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PDF anzeigen[X.]/08 vom 5. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2008 im Schuldspruch dahin [X.], dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten "wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain und Heroin) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge und Besitz von Betäubungsmitteln (Heroin)" zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts 1 - 3 - rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte, ein Drogenkurier, in [X.] weisungsgemäß 79 Kapseln mit Kokain mit einem Gesamtgewicht von 773,5 g und einem Kokainhydrochloridgehalt von 70,1 % geschluckt, um das Rauschgift für seinen Auftraggeber nach [X.] zu trans-portieren. Gleichzeitig hatte er zur Deckung seines Eigenbedarfs rektal 0,18 Gramm Heroin eingeführt. Bei einem Zwischenstopp auf dem [X.] erfolgte seine Festnahme. 2 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge. Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hat dagegen keinen Bestand. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln - hier die 0,18 Gramm Heroin - tritt hinter der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück ([X.], 254 m.w.N.). 3 [X.] kann auch nach Änderung des Schuldspruchs be-stehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf dem rechtsfehler-haften Schuldspruch beruht; zum einen betraf die Verurteilung wegen tateinheit-lichen Besitzes nur eine Menge von 0,18 Gramm eingeführten Heroins, zum anderen hat die [X.] dem Umstand, dass der Angeklagte drei Strafge-setze verwirklicht habe, nur geringes Gewicht beigemessen ([X.]). 4 - 4 - In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den gesam-ten Kosten und Auslagen zu belasten. 5 Fischer Roggenbuck [X.][X.]
Meta
05.12.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2008, Az. 2 StR 491/08 (REWIS RS 2008, 399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 399
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