Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 1 StR 51/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14529

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[X.]:[X.]:BGH:2016:150316B1STR51.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 51/16
vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. März
2016 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 29.
Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten am 1. September 2015 wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 22. September 2015, beim [X.] eingegangen am 1. Oktober 2015, kündigte der Angeklagte ein anwaltli-ches Schreiben an, das sich gegen die [X.] der Maßregel gemäß §
64 StGB richten sollte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015, beim [X.] 1. September 2015 ein.
Die [X.] hat dieses Schreiben als Einlegung der Revision [X.] und die Revision mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 gemäß §
346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt worden war. Der Beschluss wurde dem [X.] am 5. November 2015 zugestellt.
Mit Schreiben vom 15. November 2015, beim [X.] Bayreuth ein-gans1
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Maßregel des § 64 StGB nicht angeordnet worden sei und führte aus, er habe die Frist zur Einlegung der Revision nur verstreichen lassen, weil ihm der [X.] zugesichert hätte, dass die Unterbringung nach § 64 StGB auf die Strafe angerechnet werde.

Nachdem ihm die
Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des [X.] mit Schreiben
vom 15. Februar 2016 eine beglaubigte Abschrift des Antrags des [X.] zur eventuellen Stellungnahme übersandt hatte, teilte der Angeklagte mit Schreiben vom 1. März 2016 mit, er [X.] gegen dieses Schreiben ein. In seiner Stellungnahme hatte der Gene-ralbundesanwalt beantragt, den Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs.
2 StPO als unzulässig zu verwerfen.
2. Das Schreiben vom 15. November
2015 ist als Antrag auf Entschei-dung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StGB auszulegen und nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Zum einen hat der Angeklagte ausdrücklich ange-geben, er habe die [X.] bewusst verstreichen lassen, zum anderen sind auch die
formellen Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag ge-mäß § 45 StPO nicht erfüllt.
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Der Antrag wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO eingelegt, so dass er als unzulässig zu verwerfen war.
Graf

Jäger Cirener

Fischer Bär

6

Meta

1 StR 51/16

15.03.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 1 StR 51/16 (REWIS RS 2016, 14529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14529

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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