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PDF anzeigen[X.] vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]uss des Senats vom 14. August 2008 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist [X.]. 1 Ein die Anhörungsrüge eröffnender Gehörsverstoß wird vom Verteidiger des Verurteilten weder schlüssig behauptet und dargelegt, noch ist ein solcher ersichtlich. Die Schlussfolgerung, aus dem in der nach § 349 Abs. 2 StPO ge-troffenen Revisionsentscheidung vom 14. August 2008 enthaltenen Zusatz des Senats ergebe sich, dass dieser sich mit den Verfahrensrügen [X.]. 1. und 2. des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, ist weder nachvollziehbar noch zutreffend. Dies gilt auch für die sich an-schließende Schlussfolgerung eines hieraus folgenden angeblichen [X.]. Dieser Vortrag kann die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge nicht be-gründen. Tatsächlich macht der Verurteilte nach dem Inhalt seiner Antragsbe-gründung geltend, dass die Verwerfung seiner Revision im Hinblick auf die bei-den ersten Verfahrensrügen in der Sache zu Unrecht erfolgt sei und erstrebt eine Überprüfung und Änderung der erfolgten Revisionsverwerfung. Die Anhö-rungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals in der Sache überprüfen zu lassen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 356 a Rdn. 1 m. w. N.; [X.], [X.]. vom 8. Juli 2008 - 3 [X.]). Die - [X.] - 3 - lich erhobene - Anhörungsrüge nach § 356 a StPO erweist sich daher als [X.]. [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
02.10.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. 3 StR 272/08 (REWIS RS 2008, 1638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1638
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