Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316UIXZR242.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IX [X.]
Verkündet am:
24. März 2016
Kirchgeßner
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 133 Abs. 1
Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der [X.] dar-legen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im [X.]punkt der angefoch-tenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem [X.] eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungsein-stellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.
[X.], Urteil vom 24. März 2016 -
IX [X.] -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2016
durch [X.] [X.],
die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2013 im Kos-tenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Berufung
des [X.] zurückgewiesen
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 8.
Februar 2008 am 2.
Juli 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H.
M.
Z.
(fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ein Reisebüro und schuldete aus dem Erwerb eines Reisebusses im Jahr 2003 dem Verkäufer rund 60.000
Im Mai 2004 vereinbarte sie mit dem durch die Beklagte vertre-tenen Verkäufer Ratenzahlungen, die sie jedoch nur bis August 2004 einhielt. Die noch in Höhe von rund 46.000
Beklagte ab, welche die Forderung im Mai 2005 gerichtlich geltend machte. In 1
-
3
-
der mündlichen Verhandlung vom 19.
August 2005 schlossen die Parteien ei-nen Vergleich, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, 40.000
i-chen Raten von 2.500
ab September 2005 zu zahlen.
In den Wintermonaten sollten die Raten nur 1.500
Zuvor hatte die Schuldnerin erklärt, zur Zahlung des Vergleichsbetrags in einer Summe nicht in der Lage zu sein. Bis Juli 2006 zahlte die Schuldnerin Raten im Gesamtbetrag von 22.500
im We-sentlichen pünktlich. Ab August
2006
kam es zu Zahlungsstockungen. Bis [X.] zahlte die Schuldnerin weitere 13.958,05
Der Kläger begehrt
von der Beklagten
unter dem rechtlichen Gesichts-punkt der Insolvenzanfechtung die Erstattung der von der Schuldnerin nach dem Vergleich vom 19.
August 2005 geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von 36.458,05
n-desgericht hat ihr in Höhe eines Teilbetrags von 1.985,05
die weitergehende Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im angefochtenen Umfang zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Beru-fungsgericht.
2
3
-
4
-
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für die Zahlungen bis Ende März 2007 habe der Kläger einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht darzulegen vermocht. Ein
solcher sei zu vermuten, wenn der Schuldner zahlungsunfähig und ihm dies bekannt sei. Habe der Schuldner seine Zahlun-gen eingestellt, begründe dies die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Die Zahlungseinstellung könne schon aus der Nichtzahlung einer einzigen, be-trächtlichen Verbindlichkeit abgeleitet werden. Eine solche
Verbindlichkeit
habe hier zwar bestanden, sie sei aber mit der Ratenzahlungsvereinbarung gestun-det worden und könne bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht [X.] werden. Die Ansicht des [X.], dass die eingetretene [X.], solange die Beklagte nicht darlege und beweise, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe, werde den Gegebenheiten des Falles nicht gerecht. Gründe sich die Zahlungseinstellung
-
wie hier
-
auf die Nichtbedienung einer einzigen Verbindlichkeit, sei mit deren Stundung auch die Zahlungsunfähigkeit behoben, jedenfalls die Grundlage ihrer Feststellung ausgeräumt. Weitere fällige, unerfüllt gebliebene Forderungen könnten mangels ausreichender Darlegung durch den Kläger nicht festgestellt werden.
Im Übrigen fehle es an der Kenntnis der Beklagten von drohender [X.]. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Schuldnerin ihre anderen Gläubiger befriedigen konnte, nachdem sie -
die Beklagte
-
für ihre eigene Forderung der Schuldnerin Stundung gewährt hatte. Dies gelte trotz der ab August 2006 stockenden Zahlungen noch bis März 2007. Erst dann sei die Beklagte von Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin ausgegangen und habe Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Deshalb müsse die Beklagte nur die im Juni und August 2007 erfolgten, inkongruenten Zahlungen im [X.] von 1.985,05
4
-
5
-
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die subjektiven Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nach §
143 Abs.
1, §
133 Abs.
1 [X.] können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
1. Das gilt zunächst für den von §
133 Abs.
1 [X.] vorausgesetzten [X.] des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen.
a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können
-
weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt
-
meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden ([X.], Urteil vom 13.
