Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2001, Az. 4 StR 553/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3469

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[X.] StR 553/00vom20. Februar 2001in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. [X.] gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlossen:1.Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung derFrist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil [X.] vom 16. Oktober 2000 Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als [X.] [X.] Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.[X.] Der Angeklagte ist durch Urteil des [X.] vom16. Oktober 2000, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen schwe-ren Raubes, Unterschlagung in zwei Fällen und Betruges in fünf Fällen, zu [X.] verurteilt worden. Darüber [X.] ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eineSperre von zwei Jahren angeordnet. Gegen dieses Urteil hat er mit [X.] 20. Oktober 2000, eingegangen beim [X.] am 24. Oktober 2000,Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 14. November 2000 hat das [X.]die Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässigverworfen. Gegen diese ihm am 17. November 2000 zugestellte [X.] der Angeklagte mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen beim [X.] am 21. November 2000, Beschwerde [X.] -2. Die 'Beschwerde' des Angeklagten vom 17. November 2000 gegenden Beschluß des [X.], wonach die Revision des Angeklag-ten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, weil diese nichtfristgemäß bei Gericht eingegangen war, ist als Wiedereinsetzungsantrag undals Antrag auf Entscheidung des [X.] zu deuten.3. Die Anträge bleiben erfolglos:a) Der Wiedereinsetzungsantrag genügt nicht den Anforderungen [X.] 44, 45 StPO und ist deshalb unzulässig. Der Angeklagte hat weder darge-legt, daß er ohne Verschulden an der Einhaltung der [X.] war, noch hat er entsprechende Tatsachen glaubhaft gemacht. [X.] vom 20. Oktober 2000 ist am 23. Oktober 2000,d.h. am letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist, der Briefstelle der [X.] zugeleitet worden. Der Angeklagte hat nicht vorgetragen, er sei [X.], die Revisionsschrift früher abzusenden (vgl. [X.]R StPO § 44 Satz 1Verhinderung 12). Dies wäre jedoch nötig gewesen, um sein fehlendes [X.] an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist darzulegen (vgl.[X.], Beschluß vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00); denn er konnte - ohneHinweis auf den drohenden Fristablauf - nicht damit rechnen, daß [X.] noch am [X.] an den [X.] beim [X.] eingehen werde (vgl. [X.], [X.] Dezember 2000 - 3 StR 491/00). Daß er das getan hätte, ist ebenfalls wedervorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.b) Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § [X.]. 2 StPO ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das [X.] hat die- 4 -Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sein Schrei-ben nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingegangen ist.[X.]Maatz Kuckein Athing Ernemann

Meta

4 StR 553/00

20.02.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2001, Az. 4 StR 553/00 (REWIS RS 2001, 3469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3469

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