Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 5 StR 490/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 325

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in [X.] getretene Neufassung des § 64 StGB ([X.]) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des [X.] und der Begehung von Straftaten – die [X.] muss nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung – positiv festzustellen (BT-Drucks. 20/5913, S. 69 f.; vgl. hierzu bereits [X.], Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 – 5 [X.]; vom 7. November 2023 – 5 StR 345/23).

3

Bei seiner vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffenen Entscheidung hat das [X.] diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht vor Augen haben können. Es hat festgestellt, dass der [X.] von Alkohol und [X.] für die abgeurteilte Tat des seit vielen Jahren alkohol- und methampheta-minabhängigen Angeklagten „mitmotivierend“ gewesen sei. Damit ist zwar eine – zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung ausreichende – Mitursächlichkeit seines [X.]s für die Straftat des Angeklagten belegt, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit dieser die überwiegende Ursache für die verfahrensgegenständliche Tat war.

4

Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 490/23

30.01.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 8. Juni 2023, Az: 18 KLs 619 Js 57934/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 5 StR 490/23 (REWIS RS 2024, 325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 325

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Erforderlichkeit der positiven Feststellung des symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Substanzkonsum eines Täters und der Begehung …


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5 StR 345/23

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