Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2004, Az. 4 StR 186/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2005

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[X.]/04

vom 5. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2003 im [X.] über den Verfall mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbau-tomatischen Selbstladekurzwaffe und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des sichergestellten Ko-kains und der sichergestellten Pistole nebst Munition angeordnet und "von den sichergestellten 5.899,64 • ... 3.988,45 • für verfallen erklärt". Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat - 3 - nur zum Ausspruch über den (richtig: erweiterten) Verfall Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils augrund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Einziehung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 17. Mai 2004, die durch die weiteren Ausführungen der Revision im Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Juni 2004 nicht entkräftet werden. 2. Dagegen kann der Ausspruch über den (erweiterten) Verfall keinen Bestand haben. Das [X.] hat dazu lediglich ausgeführt: "Das sicherge-stellte Geld war bis auf einen Betrag von 1.911,19 • - insoweit steht dem [X.] Inhaber des [X.] ein Erstattungsanspruch gegen den Ange-klagten zu (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) - gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 d StGB für verfallen zu erklären" ([X.]). Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung des - erweiterten - Verfalls nicht dargetan. Denn diese Maß-nahme setzt die uneingeschränkte tatrichterliche Überzeugung von der delikti-schen Herkunft der Gegenstände voraus, hinsichtlich deren der erweiterte [X.] angeordnet wird (BGHSt 40, 371; bestätigt durch [X.], Beschluß vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95; ferner Senatsbeschluß vom 1. Juli 2004 - 4 [X.]). Daran fehlt es, zumal das [X.] entgegen der [X.] gerade nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß 4.200 • von dem bei dem Angeklagten sichergestellten Geld aus einem kurz zuvor abgewickelten Betäubungsmittelgeschäft stammen ([X.]). - 4 - Über die Anordnung des (erweiterten) Verfalls ist deshalb erneut zu [X.]. Tepperwien
Maatz Athing

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 186/04

05.08.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2004, Az. 4 StR 186/04 (REWIS RS 2004, 2005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2005

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2 BvR 564/95

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