Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. I ZB 5/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2822

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 5/15
vom
5. November
2015
in der Schiedsgerichtssache

-
2
-

Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5.
November
2015
durch [X.] Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert,
[X.], Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts München -
34. Zivilsenat -
vom 18. Dezember
2014
wird auf Kosten der Antragstellerinnen mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als [X.] zurückgewiesen wird.
Gegenstandswert: 5.556.000

.

Gründe:
[X.] Die Parteien haben
am 22.
Dezember 2010 einen
notariell [X.] über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilensowie als Anlage hierzu entsprechende Einzelver-träge
geschlossen. Der Rahmenvertrag enthält unter Nr. 16.1
folgende [X.]:
Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder [X.]n Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, wird entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des [X.] ([X.]) endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bin-dend entscheiden.
1
-
3
-

Die Antragsgegnerinnen haben
gegen die Antragstellerinnen ein Schiedsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren streiten die Parteien über
die Wirksamkeit der
Verträge und die Löschung eingetragener Auflassungsvormer-kungen.
Im Laufe des Verfahrens ist die Antragsgegnerin zu 2 auf die [X.] zu 1 verschmolzen
worden.
Die Antragstellerinnen haben die Zuständigkeit des [X.]. Das Schiedsgericht hat mit [X.] vom 5. März 2013 [X.], dass die Rüge unbegründet und das Schiedsgericht zur Entscheidung zuständig sei. Den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] mit Beschluss vom 10. September 2013 zurückge-wiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Beschluss vom 24. Juli 2014 -
III ZB 83/13, [X.]Z 202, 168).
Die Antragstellerinnen haben weitere Zuständigkeitsrügen erhoben. Das Schiedsgericht hat über einen Teil dieser [X.] mit [X.]
vom 15.
Januar 2014 entschieden. Es hat diese
[X.] als unbegründet zurückge-wiesen
und seine Zuständigkeit bejaht.
Den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) hat das Oberlandesge-richt mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen.
Ungeachtet des auf die Aufhebung des [X.]s vom 15. Ja-nuar 2014 gerichteten laufenden gerichtlichen Verfahrens hat das Schiedsge-richt das Schiedsverfahren fortgeführt (§ 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO) und die An-tragstellerinnen
mit Schiedsspruch vom 5. Februar
2015
im Wesentlichen an-tragsgemäß verurteilt. Die Antragstellerinnen
haben beim [X.] die
gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs (§
1059 Abs. 1 ZPO) beantragt.

2
3
4
5
-
4
-

I[X.] Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s ist von Gesetzes wegen statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO). Gegen die Entscheidung des [X.]s nach
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem [X.] bejaht hat (§
1040 ZPO),
findet gemäß §
1065 Abs.
1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig,
weil weder die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsent-scheidung erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO).
Der [X.] hat
in der Sache [X.]/12 mit Beschlüssen vom 19.
September 2013 ([X.] 2013, 333) und 30.
April 2014 ([X.] 2014, 200) entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen seine Zuständigkeit bejahen-den [X.] des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Schieds-spruchs entfällt, da die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund [X.] Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) des Schiedsspruchs zu prüfen ist.
Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die beiden vorge-nannten Beschlüsse des [X.] enthielten keine Aussagen dazu, wie sich der Wegfall des [X.] und eine infolgedessen ausgesprochene Zurückweisung der Rechtsbeschwerde als unzulässig auf den [X.] des Schiedsgerichts und das Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs auswirkten. Zur Klärung dieser Frage sei unter dem Ge-sichtspunkt der Rechtsfortbildung eine Entscheidung des [X.] erforderlich. Nach den allgemeinen Regeln werde der [X.] des Schiedsgerichts, mit dem dieses seine Zuständigkeit bejaht habe, mit der 6
7
8
-
5
-

Rechtskraft der diesen [X.]
bestätigenden Entscheidung des [X.]s rechtskräftig
und damit für das [X.]
bin-dend. Im [X.] könne dann -
anders als der [X.] angenommen habe -
nicht mehr gerügt werden, das Schiedsgericht habe
zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen.
Die von der Rechtsbeschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage stellt sich nicht. Der [X.] hat im Hinblick darauf, dass das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die vom Schiedsgericht im [X.] bejahte Zuständigkeit des [X.] mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfällt,
nicht -
wie die Rechtsbe-schwerde meint -
die Rechtsbeschwerde gegen den [X.], son-dern vielmehr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig erachtet und dementsprechend zurückgewiesen. Mit der Zurückweisung des Antrags als unzulässig ist einer Entscheidung über den Antrag in der Sache die Grundlage entzogen. Es gibt in einem solchen Fall
keine der
materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die für das Aufhe-bungsverfahren gegen den Schiedsspruch bindende Wirkung entfalten könnte.
II[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] auf Kosten der Antragstellerinnen (§
97 Abs.
1 ZPO)
mit der Maßgabe als unzulässig zu verwerfen, dass der Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung als unzulässig zurückgewiesen wird. Das Rechtsschutzinteresse für
9
10
-
6
-

den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] Zuständigkeit bejahenden [X.] des Schiedsgerichts vom 15.
Januar 2014 ist mit dem Erlass des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2015 entfallen. Die von den Antragstellerinnen gerügte Unzuständigkeit des [X.] ist im von den Antragstellerinnen eingeleiteten Verfahren auf gerichtli-che Aufhebung des Schiedsspruchs zu prüfen.

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2014 -
34 [X.] 3/14 -

Meta

I ZB 5/15

05.11.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. I ZB 5/15 (REWIS RS 2015, 2822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2822

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 1/15 (Bundesgerichtshof)


I ZB 1/15 (Bundesgerichtshof)

Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts …


III ZB 83/13 (Bundesgerichtshof)


III ZB 83/13 (Bundesgerichtshof)

Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid: Pflicht des Oberlandesgerichts zur Durchführung einer mündlichen …


I ZB 75/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZB 83/13

III ZB 37/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.