Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. 1 StR 86/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4745

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1 StR 86/11

vom
14. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
14.
Juli
2011, an der teilgenommen haben:

[X.] am [X.]
[X.]

und [X.] am [X.]

Rothfuß,
[X.]in am [X.]
Elf,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof.
Dr. Jäger,

Erster Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision
der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 29.
Oktober 2010 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hier-durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
[X.]
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf einer schweren räuberischen Erpressung (bewaffneter Überfall auf die Spielhalle "B.

" in G.

mit einer Beute von zumindest 938
Euro) hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es konnte sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie erhebt eine Aufklärungsrüge und greift mit der Sachrüge die Beweiswürdigung des Landge-richts an. Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel ist un-begründet i.S.v.
§
349 Abs.
2 [X.].

1

-
4
-
I[X.]
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge (§
244 Abs.
2 [X.]), mit der beanstandet wird, dass das Tatgericht kein anthropologisches Gutachten eingeholt habe, greift nicht durch.
a) In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur erhoben, wenn die Re-vision u.a. auch die Tatsachen bezeichnet, die das Gericht zu ermitteln [X.] hat (vgl. [X.],
[X.],
53.
Aufl.,
§
244 Rn.
81). Dies ist hier nicht der Fall. Dem [X.] der Staatsanwaltschaft ist zwar das [X.] zu entnehmen, es fehlt aber an einer bestimmten Behauptung der zu ermittelnden Tatsache.
b) Die Rüge ist auch aus den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 15.
April 2011 unbegründet. Die Aufklärungspflicht drängte den
Tatrichter, der den Sachverständigen Prof.
Dr.
R.

in der Hauptverhandlung zum Beweiswert eines ausführlichen anthropologischen Gutachtens angehört hat, nicht dazu, ein solches einzuho-len. Die Staatsanwaltschaft selbst hat in der Hauptverhandlung, nachdem das Gericht mitgeteilt hatte, es werde ein derartiges Gutachten nicht in Auftrag ge-ben, keinen Anlass gesehen, einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen.
2. Die aufgrund der Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erge-ben. Das [X.] erschöpft sich in einer -
im Revisionsverfahren unzulässigen
-
eigenen Beweiswürdigung. Soweit Beanstandungen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung erhoben werden, wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht aufgezeigt, wie der [X.] in seiner Antrags-2
3
4
5
6

-
5
-
schrift im Einzelnen
dargelegt hat. Insbesondere hat der [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Revisionsführerin vermisste Gesamtwürdigung den Ausführungen der Strafkammer
auf UA S.
51 entnom-Einzelnen, noch zusam-" gewertet
wurden. Eine umfassendere Würdigung war bei der geringen Anzahl belastender Indizien nicht geboten.
3. Die unnötige Kritik an der Arbeit der Staatsanwaltschaft im Ermitt-lungsverfahren gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

[X.] Rothfuß Elf

[X.]

Jäger
7

Meta

1 StR 86/11

14.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. 1 StR 86/11 (REWIS RS 2011, 4745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4745

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