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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 462/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.]hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.]bemerkt der Senat: Die Rüge, das [X.]habe den Antrag auf Vernehmung des [X.]M. rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil es zu Unrecht von der [X.]ausgegangen sei, bleibt ohne Erfolg. 1. Die Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts scheitert daran, dass nicht vorgetragen wird, ob der außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich gestellte Beweisantrag auch in der Hauptverhandlung vorgebracht worden ist; denn nur dann wäre er auch als solcher zu behandeln mit der Folge einer Überprüfung seiner Ablehnung an den Vorgaben von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. In Ermangelung eines entsprechenden Vortrags ist die Beweisantragsrüge un-zulässig. - 3 - Soweit der [X.]die Rüge auch deshalb für unzulässig hält, weil der Beschwerdeführer die Bemühungen der Polizei, den Zeugen zu erreichen, nicht mitgeteilt hat, gilt Folgendes: Diese Umstände, die [X.]den von der Revision behaupteten Rechtsfehler widerlegen könnten, muss der Beschwerdeführer im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Beweisan-tragsrechts nicht vortragen (noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 4. August 1992 - 1 StR 246/92, NStZ 1993, 50). Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist der die Beweiserhebung ablehnende Beschluss, in dem die Voraussetzungen der Unerreichbarkeit des Zeugen darzulegen sind (vgl. [X.]aaO; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 244 Rn. 43b). 2. Unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) bliebe der Revision ebenfalls der Erfolg versagt. Denn für die Prüfung, ob das Gericht das insoweit Erforderliche zur Aufenthaltsfeststellung des Zeugen un-ternommen hat, bedürfte es der Kenntnis der polizeilichen Ermittlungsversuche. Auf deren Vortrag durch die Revision könnte allein in diesem Zusammenhang nicht verzichtet werden, weshalb auch eine Aufklärungsrüge unzulässig wäre. [X.] [X.] Mayer
Meta
21.12.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. 3 StR 462/10 (REWIS RS 2010, 75)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 75
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