Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1710

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Juli 2000Führinger,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.][X.] § 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2, § [X.] Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigenPreis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen [X.] wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein aufdiesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programm-version durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetztworden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung desurheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen [X.] des eingeräumten Nutzungsrechts frei.[X.], [X.]eil vom 6. Juli 2000 - [X.] - [X.] [X.]- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 5. Zivilsenatsdes [X.]s vom 17. Juni 1997 aufgehoben.Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der Zivilkammer 16des [X.] vom 27. August 1996 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist die [X.]. Sie unterhält für die von ihrentwickelten und vertriebenen Computerprogramme, insbesondere für ihre Be-triebssysteme, einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie soge-- 3 -nannte [X.] ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerbdurch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Pro-gramme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren [X.] einem wesentlich günstigeren Preis. Anknüpfend an die Bezeichnung [X.] als "Original Equipment Manufacturer" bezeichnet die Klä-gerin diese als die [X.]. Sie werden von hierzu autorisierten Unter-nehmen - die Klägerin bezeichnet sie als "[X.]s" - hergestelltund entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die [X.] geliefert. Die Klägerin schließt mit den großen Hardwareherstellern und mitden Zwischenhändlern Lizenzverträge für die Weiterverbreitung der [X.] ab.Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin dürfen die [X.]nur zusammen mit der Hardware veräußert werden; außerdem verpflichtet sieihre Abnehmer, ihren jeweiligen Vertragspartnern eine entsprechende Ver-pflichtung aufzuerlegen. Darüber hinaus läßt die Klägerin bei den [X.] einen Hinweis auf die - einen Satz Disketten und das Benutzer-handbuch enthaltende - Verpackung drucken, wonach das jeweilige Programmnur mit einem neuen [X.] vertrieben werden darf.Die Beklagte stellt Computerhardware her und vertreibt neben [X.] auch Software. Sie veräußerte am 29. Mai 1995 die zuvor von einemZwischenhändler erworbene [X.] eines [X.]([X.] 6.2 & [X.] 3.11) isoliert, d.h. ohne einen[X.], an einen Endverbraucher.Die Klägerin nimmt die Beklagte, mit der sie vertraglich nicht verbundenist, auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Scha-densersatzverpflichtung in Anspruch. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,- 4 -daß sie durch den aufgedruckten Hinweis auf die Verwendungsbeschränkungder [X.] eine gegenüber jedermann wirkende Beschränkung desurheberrechtlichen Verbreitungsrechts begründe. Da sie die [X.] [X.] die gleichzeitige Veräußerung von Hardware zugelassen habe, trete beidem Inverkehrbringen dieser Software keine allgemeine Erschöpfung des [X.] ein. Auch ein vertraglich nicht gebundener Händler, der eine[X.] isoliert anbiete, greife daher in das Verbreitungsrecht der Kläge-rin ein und könne wegen Verletzung der ihr zustehenden [X.]e in [X.] genommen werden. Darüber hinaus verstoße der isolierte Vertrieb von[X.] gegen § 1 UWG sowie - weil die Klägerin dem Vertrieb der mitihren Kennzeichen versehenen [X.] nicht zugestimmt habe - gegen§§ 14, 15 MarkenG.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich auf denStandpunkt gestellt, das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Klägerin ander fraglichen Software sei durch das Inverkehrbringen verbraucht. Es sei nichtmöglich, das urheberrechtliche Nutzungsrecht auf eine bestimmte Nutzungsart,hier auf einen Vertrieb nur mit einem neuen [X.], zu beschränken. Im übrigenbegegne die von der Klägerin beabsichtigte Koppelung auch [X.].Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.] NJW-RR 1997,1065). Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen([X.] 1998, 137).Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie ihren [X.] weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-gefochtenen [X.]eils und zur Abweisung der Klage.[X.] Berufungsgericht hat eine Verletzung der der Klägerin [X.] urheberrechtlichen Befugnisse an dem fraglichen Programm bejaht undzur Begründung ausgeführt:Es unterliege zunächst keinem Zweifel, daß das Betriebssystem "[X.]" und die graphische Benutzeroberfläche "[X.]"die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Individualität aufwiesen unddaher gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a [X.] urheberrechtlich geschützt seien. [X.] stünden der Klägerin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte hin-sichtlich dieser Programme zu. Durch das Inverkehrbringen des [X.] durch die Klägerin sei das urheberrechtliche Verbreitungsrechtnicht erschöpft worden. Denn die Klägerin habe den Zwischenhändlern - auchdem autorisierten Zwischenhändler, von dem die Beklagte die [X.] habe - ein in der Weise dinglich beschränktes Verbreitungsrecht einge-räumt, daß die betreffende Software nur zusammen mit einem neuen [X.] anden Endverbraucher habe gelangen sollen. Durch die der aufgedruckten Be-stimmung zuwiderlaufende Veräußerung des [X.] an einen Endver-braucher, der nicht gleichzeitig einen neuen [X.] erworben habe, sei daher indas der Klägerin zustehende ausschließliche Verbreitungsrecht eingegriffenworden.Der Möglichkeit, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf eine be-stimmte Nutzungsart zu beschränken, stehe nicht entgegen, daß sich die [X.] -schöpfung an Werkstücken von Computerprogrammen nicht nach der allge-meinen Bestimmung des § 17 Abs. 2 [X.], sondern nach der auf europäischesRecht zurückzuführenden Bestimmung des § 69c Nr. 3 Satz 2 [X.] richte.Denn durch die Einführung der besonderen Regelungen zum Schutz von Com-puterprogrammen sei die Möglichkeit einer dinglich wirkenden Beschränkungder Erschöpfung erhalten geblieben. Durch die Richtlinie über den Schutz vonComputerprogrammen habe die Stellung der Urheber verbessert werden [X.]. Da eine Trennung der Vertriebswege dem [X.] Recht nicht zuwi-derlaufe - sie sei insbesondere mit der [X.] zu vereinbaren,weil sie weder als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch zur verschleier-ten Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzt [X.] -, stehe auch die gesetzliche Regelung einer beschränkten Erschöpfungnicht entgegen. Dies gelte jedenfalls im vorliegenden Fall; denn es sei [X.] sachgerecht, danach zu unterscheiden, ob die Software als Zubehör zurHardware oder isoliert vertrieben werde. Bei den beiden Vertriebsformen- einerseits zu einem günstigen Preis als [X.] gekoppelt an den Erwerbvon Hardware, andererseits isoliert zu einem höheren Preis - handele es sichum hinreichend selbständige, wirtschaftlich genügend konturierte und abge-setzte Nutzungsarten, die es rechtfertigten, Verbreitungsrechte gesondert zuvergeben. Auch eine kartellrechtliche Bewertung des Vertriebssystems derKlägerin spreche nicht gegen eine Beschränkung der Erschöpfung.Dem [X.] sei ebenfalls stattzugeben. Im [X.] den unübersehbaren Hinweis auf der Verpackung habe die Beklagte [X.] fahrlässig [X.] 7 -II.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der [X.] urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 69cNr. 3 Satz 1 [X.] gegen die Beklagte zu.Die isolierte Veräußerung der [X.] des Betriebsprogramms aneinen Abnehmer ohne gleichzeitige Veräußerung eines neuen [X.] stellt keine[X.]sverletzung dar. Denn das der Klägerin zustehende Verbreitungs-recht an dem fraglichen Werkstück ist dadurch erschöpft, daß es von dem vonder Klägerin autorisierten Hersteller ([X.]) durch die [X.] Veräußerung an einen Zwischenhändler mit Zustimmung derKlägerin in Verkehr gesetzt worden [X.] hat es das Berufungsgericht mit Recht nicht in Zweifel [X.], daß die in Rede stehenden überaus komplexen Computerprogrammenach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1 und 3 [X.] als individuelle geistige Werk-schöpfungen der an ihrer Entwicklung und Erstellung beteiligten Personen [X.] genießen. Daß die Klägerin über ausschließliche Nutzungs-rechte an diesen Programmen verfügt, ist zwischen den Parteien nicht streitig.Darüber hinaus stehen der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an demvon der [X.] im Rahmen der [X.] mitveräußerten Benutzer-handbuch zu.2.