Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2010, Az. 3 StR 462/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 141

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Gegenstand

Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweisantrags- und Aufklärungsrüge bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat:

Die Rüge, das [X.] habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil es zu Unrecht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgegangen sei, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts scheitert daran, dass nicht vorgetragen wird, ob der außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich gestellte Beweisantrag auch in der Hauptverhandlung vorgebracht worden ist; denn nur dann wäre er auch als solcher zu behandeln mit der Folge einer Überprüfung seiner Ablehnung an den Vorgaben von § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.]. In Ermangelung eines entsprechenden Vortrags ist die Beweisantragsrüge unzulässig.

Soweit der [X.] die Rüge auch deshalb für unzulässig hält, weil der Beschwerdeführer die Bemühungen der Polizei, den Zeugen zu erreichen, nicht mitgeteilt hat, gilt Folgendes: Diese Umstände, die gegebenenfalls den von der Revision behaupteten Rechtsfehler widerlegen könnten, muss der Beschwerdeführer im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts nicht vortragen (noch offen gelassen in [X.], Urteil vom 4. August 1992 - 1 StR 246/92, [X.], 50). Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist der die Beweiserhebung ablehnende Beschluss, in dem die Voraussetzungen der Unerreichbarkeit des Zeugen darzulegen sind (vgl. [X.] aaO; [X.], [X.], 53. Aufl., § 244 Rn. 43b).

2. Unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 [X.]) bliebe der Revision ebenfalls der Erfolg versagt. Denn für die Prüfung, ob das Gericht das insoweit Erforderliche zur Aufenthaltsfeststellung des Zeugen unternommen hat, bedürfte es der Kenntnis der polizeilichen Ermittlungsversuche. Auf deren Vortrag durch die Revision könnte allein in diesem Zusammenhang nicht verzichtet werden, weshalb auch eine Aufklärungsrüge unzulässig wäre.

Becker                             Pfister                             Hubert

                     Schäfer                          Mayer

Meta

3 StR 462/10

21.12.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 14. Juli 2010, Az: 10 KLs 7/10, Urteil

§ 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 344 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2010, Az. 3 StR 462/10 (REWIS RS 2010, 141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 141

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 462/10

4 RBs 0007/17

6 StR 219/22

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