Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. I ZB 42/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14762

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020317BIZB42.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 42/16
vom

2.
März 2017

in dem [X.]erfahren auf [X.]ollstreckbarerklärung eines
ausländischen Schiedsspruchs

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2.
März 2017 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
[X.] gegen den Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25.
April 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Wert des [X.]: 170.289,69

Gründe:
[X.] Die Parteien schlossen am 26.
September 2005 einen [X.]ertrag über Zusammenarbeit

. Ziffer
1 des [X.]ertrags enthält eine Schiedsvereinbarung, in der es unter anderem heißt:
11.2 Schiedsgericht
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden [X.]ertrag ergeben,
einschließlich aller Fragen betreffend das Bestehen, die Gül-tigkeit oder Beendigung dieses [X.]ertrags, sind gemäß der [X.] Zivilpro-zessordnung in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses [X.]ertrags geltenden Fassung durch drei Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Rechts-weges endgültig zu entscheiden.
11.3 Schiedsort
Schiedsort ist [X.]. Es gilt das [X.]erfahrensrecht dieses Ortes, sofern die Schiedsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält.

11.5 Begründung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht wird auch über die Kosten des Schiedsverfahrens und die notwendigen Auslagen der be-teiligten Partner entscheiden.
1
-
3
-
In
Ziffer
12
des [X.]ertrags
hatten die Parteien als [X.] [X.] Recht vereinbart.
Im Dezember 2011 kündigte die Antragsgegnerin den [X.]ertrag.
Die [X.] beantragte vor dem Schiedsgericht, durch [X.] fest-zustellen, dass
die Kündigung des [X.] durch die Antragsgegnerin un-wirksam ist,
der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag in [X.] bleibt und
die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Schadensersatz in einer Höhe zu bezahlen, die in einem späteren [X.]erfahrensabschnitt festgesetzt wird.
Ferner beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens sowie alle
der Antragstellerin dabei
entstandenen Rechtsverfolgungskosten
und
Auslagen aufzuerlegen.
Mit Zwischenschiedsspruch vom 29.
Januar 2015 stellte das Schiedsge-richt fest, dass die Zusammenarbeit der Parteien auf Grundlage des [X.]ertrags vom 26.
September 2005 beendet
sei
und die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Entschädigung in einer noch vom Schiedsgericht zu bestimmenden Höhe habe. Zur [X.]ergütung der Schiedsrichter und den Kosten des Schiedsverfahrens
enthält der Zwischenschiedsspruch in der mit Nachtrag des Schiedsgerichts vom 19.
August 2015 geänderten [X.] in [X.] Übersetzung folgende Feststellungen und Regelungen:
3.
Die Kosten des Schiedsverfahrens bis jetzt werden auf einen Betrag von insgesamt 282.149,10
CHF (einschließlich 1.706
CHF für den Raum, in dem die Termine stattgefunden haben) wie folgt festgelegt: (i) Gebühren für Herrn Prof.
P., Mitschiedsrichter, in Höhe von 76.500
CHF sowie Auslagen in Höhe von 519,50
CHF; (ii) Gebühren für Herrn Dr.
E., Mitschiedsrichter, in Höhe von 70.250
CHF sowie Auslagen in Höhe von
87,00
CHF; und (iii) Gebühren für Herrn Prof.
M., [X.]orsitzender des Schiedsgerichts, in Höhe von 131.750
CHF sowie Auslagen in Höhe von 1.336,60
CHF.
2
3
4
5
-
4
-
4.
Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die H.

(Antrags-
gegnerin)
gegenüber K.

(Antragstellerin) zur Erstattung eines Be-
trags in Höhe von 54.041
CHF verpflichtet. Das Schiedsgericht erstattet K.

einen Betrag in Höhe von 17.851
CHF.
5.
Die H.

wird verurteilt, an K.

