Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. 5 StR 575/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 710

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. August 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht durch.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

4

3. [X.] in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hält hingegen revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

5

Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in [X.] getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ergangene Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen der im Urteil festgestellten Abhängigkeit von Opiaten, die zusammen mit dem zusätzlich bestehenden polyvalenten Substanzmissbrauch die Voraussetzungen einer Substanzkonsumstörung im Sinne des § 64 StGB nF erfüllen kann, und der Begehung der [X.]. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die [X.] muss nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht (gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung) positiv festzustellen (BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f., hierzu Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23). Bei seiner vor Inkrafttreten der Neufassung von § 64 StGB getroffenen Entscheidung hat die Strafkammer diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht anwenden können und im Rahmen der Begründung der [X.] festgestellt, dass die verurteilte räuberische Erpressung „nicht zuletzt auch der Beschaffung von Drogen für den eigenen Konsum“ diente ([X.]) und der „Hang“ des Angeklagten „in jedem Fall (…) mitursächlich für die Tat des Angeklagten“ war ([X.]). Damit ist zwar eine (zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB a.F. ausreichende) Mitursächlichkeit seines erheblichen Konsums für die Straftaten des Angeklagten belegt, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit letzterer das ausschlaggebende Motiv für die verfahrensgegenständliche Tat war (s. Senat, Beschluss vom 27. November 2023 – 5 [X.]/23).

6

Dem schließt sich der Senat an.

7

Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Das neue Tatgericht wird zudem die höheren Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Maßregel zu berücksichtigen haben, wonach „tatsächliche Anhaltspunkte“ diese begründen müssen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 17. Januar 2024 – 5 StR 509/23).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 575/23

14.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 28. August 2023, Az: 546 KLs 7/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. 5 StR 575/23 (REWIS RS 2024, 710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 710

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 345/23

5 StR 246/23

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