August 2009 -
IX ZR 159/06, [X.], 1943 Rn. 8). Der von §
133 Abs. 1 [X.] vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§
140 [X.]) die Be-nachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge -
sei es auch als unvermeidliche Nebenfol-ge eines an sich erstrebten anderen Vorteils
-
erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, han-delt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuld-ner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedi-gen.
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §
17 Abs.
2 Satz 1 [X.] ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungs-einstellung (§
17 Abs.
2 Satz 2 [X.]) die gesetzliche Vermutung der [X.] begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortre-tende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie
kann aus 5
6
7
-
6
-
einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeu-tender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden
([X.], Urteil vom 12.
Februar 2015 -
IX
ZR 180/12, [X.], 591 Rn. 16, 18; vom 7.
Mai 2015 -
IX
ZR 95/14, [X.], 1202 Rn. 11 ff,
jeweils mwN).
b) In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht mit Recht
in Betracht gezogen, dass das Zahlungsverhalten der Schuldnerin bezüglich ihrer restlichen Verbindlichkeit aus dem Kauf des Reisebusses die Annahme einer Zahlungseinstellung rechtfertigen kann. Der offene Restkaufpreis von 59.196,16
aus dem im September 2003 geschlossenen Vertrag stellte [X.] des verhältnismäßig geringen Umfangs des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin
eine Verbindlichkeit von beträchtlicher Höhe dar. Sie war bereits im Mai 2004 Gegenstand einer außergerichtlichen Ratenzahlungsvereinbarung
gewesen, die von der Schuldnerin in der Folgezeit nicht eingehalten wurde. Nach der Abtretung der Forderung an die Beklagte musste diese den noch of-fenen Betrag von 46.479,34
der mündlichen Verhandlung vom 19.
August 2005 erklärte die Schuldnerin, den in Aussicht genommenen Vergleichsbetrag von 40.000
Summe bezahlen zu können. Ihr Ersuchen um Ratenzahlung beruhte danach ersichtlich auf einem Mangel an Zahlungsmitteln und war deshalb
ein zusätzli-ches Indiz dafür, dass die Schuldnerin
ihre Zahlungen eingestellt hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April 2015 -
IX
ZR 6/14, [X.], 933 Rn. 3 f
mwN; Urteil vom 30.
April 2015 -
IX
ZR 149/14, [X.], 1339 Rn. 10; Beschluss vom 24.
September 2015 -
IX
ZR 308/14, [X.], 2107
Rn. 3; Urteil vom 25.
Februar 2016 -
IX
ZR 109/15, Z[X.] 2016, 628
Rn. 20 f).
c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Beurteilung
des Berufungsgerichts, zum [X.]punkt der angefochtenen Ratenzahlungen sei die Zahlungsunfähigkeit 8
9
-
7
-
behoben, jedenfalls die Grundlage ihrer Feststellung ausgeräumt
gewesen, weil nach dem gerichtlichen Ratenzahlungsvergleich nicht mehr die [X.] fällig gewesen sei, sondern nur die jeweils anstehende Monatsrate
in Höhe von 2.500
. Zwar beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzun-gen der Vorsatzanfechtung obliegenden Gesamtwürdigung darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des §
286 ZPO mit dem [X.] und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Er-fahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 12.
Februar 2015 -
IX
ZR 180/12, [X.], 591 Rn. 15; vom 21.
Januar 2016 -
IX
ZR 84/13, [X.], 366 Rn. 10; vom 25.
Februar 2016, aaO Rn. 12). Einer solchen Überprüfung hält die Würdi-gung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Sie verstößt gegen maßgebli-che Erfahrungssätze und lässt Beweisanzeichen unbeachtet.
aa) Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich gestundet sind, dürfen bei der Prüfung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden
([X.], Urteil vom 20.
Dezember 2007 -
IX
ZR 93/06, [X.], 452 Rn. 25; vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZR 3/12, [X.], 174 Rn. 29). Auch der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung enthält eine solche Stundung. Die gestundete Gesamtverbindlichkeit muss deshalb, sofern es sich nicht um eine erzwungene Stundung handelt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14.
Februar 2008 -
IX
ZR 38/04, [X.], 698 Rn. 22; vom 6.
