Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.01.2024, Az. 5 StR 545/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 51

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. August 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das [X.] durch unerlaubtes Handeltreiben mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, und in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in [X.] getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Einziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des [X.] und der Begehung von Straftaten – die [X.] muss nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht eine bloße [X.] des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung – positiv festzustellen (BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f.; vgl. hierzu bereits [X.], Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 – 5 [X.]; vom 7. November 2023 – 5 StR 345/23).

3

Bei seiner vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffenen Entscheidung hat das [X.] diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht vor Augen gehabt. Es hat festgestellt, dass der zuletzt erwerbslose Angeklagte durch die abgeurteilte Tat seinen Lebensstil finanzieren wollte und er die aus den Drogengeschäften erwarteten Erlöse auch zur Absicherung seines nicht unerheblichen Eigenkonsums von Kokain benötigte. Damit ist zwar eine – zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung ausreichende – [X.] seines erheblichen Konsums für die Straftat des Angeklagten belegt, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit letzterer die überwiegende Ursache für die verfahrensgegenständliche Tat war.

4

Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Resch 

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 545/23

02.01.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 14. August 2023, Az: 512 KLs 10/23

§ 64 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.01.2024, Az. 5 StR 545/23 (REWIS RS 2024, 51)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 51

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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