifelhaft. Die Ausschei[X.]ensvereinbarung enthält we[X.]er einen Verweis auf [X.]ie Schie[X.]sklausel in §
15 [X.]es [X.]s noch eine eigene [X.]. Sie regelt [X.]arüber hinaus in erheblichem Umfang [X.]ie Verteilung von Umsätzen, [X.]ie [X.]er Antragsteller erst nach seinem Ausschei[X.]en aus [X.]er Sozietät für bereits zuvor erteilte, von ihm fortgeführte Man[X.]ate erzielt.
Die [X.] [X.]er Schie[X.]sklausel für Ansprüche im Zusammenhang mit [X.]er Ausschei-[X.]ensvereinbarung kann je[X.]och [X.]ahinstehen.
c)
Das [X.], [X.]as
[X.]ie Geltung [X.]er Schie[X.]sklausel für [X.]ie vor [X.]em [X.] erhobenen Ansprüche stillschweigen[X.] unterstellt hat, hat angenommen,
[X.]urch [X.]ie
einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Ge-richts wollten [X.]ie Parteien einer Schie[X.]svereinbarung [X.]eren Geltung regelmä-ßig
allein
für [X.]en betreffen[X.]en Streitgegenstan[X.] aufheben. Diese Ansicht
trifft zu ([X.], [X.] 2013, 49, 57; [X.]Komm.ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
1032 Rn.
17; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl. §
1032 Rn.
5; [X.], [X.] für [X.]ie Schie[X.]sgerichtspraxis, 3.
Aufl.,
Rn.
661; aA
im Grun[X.]satz, je[X.]och nicht
im Fall einer für eine Mehrzahl von Verträgen
etwa [X.] un[X.] Ausschei[X.]ensvereinbarung
gelten[X.]en Schie[X.]sklausel
Kersting, [X.] 2013, 297, 299, 301). Beson[X.]ere Umstän[X.]e, [X.]ie im vorliegen[X.]en Fall zu
einem
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abweichen[X.]en Auslegungsergebnis führen könnten, hat [X.]as [X.] verneint
un[X.] sin[X.] vom
Antragsteller nicht [X.]argelegt wor[X.]en.
[X.]) Unter [X.]iesen Umstän[X.]en liegt es fern, in [X.]er einvernehmlichen [X.] [X.]es Verfahrens vor [X.]em [X.] ein In[X.]iz [X.]afür zu erken-nen, [X.]ass [X.]ie Parteien mit
[X.]em Antragsteller
nach [X.]essen Ausschei[X.]en aus [X.]er Sozietät entstan[X.]ene Streitigkeiten
generell
von vornherein o[X.]er je[X.]enfalls ab
einvernehmlicher
Verfahrensführung vor [X.]em [X.]
nachträglich
von [X.]er Schie[X.]sklausel in §
15 [X.]es [X.]s ausnehmen wollten.
[X.] könnte ein solcher Parteiwille hinsichtlich von Ansprüchen in [X.] mit [X.]er separaten Ausschei[X.]ensvereinbarung in Betracht kommen. Der hier in Re[X.]e stehen[X.]e Freistellungsanspruch betrifft [X.]agegen [X.]er Sache nach eine nachträgliche Korrektur [X.]er Gewinnbeteiligung [X.]es Antragstellers für [X.]ie Zeit seiner Zugehörigkeit zur Sozietät. Er soll [X.]er Sozietät in [X.]em Umfang haften, wie er über [X.]ie Gewinnverteilung an vom Sozius K.
erzielten
Honoraren beteiligt war, [X.]ie [X.]ieser zurückzahlen musste.
3. Damit hat [X.]as [X.] zu Recht [X.]ie Zulässigkeit [X.]es Schie[X.]sverfahrens festgestellt, ohne [X.]ass es [X.]arauf ankommt, ob [X.]ie Aus-schei[X.]ensvereinbarung [X.]er Parteien von [X.]er Schie[X.]sklausel [X.]es §
15
[X.]es
So-zietätsvertrag erfasst wir[X.]. Der von [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e in [X.]iesem [X.]
erhobene
Willkürvorwurf geht ins Leere.
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IV. Die Kostenentschei[X.]ung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entschei[X.]ung vom 06.05.2015 -
8 [X.] 1/15 -
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Meta
07.07.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. I ZB 45/15 (REWIS RS 2016, 8561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8561
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 45/15 (Bundesgerichtshof)
Anwendung einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel trotz zuvor einvernehmlich angerufenem staatlichen Gericht: Auslegung der Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags …
8 SchH 1/15 (Oberlandesgericht Hamm)
I ZB 17/18 (Bundesgerichtshof)
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