Dezember 2012, aaO Rn. 34), außer Betracht bleiben,
wenn es darum geht, für die [X.] nach dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlungsunfähigkeit
-
erstmals
-
festzustellen. Handelt es sich bei dieser Verbindlichkeit um die ein-zige, auf welche
die Zahlungsunfähigkeit gestützt werden soll, muss die Fest-stellung scheitern.
10
-
8
-
bb) Anders verhält es sich, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Zahlungen
eingestellt hatte, bevor Ratenzahlung vereinbart wurde. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder [X.] werden. Dies hat derjenige zu
beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten [X.]punkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfech-tungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeit-lich wieder entfallen ist ([X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012, aaO Rn. 33 mwN; vom 25.
Februar 2016 -
IX
ZR 109/15, Z[X.] 2016, 628
Rn.
24). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt es
hierfür
nicht, dass mit der Ratenzah-lungsvereinbarung diejenige Verbindlichkeit
als gestundet gilt, deren [X.] die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt.
Der [X.]
hat vielmehr zu beweisen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein [X.] aufgenommen hat. Dazu gehört zum einen, dass er die vereinbarten Raten zahlt.
Darüber hinaus muss der Schuldner aber auch den wesentlichen Teil [X.] übrigen Verbindlichkeiten bedienen
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
November 2001 -
IX
ZR 48/01, [X.]Z 149, 178, 188; vom 24.
Mai 2007 -
IX
ZR 97/06, [X.], 1579 Rn. 23;
vom 20.
Dezember 2007 -
IX
ZR 93/06, [X.], 452 Rn.
24 ff; vom 27.
März 2008 -
IX
ZR 98/07, [X.], 840 Rn. 21; vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZR 117/11, [X.], 2251 Rn. 18;
vom 6.
Dezember 2012,
aaO
Rn. 36;
Schmidt, [X.], 19.
Aufl., § 17 Rn. 18; [X.]/[X.],
[X.], 14.
Aufl., §
17 Rn. 135).
Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
In welchem Umfang dem Insolvenzverwalter in solchen Fällen eine se-kundäre Darlegungslast hinsichtlich fortbestehender Zahlungsrückstände des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern obliegt, braucht hier nicht abschlie-11
12
-
9
-
ßend entschieden zu werden. Der Kläger hat, was das Berufungsgericht nicht vollständig gewürdigt hat,
im Streitfall vorgetragen, gegenüber der O.
GmbH habe eine seit dem 1.
Juni 2005 fällige Forderung in Höhe von 15.420,56
Juni 2006 tituliert worden sei. Auch die [X.]
, die T.
S.
GmbH und die E.
GmbH hätten fällige und unerfüllte Forderungen gehabt, wegen der zu Beginn des Jahres 2007 Zwangsvollstreckungsverfahren betrie-ben worden seien. In Rückstand sei die Schuldnerin auch gegenüber den [X.] gewesen. An die [X.] Minijob-Zentrale habe die Schuldnerin von August 2005 bis Juni 2008 keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, weshalb diese für den genannten [X.]raum eine Hauptforderung von 5.829,61
angemeldet habe. Ab Dezember 2005 bis Februar 2007 sei die Schuldnerin auch gegenüber der m.
mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Gesamtbetrag von 5.445,23
, der später zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei,
in Rückstand geraten. Die Beklagte hat diese Verbindlichkeiten teilweise bestritten und im Übrigen nur ihre Kenntnis von Rückständen gegen-über anderen Gläubigern in Abrede gestellt. Den ihr obliegenden Beweis, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen habe, hat sie damit nicht geführt.
2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Kenntnis der Beklagten von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (vgl. §
133 Abs.
1 Satz 2 [X.]) verneint hat, ist
rechtlich nicht tragfähig. Die Würdi-gung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe vom Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber ihren anderen Gläubigern keine Kenntnis haben müs-sen und habe aufgrund einer zufriedenstellenden Auskunft der "C.
"
darauf vertrauen dürfen, dass die Schuldnerin im [X.] an die mit der [X.]
-
10
-
klagten getroffene Ratenvereinbarung auch ihre anderen Gläubiger habe be-friedigen können, widerspricht Erfahrungssätzen.
a) Hatte die Beklagte im August 2005 im Blick auf das bisherige [X.] der Schuldnerin und auf deren
Ersuchen um Ratenzahlung die Zahlungseinstellung der Schuldnerin erkannt, oblag es ihr, darzulegen und zu beweisen, warum sie später davon ausging, die
Schuldnerin habe ihre Zahlun-gen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen ([X.], Urteil vom 27.
