Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. 3 StR 462/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 75

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 462/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat: Die Rüge, das [X.] habe den Antrag auf Vernehmung des [X.] M. rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil es zu Unrecht von der [X.] ausgegangen sei, bleibt ohne Erfolg. 1. Die Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts scheitert daran, dass nicht vorgetragen wird, ob der außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich gestellte Beweisantrag auch in der Hauptverhandlung vorgebracht worden ist; denn nur dann wäre er auch als solcher zu behandeln mit der Folge einer Überprüfung seiner Ablehnung an den Vorgaben von § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.]. In Ermangelung eines entsprechenden Vortrags ist die [X.]. - 3 - Soweit der [X.] die Rüge auch deshalb für unzulässig hält, weil der Beschwerdeführer die Bemühungen der Polizei, den Zeugen zu erreichen, nicht mitgeteilt hat, gilt Folgendes: Diese Umstände, die [X.] den von der Revision behaupteten Rechtsfehler widerlegen könnten, muss der Beschwerdeführer im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Beweisan-tragsrechts nicht vortragen (noch offen gelassen in [X.], Urteil vom 4. August 1992 - 1 StR 246/92, [X.], 50). Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist der die Beweiserhebung ablehnende Beschluss, in dem die Voraussetzungen der Unerreichbarkeit des Zeugen darzulegen sind (vgl. [X.] aaO; [X.], [X.], 53. Aufl., § 244 Rn. 43b). 2. Unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 [X.]) bliebe der Revision ebenfalls der Erfolg versagt. Denn für die Prüfung, ob das Gericht das insoweit Erforderliche zur Aufenthaltsfeststellung des Zeugen un-ternommen hat, bedürfte es der Kenntnis der polizeilichen Ermittlungsversuche. Auf deren Vortrag durch die Revision könnte allein in diesem Zusammenhang nicht verzichtet werden, weshalb auch eine Aufklärungsrüge unzulässig wäre. [X.] [X.] Mayer

Meta

3 StR 462/10

21.12.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. 3 StR 462/10 (REWIS RS 2010, 75)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 75

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 462/10 (Bundesgerichtshof)

Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweisantrags- und Aufklärungsrüge bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit …


1 StR 155/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 337/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 86/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 139/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 462/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.