Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 27.08.2021, Az. 1 BvR 1260/21

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 3011

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Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung sowie Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des [X.] wird verworfen.

Gründe

1

Nachdem die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 7. Juni 2021 nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wurde, hat er die Erstattung seiner Auslagen nach § 34a [X.] und die Festsetzung des [X.] beantragt. Die für die Auslagenerstattung erforderlichen besonderen [X.] (vgl. [X.] 74, 218 <219>) sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Für die gerichtliche Festsetzung des [X.] besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da keine Umstände ersichtlich sind, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten als den [X.] in Höhe von 5.000 Euro gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <369>).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1260/21

27.08.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 7. Juni 2021, Az: 1 BvR 1260/21, Nichtannahmebeschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 27.08.2021, Az. 1 BvR 1260/21 (REWIS RS 2021, 3011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3011

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Referenzen
Wird zitiert von

Vf. 73-VII-20

1 BvR 2152/20

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