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Gegenstandswertfestsetzung sowie Zubilligung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Billigkeit der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei Abhilfe durch öffentliche Gewalt - Aufhebung eines Bescheids über die Abschiebung des Beschwerdeführers gem der Dublin-III-VO nach Italien
Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € (in Worten: zehntausend [X.]) und für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betraf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach [X.] gemäß der [X.]. Das [X.] hat nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid aufgehoben und angekündigt, über das Verfahren des Beschwerdeführers im nationalen Verfahren zu entscheiden. Daraufhin hat der Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und dasjenige des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen.
Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. [X.] 85, 109 <113>).
Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen durch die [X.] zu erstatten.
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).
Dies war hier der Fall. Das [X.] hat den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid aufgehoben und ist in die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers eingetreten. Damit ist es dem Begehren des Beschwerdeführers nachgekommen. Für die Auslagenerstattung ist die [X.] als Rechtsträgerin heranzuziehen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
20.12.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend VG Köln, 7. Juli 2017, Az: 1 L 2363/17. A, Beschluss
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, EUV 603/2013, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 20.12.2017, Az. 2 BvR 1818/17 (REWIS RS 2017, 248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 248
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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