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PDF anzeigen[X.] vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2008 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Ein-schleusen von Ausländern, Zuhälterei und Anstiftung zur Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch (= Fall [X.] der Urteilsgründe) sowie wegen Körper-verletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen unerlaubten Besitz von Betäu-bungsmitteln" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] die Strafverfolgung im Fall [X.] der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ge-werbsmäßigem Einschleusen von Ausländern und mit Zuhälterei (§ 154 a Abs. 2 StPO) beschränkt, auf die Revision des Angeklagten das Urteils des [X.]s Verden vom 15. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, dahin [X.], dass die tateinheitliche Verurteilung wegen "Anstiftung zur Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch" entfällt sowie die weitergehende Revision [X.]. 1 Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2008 hat der Verurteilte fristgerecht die An-hörungsrüge erhoben, weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und der Senatsbeschluss in der Sache selbst als fehlerhaft erscheine. 2 - 3 - Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist [X.]. Der Verurteilte macht mit der Antragsbegründung nicht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung [X.] verwertet hat, zu dem er zuvor nicht gehört worden war, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt lediglich die Begründung, mit der der Senat ausgeschlossen hat, dass die [X.] ohne die ausgeschiedene Tat auf eine geringere Einzelstrafe oder niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 356 a Rdn. 1). 3 [X.]Miebach Pfister von [X.]
Meta
08.07.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. 3 StR 97/08 (REWIS RS 2008, 2941)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2941
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