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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:260117BIZR22.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 22/16
vom
26. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10.
Dezember 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267
AEUV ist nicht veranlasst.
Ob eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung im Sinne von § 69c Nr. 1 und 2 [X.] als rechtwidriger Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin anzusehen ist, hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien des [X.] anlässlich des Erwerbs der Software durch die Beklagte (ausdrücklich oder konkludent) ge-schlossenen Vereinbarungen über die Einräumung der für die Nutzung der Software erforderlichen
Nutzungsrechte gemäß § 31 Abs.
1 und Abs. 5 [X.] ab.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass mit dem von der Beschwerde aufgezeigten Vortrag der Klägerin zu einer Nutzung der Software durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter der [X.] weder ein (lizenzüberscheitender) Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 69c Nr. 1 [X.] noch ein Eingriff in das Bearbeitungsrecht nach § 69c Nr. 2 schlüssig dargetan ist. Für die Entscheidung über den auf eine Verletzung von Urheber--
3
-
rechten gestützten Schadensersatzanspruch muss daher nicht geklärt werden, ob sich mögliche Verwertungshandlungen jedenfalls im Rah-§ 69d Abs. 1 [X.] gehalten haben.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2013 -
33 O 8319/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.12.2015 -
6 [X.] -
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. I ZR 22/16 (REWIS RS 2017, 16638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16638
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