Beträge in Höhe von
231.347.966
KWR, 20.785
CHF, 24.179

0
GWP auf die [X.] und sonstigen K.

im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens
entstandenen Kosten zu zahlen.
6.
K.

wird verurteilt, an die H.

einen Betrag in Höhe von
116.071

er H.

im ersten
Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen.
Die Antragstellerin hat die vom Schiedsgericht in Fremdwährungen aus-gedrückten Beträge nach dem Wechselkurs vom 29.
Januar 2015, dem Datum des Erlasses des später berichtigten [X.], in [X.]. Auf dieser Grundlage hat die Antragstellerin den ihr für Kosten des Schiedsgerichts und eigene Rechtsverfolgungskosten in Ziffer
4 und
5
des [X.] zugesprochenen Betrag mit 286.360,69

errechnet. Gegen diese Forderung hat die Antragstellerin den von ihr nach Zif-fer
6 des Tenors an die Antragsgegnerin zu zahlenden Betrag von 116.071

aufgerechnet. In Höhe des Differenzbetrags von 170.289,69

n-tragstellerin die
[X.]ollstreckbarerklärung des [X.].
Das [X.] hat dem Antrag wie folgt stattgegeben:

29.

August 2015 des Inhalts:
4.
Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die H.

gegen-
über K.

zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 54.041,00
CHF
verpflichtet.
5.
Die H.

wird verurteilt, an K.

Beträge in Höhe von
231.347.966,00
KWR, 20.785,00
CHF, 24.179,00

GBP auf die Rechtskosten und sonstigen Kosten im ersten Abschnitt des Schieds-

wird in Höhe eines Betrags von 170.289,69

6
7
-
5
-
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.
I[X.] Das [X.] hat den Antrag auf [X.]ollstreckbarerklärung in der geltend gemachten Höhe von 170.289,69

hat es ausgeführt:
Die [X.]ollstreckung des [X.] widerspreche nicht
des-halb
der öffentlichen Ordnung der [X.], weil das Schiedsgericht das den Schiedsrichtern zustehende Honorar selbst festgesetzt habe. Es stelle kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das aus-ländische Schiedsgericht mit der Entscheidung über die Kostenerstattung zu-gleich über das darin enthaltene [X.] entscheide. Die
Hono-rarbestimmung durch das Schiedsgericht sei nur im [X.]erhältnis der Schiedspar-teien zueinander verbindlich. Die von der Antragstellerin vorgenommene Um-rechnung der Fremdwährungsbeträge sei nicht zu beanstanden.

II[X.] [X.] ist statthaft (§
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall
2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete [X.]erstoß des Oberlandes-gerichts gegen das [X.]erfahrensgrundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG liegt nicht vor.
a) [X.] rügt, das [X.] habe sich nicht mit dem [X.]ortrag der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, dass das Schieds-verfahren der [X.] Zivilprozessordnung unterliege und die Parteien sich weder unmittelbar noch mittelbar durch Bezugnahme auf eine Schiedsordnung 8
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10
11
12
13
-
6
-
über das Honorar der Schiedsrichter geeinigt hätten, sondern diese für sich ein Stundenhonorar mit 500
CHF je Stunde gegen den Widerstand der Antrags-gegnerin bestimmt und auf dieser Grundlage ihr Honorar in Nummer
3 des [X.] festgesetzt hätten.
b) Das
[X.]
hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffas-sung
keinen Anlass, auf diesen [X.]ortrag der Antragsgegnerin einzugehen.
Das [X.] hat sich
ausdrücklich
mit der Rüge der Antragsgegnerin
auseinandergesetzt, die [X.]ollstreckung des
[X.]
verstoße gegen den ordre public

1061
Abs. 1
ZPO i[X.]m
Art.
[X.] Abs.
2
Buchst. [X.]), weil die Schiedsrichter ihr Honorar selbst festgesetzt hätten. Es hat aber ange-nommen, im Hinblick auf die Entscheidungen des [X.] vom 28.
März 2012 (III
ZB
63/10, [X.], 38 Rn.
7 bis 10) und des [X.] (Schieds[X.]Z 2012, 287, 288) komme
ein [X.]erstoß gegen den ordre public
nicht in Betracht, weil die Bestimmung einer konkreten Honorarhö-he ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts
durch die Schiedsrichter
nur im [X.]erhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich sei und
nur insoweit
Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein kön-ne. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich in einer
[X.]ergütungsstrei-tigkeit
vor den ordentlichen Gerichten gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, das Honorar sei zu hoch festgesetzt worden. Auf den von der [X.] als übergangen gerügten [X.]ortrag kam es nach dieser Rechtsauf-fassung nicht an.
2. Entgegen der Rechtsbeschwerde liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 ZPO) nicht vor. Der Beschluss des [X.] weicht nicht von dem Senatsbeschluss vom 25.
Februar 2016 (I
ZB
111/14, [X.] 2016, 700) ab.
a) [X.]
trägt vor, nach der
Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs
dürfe
das Schiedsgericht die [X.]ergütung der Schiedsrichter als 14
15
16
-
7
-
Teil der [X.]erfahrenskosten ziffernmäßig nur festsetzen, wenn die Höhe der [X.]er-gütung
etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richte und eine bezif-ferte [X.] erhoben worden
sei
oder weil die Parteien mit den [X.] ein festes Honorar vereinbart hätten
oder weil Einvernehmen über den Streitwert bestehe

feststehe
und der dafür benötigte Betrag bereits vor-schussweise einbezahlt worden
sei
([X.], Beschluss
vom 28.
März 2012

