Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2012, Az. X ZR 77/11

10. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4638

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsverfahren: Aussetzung des entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nachträglich erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage - Verdichtungsvorrichtung


Leitsatz

Verdichtungsvorrichtung

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt regelmäßig eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Das [X.] hat die Beklagte wegen Verletzung des [X.] Patents 100 49 552, das eine Anbringungs- und Verdichtungsvorrichtung betrifft, verurteilt und u.a. ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

2

Die von der Beklagten beantragte Aussetzung bis zur Entscheidung über die am 19. April 2011 eingereichte neue Nichtigkeitsklage hält der [X.] nicht für zweckmäßig. Nach der Rechtsprechung des [X.]s handelt es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens ([X.]Z 158, 372, 376 - Druckmaschinentemperierungssystem; [X.], Beschluss vom 28. September 2011 - [X.], [X.], 93 f. - Klimaschrank). Nach rechtskräftigem Abschluss eines [X.] kommt regelmäßig wegen der damit verbundenen erheblichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten [X.] erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte stützt ihre neue Klage im Wesentlichen auf behauptete offenkundige Vorbenutzungshandlungen. Ob sie hiermit Erfolg hat und gegebenenfalls den erforderlichen Beweis erbringen kann, ist offen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                                        Keukenschrijver                                               Mühlens

                           [X.]

Meta

X ZR 77/11

17.07.2012

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 9. Juni 2011, Az: I-2 U 8/10

§ 148 ZPO, § 543 Abs 2 ZPO, § 544 ZPO, § 81 PatG, §§ 81ff PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2012, Az. X ZR 77/11 (REWIS RS 2012, 4638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4638

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Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 30/21

X ZR 77/12

X ZR 77/11

Zitiert

X ZR 68/10

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x

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