Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. X ZR 77/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4652

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]
vom
17. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Verdichtungsvorrichtung
ZPO § 148, § 543 Abs. 2, § 544; [X.] §§ 81 ff.
Nach rechtskräftigem Abschluss eines [X.] kommt
regelmäßig eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die [X.] wegen einer nach Abschluss des ersten [X.] erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist.
[X.], Beschluss vom 17. Juli 2012 -
X [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.
Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, [X.], die Richterin Mühlens
und die Richter
Dr.
Grabinski
und Dr.
Bacher

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000

festgesetzt.

Gründe:

Das [X.] hat die Beklagte wegen Verletzung des [X.] Patents 100 49 552, das eine Anbringungs-
und Verdichtungsvorrichtung betrifft, verurteilt und u.a. ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.
Die Berufung hatte kei-nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten
gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Be-gründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
1
-
3
-

Die von der Beklagten beantragte Aussetzung bis zur Entscheidung über die am 19.
April 2011 eingereichte neue Nichtigkeitsklage hält der [X.] nicht für zweckmäßig. Nach der Rechtsprechung des [X.]s handelt es sich bei der Ent-scheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens ([X.]Z 158, 372, 376

Druckmaschinentemperierungs-system; [X.], Beschluss vom 28.
September 2011
X
ZR
68/10, [X.], 93
f.

[X.]). Nach rechtskräftigem Abschluss eines
[X.] kommt regelmäßig wegen der damit verbundenen erheblichen Verzögerung
des [X.]abschlusses eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten [X.] erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in [X.], wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die
Beklagte stützt ihre neue Klage im Wesentlichen auf be-hauptete offenkundige Vorbenutzungshandlungen. Ob sie hiermit Erfolg hat und [X.] den erforderlichen Beweis erbringen kann,
ist offen.

2
-
4
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck
[X.]
Mühlens

Grabinski
Bacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2009 -
4a O 300/04 -

O[X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
I-2 [X.] -

3

Meta

X ZR 77/11

17.07.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. X ZR 77/11 (REWIS RS 2012, 4652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4652

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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