III
ZB
63/10, [X.], 38 Rn.
8; [X.], [X.] 2016, 700 Rn.
31).
Der
Ent-scheidung des [X.]s
liege
der damit unvereinbare
und entschei-dungserhebliche gedankliche Obersatz zugrunde, dass auch dann, wenn sich das Honorar
einer [X.] nicht nach dem Streitwert richte und es an ei-ner [X.]ereinbarung der Parteien über das [X.] fehle, das
Schiedsgericht
selbst für jeden Schiedsrichter
eine
[X.]ergütung
nach Zeitauf-wand
als Teil der [X.]erfahrenskosten
ungeachtet des Widerspruchs einer Partei
ziffernmäßig festsetzen
könne, wobei unerheblich sei, dass
die der [X.] widersprechende Partei den angeforderten [X.]orschuss nur teilweise eingezahlt habe.
b) Damit legt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungsgrund dar. Der Entscheidung des [X.]s liegt der von der Rechtsbeschwerde [X.] nicht zugrunde.
Gegenstand des vorliegenden [X.]erfahrens
ist weder die Aufhebung noch die
[X.]ollstreckbarerklärung
der
Ziffer
3 des
Tenors des
[X.] in der Fassung vom 19.
August 2015, die
nach Ansicht der Rechtsbeschwerde
eine mit dem inländischen ordre public
unver-einbare, einseitige Festlegung der [X.] durch das Schieds-gericht enthält. Entschieden hat das [X.] antragsgemäß allein über die [X.]ollstreckbarkeit von Ziffer
4 und Ziffer
5 des Tenors. Für diese Teile der Entscheidung des Schiedsgerichts kam es nicht auf die Frage an, ob die Schiedsrichter ihr Honorar festsetzen durften, wie in Ziffer 3 des Tenors ge-schehen.
17
-
8
-
aa) Ziffer
5 enthält ausschließlich eine Regelung für die Rechtsanwalts-kosten und sonstigen Auslagen der Parteien
zur
Rechtsverfolgung (vgl. Rn.
212 bis 219 des [X.]).
Auf die Berechtigung der Schiedsrichter, ihr Honorar selbst festzusetzen, kommt es dabei nicht an.

bb) Ziffer
4 des Tenors betrifft den Ausgleich der von den Parteien für die Kosten des Schiedsverfahrens geleisteten [X.]orschüsse auf der Grundlage der vom Schiedsgericht festgesetzten Kostenverteilung von 60% zu Lasten der An-tragsgegnerin und 40% zu Lasten der Antragstellerin (vgl. Rn.
207 bis 211 des [X.]). Die Festlegung der jeweiligen Kostenquote der [X.] ist von der Rüge der Unzulässigkeit des [X.] in eigener Sache
eben-falls
nicht betroffen.
Allerdings
bezieht sich
der gemäß Ziffer
4 des
Tenors
vorzunehmende Ausgleich der [X.]orschüsse der Parteien
auf
die Kosten des Schiedsverfahrens, die zum größten Teil aus
der vom Schiedsgericht festgesetzten [X.]ergütung der Schiedsrichter bestehen. Dadurch haben
sich die Schiedsrichter