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die [X.] dadurch, daß sie ein Werkstück des fraglichen Computerprogrammseinschließlich des Benutzerhandbuchs isoliert - also ohne einen neuen [X.] - aneinen Kunden veräußert hat, nicht in das der Klägerin als Inhaberin der aus-schließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (§ 69c Nr. 3Satz 1, § 17 Abs. 1 [X.]) eingegriffen. Denn das Verbreitungsrecht hat sich- 8 -dadurch erschöpft, daß das fragliche Werkstück zuvor mit Zustimmung derKlägerin in Verkehr gebracht worden ist (§ 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 [X.]).a)Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß- soweit es im Streitfall um die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Com-puterprogrammen geht - dieselben Grundsätze maßgeblich sind, die nach § 17Abs. 2 [X.] für andere urheberrechtlich geschützte Werke gelten. Zwar beruhtdie Regelung in § 69c Nr. 3 Satz 2 [X.] auf der entsprechenden Bestimmungin Art. 4 Buchst. c Satz 2 der [X.]/EWG des Rates vom [X.] über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ([X.]. Nr. L 122, S. 42= [X.] Int. 1991, 545). Was die Möglichkeit einer dinglichen Beschränkungdes Verbreitungsrechts und der entsprechenden Einschränkung der Erschöp-fungswirkung angeht, enthält die Richtlinie jedoch keine Regelung. Insofern [X.] § 69a Abs. 4 [X.] auf die für Sprachwerke geltende Regelung abzustel-len, hier insbesondere auf die Bestimmungen der § 17 Abs. 2 und § 32 [X.]sowie auf die dazu entwickelten Grundsätze (vgl. nur [X.]/[X.],[X.], 2. Aufl., § 69a [X.]. 24 und § 69c [X.]. 20 u. 28).b)Danach sind im Streitfall die folgenden - zu §§ 32, 17 Abs. 2 [X.]aufgestellten - Grundsätze heranzuziehen:Zunächst ergibt sich aus § 32 [X.], daß Nutzungsrechte räumlich, zeit-lich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden können. Eine nicht nurschuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts(§ 17 Abs. 1 [X.]) kommt dabei - wegen der damit verbundenen möglichenEinschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke - nur in [X.], wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige [X.] klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt ([X.], [X.]. v. 21.11.1958- I ZR 98/57, [X.], 200, 202 - Der [X.]; [X.]. v. 6.3.1986- 9 -- [X.], [X.], 736, 737 - Schallplattenvermietung; [X.]. v.8.11.1989 - I ZR 14/88, [X.], 669, 671 - Bibelreproduktion; [X.]. v.12.12.1991 - [X.], [X.], 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz;[X.]/[X.] aaO §§ 31/32 [X.]. 8; [X.], Urheber- und Verlagsrecht,2. Aufl., S. 362 f. u. 444; [X.], Urheber- und Urhebervertragsrecht,[X.]. 544).Die dinglich wirkende Begrenzung des Nutzungsrechts hat auch eineBeschränkung der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 [X.] zur Folge. Denn bringtder Lizenznehmer Werkstücke auf einem anderen als auf dem zugelassenenAbsatzweg in Verkehr, so ist diese Nutzung nicht mehr von der Zustimmungdes zur Verbreitung Berechtigten gedeckt mit der Folge, daß insoweit mangelsZustimmung keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintreten kann ([X.][X.], 200, 202 - Der [X.]; [X.], 736, 737- Schallplattenvermietung; [X.]/[X.] aaO § 17 [X.]. 49; [X.]aaO [X.]. 391).Ist ein Werkstück jedoch einmal mit Zustimmung des [X.] der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, kann der weitere Vertriebvom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Denn das Verbreitungsrechtist nunmehr erschöpft ([X.] [X.], 736, 737 [X.]). Die nach § 32 [X.] zulässige dingliche [X.] des Nutzungsrechts wirkt sich nicht in der Weise aus, daß der Berech-tigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen auch alleweiteren Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ur-sprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen oder nicht.Nach dem Erschöpfungsgrundsatz hängt der urheberrechtliche Ver-brauch des Verbreitungsrechts allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (er-- 10 -sten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Auf die Art [X.] der weiteren Nutzung braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken.Denn bereits mit der (ersten) durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgtenVeräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das [X.] wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem [X.] der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten [X.] verkehrsfähig zu halten (vgl. [X.]Z 80, 101, 106 - Schallplattenimport I;[X.] [X.], 736, 737 - Schallplattenvermietung). Könnte der [X.], wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräuße-rung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen,ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch derfreie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. bereits [X.] 63,394, 397 ff. - [X.] [X.] Möglichkeit, ein Nutzungsrecht nach § 32 [X.] räumlich, zeitlichoder inhaltlich beschränkt einzuräumen, führt danach nicht zu einer [X.] Einschränkung der Erschöpfung in der Weise, daß der Berechtigte- ist das Werkstück erst einmal durch ihn oder mit seiner Zustimmung durchVeräußerung in Verkehr gesetzt worden - auf den weiteren Absatzweg Einflußnehmen könnte. Es verhält sich insofern nicht anders als bei einer räumlichenoder zeitlichen Beschränkung: Wird etwa ein zeitlich begrenztes Nutzungsrechteingeräumt (§ 32 [X.]), so würde das Verbreitungsrecht des Berechtigtennicht erschöpft, wenn der Lizenznehmer das Werkstück - der [X.] - nach Ablauf der Lizenz in Verkehr bringt. Hat der Lizenznehmer da-gegen das Werkexemplar während der Lizenzzeit im Wege der Veräußerung [X.] gesetzt, so tritt eine vollständige Erschöpfung des [X.]. Der Berechtigte kann nun eine Weiterverbreitung des Werkstücks auchnach Ablauf der Lizenzzeit nicht mehr untersagen.- 11 -Diese vor allem in der Entscheidung "Schallplattenvermietung" des Se-nats vom 6. März 1986 ([X.], 736; vgl. dazu zutreffend [X.],[X.], 739; Pollaud-Dulian, [X.] Int. 1989, 811, 812 f.) herausgestell-ten Grundsätze werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Gesetzgeberfür die Vermietung in Umsetzung einer entsprechenden [X.] Richtliniein § 17 Abs. 2 [X.] eine ausdrückliche Ausnahme geschaffen hat; sie habenvielmehr über den damals entschiedenen Fall hinaus Bedeutung. Dies kommtgerade auch in der gesetzlichen Regelung des Vermiet- und Verleihrechteszum Ausdruck, weil seine Einführung auf der Erkenntnis beruht, daß dem Be-rechtigten nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen eineEinflußnahme auf die Art und Weise der Weiterverbreitung an sich [X.])Das Berufungsgericht hat die Bedeutung dieser Grundsätze für [X.] verkannt. Sie führen dazu, daß sich das Verbreitungsrecht der Kläge-rin dadurch erschöpft hat, daß das mit der Vervielfältigung beauftragte Unter-nehmen ([X.]) das fragliche Vervielfältigungsstück des [X.] einschließlich Handbuch den Vorgaben der Klägerin entspre-chend an einen berechtigten Zwischenhändler veräußert hat.aa)Im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Klägerinpraktizierten sogenannten [X.] um einen üblichen, klar [X.] handelt, der zum Gegenstand eines beschränkten Nutzungs-rechts gemacht werden kann (skeptisch insoweit [X.]/[X.] aaO§ 69c [X.]. 29). Denn auch wenn diese Beschränkung wirksam ist, steht sie derErschöpfung des Verbreitungsrechts nicht entgegen.bb)Der von der Klägerin eingeschaltete Hersteller der einzelnen Ver-vielfältigungsstücke des Programms war nach den Vorgaben der Klägerin nur- 12 -berechtigt, die als [X.] gekennzeichneten [X.] an imeinzelnen benannte Zwischenhändler oder größere Hardware-Hersteller abzu-geben. An diese Vorgabe hat sich der Hersteller gehalten, als er die hier inRede stehende, als [X.] gekennzeichnete Programmkopie an [X.] der Klägerin lizenzierten Zwischenhändler unter bestimmten, von der Klä-gerin ebenfalls vorgegebenen Auflagen veräußert [X.])Aufgrund dieses mit Zustimmung der Klägerin erfolgten Inverkehr-bringens hat sich das Verbreitungsrecht der Klägerin erschöpft. Die [X.] Veräußerungshandlungen - die Veräußerung der [X.] den Zwischenhändler an die Beklagte sowie die streitgegenständlicheWeiterveräußerung durch die Beklagte an einen Kunden - bedurften nicht mehrder Zustimmung der Klägerin. Sie ist daher auch daran gehindert, diese [X.] davon abhängig zu machen, daß sie den von ihraufgestellten Bedingungen für den [X.] entsprechen (vgl. auch[X.]/[X.] aaO § 69c [X.]. 30; [X.] in [X.] (Hrsg.),Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II[X.]. 129; [X.], [X.], 3. Aufl. 2000, [X.]. 