Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. VII ZR 88/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2131

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 88/01Verkündet am:25. Juli 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 164Dem Kläger, der als Treuhänder eine gegen die [X.] bestehende Wer-klohnforderung mit Mitteln eines Mitgesellschafters erworben hat, können die [X.] weiteren Gesellschafter die Einwendungen entgegenhalten, die ihnen gegen [X.] zustehen.[X.], Urteil vom 25. Juli 2002 [X.]/01 - [X.] LG [X.]- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Juli 2002 durch [X.] Dr. Thode, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 7. Februar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangt von den beiden Beklagten aus abgetretenem [X.] (= 31.847,98 •). Die Klägerin ist eine Angestellte des [X.].. [X.] hatten mit [X.]. und [X.] eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ge-bildet; die vier Gesellschafter waren Eigentümer eines Grundstücks in [X.].Dort sind umfangreichere Bauarbeiten ausgeführt worden.Die [X.] macht die [X.] zweier an dem Bauvorha-ben beteiligter Auftragnehmer geltend. Beide haben ihre Leistungen (Planungs-und Elektroarbeiten) erbracht und ihre [X.] gegen [X.] Schecks an die Klrin abgetreten. Die Schecks sind von der- 3 -Klrin unterschrieben und von [X.]., der das nötige Geld zur Verfgung ge-stellt hat, bergeben worden.Hintergrund dieser Vorgnge sind Streitigkeiten zwischen [X.]. und [X.] die Finanzierung des Bauvorhabens. Das [X.] ist inzwi-schen [X.]. bei einer Versteigerung zugeschlagen worden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil sie gegen [X.] verstoße. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung im [X.]. Hiergegen richtet sich die Revision der Klgerin.[X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das [X.] maßgebliche Recht richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage stelle eine [X.].Die [X.] habe kein schutzwrdiges Eigeninteresse. Ihr [X.] dem Rechtsstreit weder Vorteile noch Nachteile; sie trage nicht einmal [X.], weil [X.]. die Verfahrenskosten bernehme. In Wirklichkeit gehe- 4 -es nicht darum, die abgetretenen [X.] einzuziehen. Ziel [X.] sei vielmehr, r die gekaufte Forderung die Beklagten zuverpflichten, sich [X.] angeblicher interner Absprachen der Gesellschafter andem Ausgleich einer Unterdeckung zu beteiligen. Mit dem [X.] [X.] ganz andere Ziel verfolgt, die Beklagten zu einer angeblichen Nachschuû-pflicht in der Gesellschaft anzuhalten.Die Klage sei auch deshalb rechtsmiûbrchlich, weil die Beklagten imvorliegenden Verfahren gehindert seien, Einwendungen aus dem Gesell-schaftsverhltnis und aus dem [X.] geltend zu machen.[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht stellt von der Revision unangegriffen fest, daûdie Klgerin von [X.]. bei der Verfolgung der erworbenen [X.] worden ist; sie verfolgt kein eigenes Interesse, trgt kein Risiko undhat den Erwerb der [X.] unstreitig aus Mitteln des [X.]. be-zahlt. Die Beklagten sollen auf diese Weise im Rahmen ihrer gesellschafts-rechtlichen Haftung hinsichtlich der [X.] zum Ausgleich her-angezogen werden.2. Diese Umsttragen die Annahme des Berufungsgerichts nicht, [X.] sei eine unzulssige [X.]) Allein die im Gescftsleben gelufige Funktion der Klgerin [X.] rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dasselbe gilt fr das Ziel, am- 5 -Ende einen Ausgleich unter den Gesellschaftern zu erreichen. Dieses Ziel istnicht zu [X.]) Der entscheidende Gesichtspunkt findet sich [X.]. Es [X.], daû [X.]. seine Auseinandersetzung in der [X.] auf [X.] den [X.] der Klrin [X.] in der Meinung, dadurch einestigere Rechtsposition geger den Beklagten zu erlangen. In dieseRichtung geht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten könnten [X.] mit der Klgerin bestimmte Einwendungen nicht erheben, die sieim Rechtsstreit mit [X.]. wrden geltend machen können.Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft.Die Beklagten sind nicht darauf beschrkt, die [X.] inFrage zu stellen. Sie können darber hinaus alle Einwendungen erheben, dieihnen zur Seite stden, wenn nicht die Klgerin sondern [X.]. die [X.] erhoben htte. Die Klgerin kann die ihr von den Auftragnehmern abge-tretenen Rechte, deren Erwerb [X.]. bezahlt hat, nicht weitergehend durchset-zen, als [X.]. es htte tun können, wenn er die Forderungen gleich selber [X.]. Die [X.] kann als Treunehmerin des [X.]. keine weiterge-- 6 -henden Rechte geltend machen als diesem zustehen. Den Beklagten stehendementsprechend alle Einwendungen aus dem Gesellschafterverhltnis zu.[X.] Thode [X.][X.] Bauner

Meta

VII ZR 88/01

25.07.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. VII ZR 88/01 (REWIS RS 2002, 2131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2131

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