anders als in Ziffer
3
ihre [X.]ergütungsansprüche gegen die Parteien aber nicht selbst tituliert (vgl. [X.], 38 Rn.
7). Ziffer
4 des Tenors
begründet weder
einen [X.]ollstre-ckungstitel der Schiedsrichter für eigene Honoraransprüche gegen die Parteien
(vgl. [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1057 Rn. 18)
noch einen
Einwen-dungsausschluss
zu
ihren
Lasten
gegenüber Honorarforderungen der [X.]. Erweist sich, dass die Parteien aufgrund der vom [X.] zuviel gezahlt haben, so
können sie
die
Überzah-lung
außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlan-gen (vgl. [X.], 38 Rn.
10; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neure-gelung des [X.], [X.]. 13/5274, S.
58; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit, 7.
Aufl., Kap.
33 Rn.
15 [X.]). In gleicher Weise ist eine Rückforderung zuviel gezahlter Kosten von den Schiedsrichtern
noch
mög-lich, nachdem
die [X.]orschüsse der Parteien für die Kosten des Schiedsverfah-18
19
20
-
9
-
rens entsprechend der vom Schiedsgericht festgelegten
Kostenquote unterei-nander ausgeglichen worden sind. Eine im Zwischenschiedsspruch getroffene Regelung, die beiden Parteien
im [X.]erhältnis ihres jeweiligen Unterliegens
im Schiedsverfahren
die Last und das Risiko einer Rückforderung zuviel gezahlter [X.]orschüsse auf [X.]e zuweist, entspricht den allgemeinen
Gerechtigkeitsvorstellungen.
Der [X.]ollstreckung
einer solchen Regelung
kann der
ordre public
nicht entgegenstehen.
Ist -
wie hier -
über die Anerkennung und [X.]ollstreckbarerklä-rung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weni-ger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann ei-nem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des [X.] verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und [X.]ollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche [X.]erfahren an einem [X.], die
Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens [X.] ([X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016 -
I [X.], [X.], 2373 mwN). Ein [X.]erstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international scheidet danach im Streitfall aus.
cc) Für die in Rede stehende [X.]ollstreckbarerklärung kommt es entgegen der Rechtsbeschwerde
nicht deshalb auf die Festsetzung der [X.] in Ziffer 3 des Tenors an, weil deren mangelnde [X.]ollstreckbarkeit nach § 139 BGB der [X.]ollstreckung
der Ziffern 4 bis 6 des Tenors
entgegen-stünde. Für die [X.]ollstreckbarkeit des [X.] ist die Bestim-mung des §
139 BGB von vornherein ohne Bedeutung. Da es im Streitfall um die [X.]ollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs geht, kann
der An-trag auf [X.]ollstreckbarerklärung gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nur zurückgewiesen werden, wenn [X.]ersagungsgründe gemäß Art.
[X.] UNÜ vorliegen.
Ob dies der Fall ist, ist für jede Regelung des Tenors gesondert zu prüfen. Nur soweit ein 21
22
-
10
-
[X.]ersagungsgrund durchgreift, ist die [X.]ollstreckbarerklärung abzulehnen (vgl. [X.]oit in Musielak/[X.]oit, ZPO, 13. Aufl., § 1061 Rn.
28; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl.,
§ 1057 Rn.
5).

Unabhängig davon
ist die Wirksamkeit
der Honorarfestsetzung in Ziffer
3 des Tenors nicht [X.]oraussetzung für den Ausgleich der [X.] ge-mäß
Ziffer
4
des Tenors.
Ziffer
4 behandelt vielmehr den von der letztlich maß-geblichen Höhe der [X.]en
unabhängigen
Ausgleich der von den Parteien gezahlten [X.]orschüsse nach der im Schiedsspruch festgeleg-ten Kostenquote. Die verbindliche Festsetzung der [X.] im [X.]erhältnis zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien ist davon unabhän-gig;
ein Ausgleich von Überzahlungen ist nicht ausgeschlossen.
3. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass das [X.] ohne mündliche [X.]erhandlung entschieden hat. Im [X.]ollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß §
1063 Abs.
2 Fall
2 ZPO eine mündliche [X.]erhandlung nur dann erforderlich, wenn Aufhe-bungsgründe nach §
1059 Abs.
2 ZPO "in Betracht kommen". Das ist nur dann der Fall, wenn sie "begründet geltend gemacht" worden sind
([X.], Beschluss vom 15. Juli 1999 -
III ZB 21/98, [X.]Z 142,
204, 207). Daran fehlt es
im Streit-fall
(vgl. [X.] und 2).
23
24
-
11
-
I[X.]. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten der Antragsgegnerin

97 Abs.
1 ZPO) als unzuläs-sig zu verwerfen.
Koch
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
[X.]orinstanz:
OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2016 -
1 Sch 1/16 -

25

Meta

I ZB 42/16

02.03.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. I ZB 42/16 (REWIS RS 2017, 14762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14762

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I ZB 42/16

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