922; [X.] ebenso [X.] NJW 1998, 1649, 1650; [X.]) NJW-RR 1997, 494; [X.] 1999, 7, 8 f.; [X.], NJW 1997, 300, 301;Witte, [X.] 1996, 533, 534; [X.], NJW 1993, 1822, 1825; [X.], [X.], 1992, [X.]. 107; a.A. KG [X.] 1996, 974, 975; [X.]), [X.]. v. 18.5.2000 - 6 U 63/99, [X.]. S. 7 f.; Nordemann/Vinck inFromm/Nordemann, [X.], 9. Aufl., § 69c [X.]. 6; Erben/[X.], [X.]1996, 535; dies., [X.] 1998, 267, 268).Eine beschränkte [X.] aufgrund einer beschränktenNutzungsrechtseinräumung ist danach nicht ausgeschlossen: Hätte das [X.] -vielfältigende Unternehmen ([X.]) die Ware entgegen [X.] der Klägerin nicht an einen mit der Klägerin ver-traglich verbundenen Zwischenhändler oder Hardware-Hersteller, sondern aneinen Dritten abgegeben, hätte eine Erschöpfung - vorausgesetzt, es handeltesich um eine im Rahmen des § 32 [X.] zulässige Beschränkung - nicht ein-treten können, weil die Ware nicht mit Zustimmung der Klägerin in [X.] worden wäre. Eine solche Konstellation ist aber - wie dargelegt - nichtGegenstand des [X.])Für eine Berücksichtigung der von der Revisionserwiderung unterBerufung auf ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten von Professor [X.] Interessen der Klägerin an einem gespaltenen Vertrieb und einerentsprechend beschränkten [X.] ist danach kein Raum. DerKlägerin bleibt es im Rahmen des kartell- und [X.] Zulässigen [X.], ihre Vertragspartner vertraglich zu binden und sie zu verpflichten,bestimmte Verwendungsbeschränkungen an ihre jeweiligen [X.] (vgl. auch [X.] aaO [X.]. 925 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: März 1999, [X.]. 54 [X.]. [X.] insoweit [X.] aaO [X.]. 107 f.). Die von der Klägerin erstrebte Be-schränkung der [X.] liefe demgegenüber darauf hinaus, [X.] vertraglich eingegangenen Bindungen nicht nur inter partes, sondern ge-genüber jedermann Wirkung entfalten könnten. Eine derartige Verdinglichungschuldrechtlicher Verpflichtungen ist dem [X.] Recht fremd; sie ist [X.] Interesse der Verkehrsfähigkeit nicht erwünscht (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.1999- I ZR 130/96, [X.], 734, 737 - [X.], zur Veröffentli-chung in [X.]Z bestimmt).- 14 -Im übrigen ist nicht erkennbar, weshalb die Klägerin darauf angewiesenist, die vereinbarten Verwendungsbeschränkungen ungeachtet vertraglich auf-erlegter Verpflichtungen gegenüber jedermann durchzusetzen. Ihr Interesse,gegenüber zwei verschiedenen Käufergruppen unterschiedliche Preise für die-selbe Ware zu fordern und dies mit Hilfe des [X.]s durchzusetzen,erscheint nicht ohne weiteres schützenswert. Kann die Klägerin ihr Ziel, neue[X.]s sogleich mit einem Betriebsprogramm sowie einem Grundbestand [X.] auszustatten und auf diese Weise [X.]-Benutzer von [X.] von Raubkopien abzuhalten, nur durch ein preisliches Entgegen-kommen erreichen, ist nicht von vornherein ersichtlich, warum nicht auch [X.] Kunden von dem günstigeren Preis der im Markt zirkulierenden Ware profi-tieren sollten. Weiterreichende Gestaltungsspielräume verbleiben der [X.] immer dann, wenn der Benutzer der jeweiligen Software auf [X.] angewiesen ist, die ihm die Klägerin unmittelbar einräumen muß.[X.] Klägerin stehen auch keine kennzeichen- und wettbewerbs-rechtlichen Unterlassungsansprüche gegenüber der [X.] zu.1.Die kennzeichenrechtlichen Befugnisse der Klägerin sind dadurcherschöpft, daß die mit ihrer Marke und ihrer geschäftlichen Bezeichnung ver-sehene Ware mit ihrer Zustimmung in Verkehr gelangt ist (§ 24 Abs. 1 Mar-kenG). Ihr Interesse an einem gespaltenen Absatz von [X.] führtnicht zu einem Ausschluß der Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG.2.Ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Ausnut-zens fremden Vertragsbruchs und der Verletzung eines geschlossenen Ver-triebssystems kommt nach der neueren Senatsrechtsprechung ([X.] WRP2000, 734, 736 ff. - [X.]) nicht mehr in [X.] 15 -IV.Das angefochtene [X.]eil kann danach keinen Bestand haben. Es istaufzuheben. Die Klage ist unter Abänderung des landgerichtlichen [X.]eils ab-zuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Erdmann Starck BornkammPokrant Büscher

Meta

I ZR 244/97

06.07.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/97 (REWIS RS 2000, 1710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1710

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