Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. IV ZR 79/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2181

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 79/14

Verkündet am:

15. Oktober 2014

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24.
September 2014 ein-gereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2.
Zi-vilkammer des Landgerichts Hannover
vom 18.
Novem-ber
2013
aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 12. Juli 2013 unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels teilweise geändert und [X.] neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.39nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 und vorgerichtliche Im übri-gen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter In-stanz tragen die Klägerin 47% und die Beklagte 53%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.581,44

Von Rechts wegen
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Tatbestand:

Die Klägerin, ein [X.] Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer [X.]. Am 11.
Februar 2011 stellte die Beklagte bei der Klägerin einen "Antrag auf [X.]/Antrag auf Kostenausgleichsver-einbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 200

auf den in dieser Sache ergangenen [X.]sbeschluss vom 14. Mai 2014 ([X.] 5/14, [X.], 824 Rn. 1-7) verwiesen. Die
Beklagte entrich-tete von März 2011 bis Februar 2012 auf die [X.] 126,90

stellte sie die Zahlungen ein. Die Klägerin verlangt von ihr Zahlung rest-licher 3.977,34

cht getilgte Abschluss-
und Einrichtungskos-ten
sowie Mahnkosten. Die Beklagte hat widerklagend Rückzahlung der von ihr geleisteten 1.522,80

erklärte
in der Klagerwide-rung vom 29.
Januar 2013 die Kündigung und den Widerruf des [X.] sowie der [X.].

Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 3.967,34

fünf [X.] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.
Juni 2012,
Mahnkosten in Höhe von 10

in Höhe von 338,50

geblieben. Der [X.] hat der Beklagten mit Beschluss vom 14. Mai 2014 Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt, soweit sie verur-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 1
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s-ten zu zahlen
(aaO Rn. 10-19). Im Umfang der Bewilligung von [X.] verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Kos-tenausgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen §
169 Abs.
5 [X.] und stelle keine unzulässige Umge-hung dar. Auch verletze sie nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs.
1 Satz 2 [X.]. Die [X.] genüge weiter den Anforderungen der §§
307
ff. [X.]. Sie benachteilige den Versiche-rungsnehmer nicht unangemessen. Die Beklagte habe die Kostenaus-gleichsvereinbarung schließlich nicht wirksam widerrufen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Wie der [X.] bereits in seinen -
vergleichbare Sachverhalte betreffenden -
Urteilen vom 12.
März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet
hat, verstößt die [X.] nicht gegen §
169 Abs.
5 Satz
2, §
171 Satz
1 [X.] ([X.], [X.], 567 Rn.
14-22; [X.], juris Rn.
12-20). Auch eine Unwirksamkeit we-gen fehlender Transparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Au-3
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5
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-
5
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gen geführt, dass er die [X.] nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendi-gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des
Versicherungsvertrages oder der [X.] selbst (vgl. [X.]surteil vom 12.
März 2014
[X.], [X.], 567 Rn.
23-25).

2. Der Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenaus-gleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unab-hängigkeit der [X.] von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Aus-schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im [X.] wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 [X.] unwirksam sind ([X.]sur-teile vom 12.
März 2014
[X.], [X.], 567 Rn.
26-35; [X.], juris Rn.
21-30). Der [X.] hat die hierzu von der Klägerin erhobenen Einwände geprüft, sieht indessen keine Veranlassung zur Änderung seiner Rechtsprechung.

Die Beklagte war daher berechtigt, mit dem Schriftsatz vom 29.
Januar 2013 die [X.] zu kündigen. Für die [X.] ab Februar 2013 kann die Klägerin auf diese mithin keine Zahlungen mehr verlangen. Ihr steht über die bereits geleisteten Teilzahlungen für den [X.]raum März 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 1.522,80

g-lich noch ein weiterer Anspruch für März 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 1.395,90

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Raten á 126,90

nebst Zinsen und anteiliger
Rechtsanwaltskosten zu. Soweit die Klägerin Zahlung weiterer 3.977,34

(3.977,34

t-licher Kosten unbegründet.
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-

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1
ZPO.

[X.]

[X.]

Dr. Karczewski

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2013 -
20 [X.] (2a) -

LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2013 -
2 S 36/13 -

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Meta

IV ZR 79/14

15.10.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. IV ZR 79/14 (REWIS RS 2014, 2181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2181

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IV ZA 5/14

IV ZR 295/13

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