Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. I ZB 111/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1642

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 2. Oktober 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Beantragt der Beru[X.]sbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstehenden [X.] auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Beru[X.]sbeklagte sich mit der Beru[X.]sbegründung nicht inhaltlich aus-einandersetzt. [X.], [X.]. v. 2. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers wird der Be-schluss des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 18. Oktober 2007 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der [X.]uss des [X.] vom 21. August 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Verfügungsbeklagten an den [X.] nach dem [X.]uss des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 16. Mai 2007 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Beru[X.]sverfahrens wer-den auf 1.053,60 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12. Juni 2007 festgesetzt. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 323 • fest-gesetzt. - 3 - Gründe: 1 I. Das [X.] hat dem Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass ei-ner einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte durch Endurteil stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte Beru[X.] eingelegt und diese begründet. Daraufhin hat der Verfügungskläger die Zu-rückweisung der Beru[X.] beantragt. Nach einem Hinweis des Beru[X.]sge-richts auf die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat die Verfügungsbeklagte ihre Beru[X.] zurückgenommen. Das Beru[X.]sgericht hat durch [X.]uss ausgesprochen, dass die [X.] die Kosten des Beru[X.]sverfahrens zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO). Die nach dem [X.]uss des Beru[X.]sgerichts von der [X.]n an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten des Beru[X.]sverfah-rens hat das [X.] nicht, wie vom Verfügungskläger beantragt, auf 1.053,60 •, sondern nur auf 730,60 • festgesetzt, weil es die Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers im Beru[X.]sverfahren nicht in Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 RVG [X.]), sondern nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr (Nr. 3201 RVG [X.]) für erstattungsfähig erachtet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Verfügungskläger weiterhin die Festsetzung der Kosten in der von ihm geltend gemachten Höhe. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft, da das Beschwerdegericht sie in seinem [X.]uss zugelassen hat. An die Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt zwar nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO 3 - 4 - ein und eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Darauf zielt die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - auch nicht ab. 4 Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist allerdings eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft. Dies gilt auch für die Anfechtung von im Verfahren der einstwei-ligen Verfügung ergangenen Kostengrundentscheidungen ([X.], [X.]. [X.], [X.], 724 = [X.], 895; [X.]. v. 16.9.2003 - VIII ZB 40/03, GRUR 2004, 81 = [X.], 3565). Der [X.] wendet sich jedoch nicht gegen die - ihn nicht beschwerende - Kostengrundentscheidung des Beru[X.]sgerichts nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten ausspricht, die durch das zurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Er greift viel-mehr den auf seine sofortige Beschwerde hin ergangenen [X.]uss an, mit dem das Beschwerdegericht den auf § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.]s bestätigt hat, wonach er statt einer 1,6 Verfahrensgebühr nur eine 1,1 Verfahrensgebühr beanspruchen kann. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt die für das Verfahren der einstweili-gen Verfügung vorgesehene Begrenzung des Instanzenzugs nicht (vgl. [X.], [X.]. v. 6.12.2007 - [X.], [X.], 639 [X.]. 6 = [X.], 947 - Kosten eines Abwehrschreibens, m.w.N.). Die Begrenzung des Instanzenzugs im Verfahren der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Anfechtung von Ent-scheidungen in der Hauptsache und - erst recht - über die Kosten hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens (vgl. [X.] [X.], 724). Das als selbständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug aus-gestaltete Kostenfestsetzungsverfahren teilt diesen summarischen Charakter des Eilverfahrens nicht. - 5 - III. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. 5 6 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, für den im Beru[X.]sverfahren nach Eingang der Beru[X.]sbegründung gestellten Zurückweisungsantrag, der keinerlei Begründung oder Sachvortrag enthalte, erscheine nicht eine 1,6 [X.] nach Nr. 3200 RVG [X.], sondern lediglich eine 1,1 Verfahrens-gebühr nach Nr. 3201 RVG [X.] angebracht, weil die Tätigkeit des [X.] in einem solchen Fall mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Beru[X.]sbegründung nicht die Position des Mandanten im Prozess fördere oder auf die Entscheidung des Gerichts einwirke. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü[X.] nicht stand. Bean-tragt der Beru[X.]sbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Beru[X.]sbeklagte sich mit der Beru[X.]sbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt. 7 a) Durch den Antrag auf Zurückweisung der Beru[X.] ist nach §§ 2, 13 RVG i.V. mit Nr. 3200 RVG [X.] eine nach dem Gegenstandswert von 20.000 • zu berechnende 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.033,60 • entstan-den. 8 Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG [X.] entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG [X.] für das Betreiben des Geschäfts. Zum Betrei-ben des Geschäfts zählt das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die [X.] ermäßigt sich zwar bei einer vorzeitigen Beendigung des [X.] nach Nr. 3201 RVG [X.] auf eine 1,1-fache Gebühr. Als eine vorzeitige Beendigung des Auftrags ist auch die Beendigung durch Rücknahme der [X.] - 6 - [X.] anzusehen. Hat der Rechtsanwalt aber bereits einen Schriftsatz einge-reicht, der [X.] oder Sachvortrag enthält, kommt - wie sich aus Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 RVG [X.] ergibt - eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht. Der Regelung der Nummer 3201 Satz 1 Nr. 1 RVG ist zudem zu entnehmen, dass allein die Stellung der [X.] die volle Verfahrensgebühr auslöst, auch wenn der Schriftsatz keinen Sachvortrag zur Begründung der Anträge enthält. b) Der Antrag auf Zurückweisung der Beru[X.] war zur [X.] Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig. 10 Bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Beru[X.] ist nach der Recht-sprechung des [X.] allerdings ein die (volle) Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtli-chen Sinne nicht notwendig, solange ein Beru[X.]santrag nicht gestellt und eine Beru[X.]sbegründung nicht eingereicht worden ist. Ein solcher Zurückwei-sungsantrag kann sich inhaltlich nicht mit dem Antrag und der Begründung auseinandersetzen und das Verfahren nicht durch einen entsprechenden Ge-genantrag fördern (vgl. [X.], [X.]. v. 17.12.2002 - [X.], [X.], 1324 f.; [X.]. v. 3.6.2003 - [X.], [X.], 2992, 2993; [X.]. v. 3.7.2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723). 11 Ist dagegen - wie im Streitfall - ein Beru[X.]santrag gestellt und eine Be-ru[X.]sbegründung eingereicht worden, ist ein Antrag auf Zurückweisung der Beru[X.] auch dann im erstattungsrechtlichen Sinne notwendig, wenn das Be-ru[X.]sgericht noch nicht über eine mögliche Zurückweisung der Beru[X.] durch [X.]uss entschieden hat (vgl. [X.], [X.]. v. 9.10.2003 - [X.], [X.], 73). Dies gilt auch dann, wenn der Prozessbevoll-12 - 7 - mächtigte des [X.]s - wie hier - nur einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich nicht inhaltlich mit der Beru[X.]sbegründung auseinanderge-setzt hat (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36; [X.] 2006, 814, 815; zweifelnd Müller-Rabe in [X.], Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz, 18. Aufl., [X.] 3200 Rdn. 74). Entgegen der Ansicht des [X.] kann ein solcher Antrag die Position des Mandanten im Prozess fördern und auf die Entscheidung des Gerichts einwirken. Ein derartiger Gegenantrag stellt klar, dass der [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels in vollem Umfang erstrebt. Das reicht aus. Die Ausgestaltung der anwaltlichen Gebühren als im Wesentlichen streitwertabhängige Pauschalen verbietet eine Prü[X.], welcher Aufwand mit der Stellung und der Begründung des [X.] verbunden war. Es ist deshalb kostenrechtlich ohne [X.], ob sich die zur Rechtfertigung des [X.] vorgebrachten Argumente in bloßen Wiederholungen erschöpften ([X.] [X.], 73). [X.] ist es auch nicht von Bedeutung, ob der Zurückweisungsantrag überhaupt mit einer Begründung versehen war. [X.] Auf die Rechtsmittel des Verfügungsklägers ist danach der [X.] [X.]uss des [X.] aufzuheben und der [X.]uss des [X.]s dahin abzuändern, dass die von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten des Beru[X.]sverfahrens auf 1.053,60 • (1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG [X.] von 1.033,60 • zuzüglich Kostenpauschale nach Nr. 7002 RVG [X.] von 20 •) festgesetzt wer-den. 13 - 8 - [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 14 Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2007 - 3 O 10556/06 - [X.], Entscheidung vom 18.10.2007 - 3 W 2044/07 -

Meta

I ZB 111/07

02.10.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. I ZB 111/07 (REWIS RS 2008, 1642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1642

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

11 W 947/22 , 11 W 1289/22 (OLG München)

Sofortige Beschwerde, Kostenfestsetzungsbeschluß, Prozeßbevollmächtigter, Ermäßigung der Verfahrensgebühr, Ermäßigte Verfahrensgebühr, Aktenversendungspauschale, Schriftsätze, Fristwahrung, Berufungsbeklagter, Kostenfestsetzungsverfahren, Beschwerdewert, …


VI ZB 21/06 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 21/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltskosten im Berufungsverfahren: Verfahrensgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten bei Zurückweisungsantrag vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung …


VII ZB 6/09 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr für Antrag auf Zurückweisung der Berufung nach Begründung des Rechtsmittels


VII ZB 6/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.