Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2017, Az. 4 StR 275/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7101

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010817B4STR275.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 275/17

vom
1. August
2017
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.
August 2017
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4,
§ 354 Abs. 1b Satz 1
StPO beschlossen:

1.
Das Verfahren
wird
eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall
II.1 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Januar 2017
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist;
b)
im
Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4.
Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§
460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen

unter Freispruch im Übrigen

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
1.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall
II.1 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Dies hat die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge.
2.
Der Wegfall der für diese Tat verhängten [X.] von drei Jahren Freiheitsstrafe berührt die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Zwar könnte angesichts der Höhe der [X.], die fünf Jahre und sechs Monate beträgt, und der weiteren [X.] von fünf Jahren die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus angemessen sein; jedoch kann der [X.] nicht völlig ausschließen, dass die [X.] ohne die Verurteilung des Angeklag-ten in dem Fall
II.1 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe ver-hängt hätte.
3.
Der [X.] macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den [X.] dem Nachver-fahren nach §§
460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung in
das
Beschluss-verfahren kann auch dann erfolgen, wenn

wie hier

im Revisionsverfahren eine [X.] durch Einstellung in Wegfall kommt und nur deshalb über die 1
2
3
4
-
4
-
Gesamtstrafe neu zu befinden
ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2014

4
StR
537/13, NStZ-RR 2014, 222).
4.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible

Cierniak

Bender

Quentin

Feilcke

5

Meta

4 StR 275/17

01.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2017, Az. 4 StR 275/17 (REWIS RS 2017, 7101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7101

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