März 2008 -
IX
ZR 98/07, [X.], 840 Rn. 23; vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZR 3/12, [X.], 174 Rn. 33 mwN; vom 25.
Februar 2016
-
IX
ZR 109/15, Z[X.] 2016, 628
Rn. 24). Der Abschluss der Ratenvereinbarung und die nachfolgende
ratenweise Tilgung ihrer eigenen Forderung ließen
ihre Kenntnis von der [X.] der Schuldnerin nicht entfallen. Allein dieser Umstand legte nicht nahe, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und ihre
Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder aufgenommen hatte. [X.] Tatsachen, denen zufolge sich die Liquiditätslage der Schuldnerin [X.] hatte, waren der Beklagten nicht bekannt geworden.
b) Ein Gläubiger, der mit dem Schuldner nach Eintritt der Zahlungsein-stellung eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Abwendung der allein aus seiner Forderung herzuleitenden Insolvenz schließt, kann regelmäßig nicht davon ausgehen, dass die Forderungen anderer Gläubiger, mit denen bei einem ge-werblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist ([X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012, aaO Rn.
15; vom 25.
Februar 2016, aaO Rn. 11 mwN),
in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Er kann
sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass
andere Gläubiger davon absehen, in gleicher Weise wie er
Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihre Forderungen einzutreiben. [X.] muss er
damit rechnen, dass andere Gläubiger die schleppende Zah-14
15
-
11
-
lungsweise des
Schuldners
und damit die Nichtbegleichung
ihrer Forderungen hinnehmen. Darum entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner -
um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern
-
unter dem Druck ei-nes besonders auf Zahlung drängenden Gläubigers Zahlungen bevorzugt an diesen leisten, um
ihn zum Stillhalten zu bewegen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass -
nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat
-
der Schuldner seine Zahlungen auch im [X.] wieder aufgenommen habe (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012, aaO Rn. 42 mwN; vom 25.
Februar 2016, aaO Rn.
30).
c) Die vom Berufungsgericht angeführte Auskunft der "C.
"
rechtfertigt
im Streitfall keine abweichende Beurteilung. Ihre Aussagen über eine positive Entwicklung
des Unternehmens der Schuldnerin, eine gute Auf-tragslage und eine Zahlungsweise ohne Beanstandungen sind allgemein gehal-ten und entkräften die Beweisanzeichen, die sich aus dem tatsächlichen [X.] der Schuldnerin gegenüber der Beklagten ergaben, nicht. [X.] datiert die Auskunft
vom 22.
März 2005. Schon deshalb konnte die [X.] ihr für die Frage, ob die Schuldnerin nach Abschluss der Ratenzahlungsver-einbarung vom 19.
August 2005 ihre Zahlungen allgemein, also auch gegen-über den anderen Gläubigern
wieder aufgenommen hatte, keine besondere Bedeutung beimessen.
III.
Das
angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen, denn sie ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§
563 Abs.
1 und 3 ZPO). Stützt sich der Insolvenz-16
17
-
12
-
verwalter im [X.] zum Nachweis der Zahlungsunfä-higkeit des Schuldners auf ein oder mehrere Beweisanzeichen und auf die im Falle einer Zahlungseinstellung bestehende gesetzliche Vermutung, hat das Gericht
im Rahmen des Prozessrechts auf Antrag des [X.]s zur Entkräftung der Beweisanzeichen und zur Widerlegung der Vermutung durch einen Sachverständigen eine Liquiditätsbilanz erstellen zu lassen
([X.], [X.] vom 26.
März 2015 -
IX
ZR 134/13, [X.], 1025 Rn. 6 mwN). Einen solchen Beweisantrag hat die Beklagte gestellt.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2012 -
4 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.09.2013 -
I-27 [X.] -
Meta
24.03.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. IX ZR 242/13 (REWIS RS 2016, 13924)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13924
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 242/13 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzanfechtung: Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung; Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners für Wiederaufnahme der Zahlungen
IX ZR 3/12 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 3/12 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den nachträglichen Wegfall einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine Ratenzahlungsvereinbarung; …
IX ZR 23/15 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 109/15 (Bundesgerichtshof)