Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2023, Az. 5 StR 345/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7848

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Gegenstand

Erforderlichkeit der positiven Feststellung des symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Substanzkonsum eines Täters und der Begehung von Straftaten


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in [X.] getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Einziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des [X.] und der Begehung von Straftaten – die [X.] muss nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht eine bloße [X.] des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung – positiv festzustellen (BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f., vgl. hierzu bereits [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 [X.]/23).

3

Bei seiner vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffenen Entscheidung hat das [X.] diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht anwenden können. Es hat festgestellt, dass die [X.] neben dem Bestreiten des Lebensunterhalts „auch der Finanzierung des erheblichen Rauschmittelbedarfs“ des ansonsten von staatlichen Transferleistungen lebenden Angeklagten dienten. Damit ist zwar eine – zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB aF ausreichende – [X.] seines erheblichen Konsums für die Straftaten des Angeklagten belegt, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit letzterer das ausschlaggebende Motiv für die verfahrensgegenständlichen Taten war.

4

Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Dieses wird dabei zu beachten haben, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB – auch soweit dort nunmehr eine Substanzkonsumstörung vorausgesetzt wird – nicht durch die bloße Wiedergabe der durch einen medizinischen Sachverständigen gestellten Diagnose belegt werden kann, sondern auch die hierfür maßgeblichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen mitzuteilen sind (vgl. nur [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 4 [X.]).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 345/23

07.11.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 27. Februar 2023, Az: 545 KLs 20/22

§ 64 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2023, Az. 5 StR 345/23 (REWIS RS 2023, 7848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7848

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