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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.]
vom
3. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 72 Abs. 2
Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem [X.], nicht aber im Verhältnis zu
einem weiteren [X.]
eine [X.] gemäß §
43 Nr. 1 bis 4 oder 6 [X.] dar, richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zweifelsfrei auch für den weiteren [X.] nach § 72 Abs. 2 [X.], wenn die Entscheidung erster Instanz
beide [X.] betrifft.
[X.], Beschluss vom 3. Juli 2014 -
V [X.] -
LG Essen
[X.]
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke und
die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner
und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten der [X.] zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
I.
Der Klägerin steht das Sondereigentum an einer Eigentumswohnung zu. In der [X.] befinden sich unter anderem sechs Gewerbeeinheiten, die im Teileigentum der [X.] zu 1 stehen
und von der
[X.]
zu 2 als deren Mieterin genutzt werden. Ohne Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer ließen die [X.] im Hof und an den Flachdächern Lüftungsrohre einbauen und Klimageräte aufstellen. Die auf Beseitigung der Umbauten und Wiederherstellung gerichtete Klage hat vor dem [X.] Erfolg gehabt. Beide Beklagte haben Berufung bei dem [X.] eingelegt. Nachdem dieses auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hat, hat die Beklagte zu 1 ihre Berufung zurückgenommen; die 1
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Berufung der [X.] zu 2 hat das [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will; hilfsweise beantragt sie, die Sache an das für Streitigkeiten im Sinne von § 72 Abs. 2 [X.] zuständige [X.] zu verweisen.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Berufungsgericht sieht für die Berufungen beider [X.] das [X.] als das gemäß §
72 Abs. 2 [X.] i.V.m. §
43 Nr. 1 [X.] zuständige Berufungsgericht an. Die Berufungsfrist sei nicht gewahrt,
weil das Rechtsmittel nicht bei dem zuständigen Gericht eingelegt worden sei. Dass die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage bei getrennter Prozessführung keine [X.] gewesen wäre, sei unerheblich, weil die [X.] zulässigerweise als [X.] verklagt worden seien. Sinn des § 72 Abs. 2 [X.] sei es, die Qualität der Berufungsentscheidungen in [X.]n zu sichern. Eine Aufspaltung der Berufungszuständigkeit bei [X.] widerspreche der [X.] des Gesetzes und der Rechtssicherheit. Deshalb sei es unerheblich, ob eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt sei. Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige [X.] lägen nicht vor.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §
522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Zulassung statthaft. Zulässig ist sie 2
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aber gemäß §
574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§
574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die der [X.] zu 2
den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu nur [X.], Beschluss vom 12. April 2010
V
ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN).
1. Ein Zulassungsgrund ergibt sich
nicht
daraus, dass
das Berufungsgericht
das
[X.] als zuständiges Berufungsgericht ansieht. Zwar ist
die Klage
nur insoweit [X.] im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.], als sie sich gegen die
Beklagte zu 1 richtet; bezogen auf die Beklagte zu 2 ist sie
allgemeine Zivilsache.
Nachdem aber die [X.] zulässigerweise als [X.] verklagt wurden, wirkt die Konzentration der Berufungszuständigkeit gemäß §
72 Abs. 2 [X.]
auch für die Beklagte zu 2; zweifelsfrei ist dies jedenfalls dann, wenn das
Urteil erster Instanz -
wie hier -
beide [X.]
betrifft.
a) Dass die Zuständigkeitskonzentration des § 72 Abs. 2 [X.] grundsätzlich auch für einen [X.] gilt, für den die in der Norm genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind,
hat der [X.] bereits für einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden
(Beschluss vom
9.
Dezember
2010
[X.]/10, [X.] 2011, 324 f.). Zwar war dort
eine Zuständigkeitsbestimmung durch das [X.] gemäß §
36 Abs. 1 Nr.
3 ZPO
vorausgegangen,
und die Berufung wurde von Seiten der Klägerin gegen sämtliche [X.] des Rechtsstreits geführt. Ob eine Zuständigkeitsbestimmung erfolgt ist, ist indes unerheblich, weil die Anwendung 4
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von § 72 Abs. 2 [X.]
nicht davon abhängt,
ob ein gemeinsamer Gerichtsstand ohnehin besteht oder ob dieser erst gerichtlich bestimmt werden muss; ebenso wenig ist es von Bedeutung, wer Berufungsführer ist und ob es eine einheitliche Berufung oder
wie hier
mehrere Rechtsmittel gibt. Entscheidend ist
vielmehr, dass die [X.] nicht in getrennten Prozessen, sondern gemeinsam vor dem Wohnungseigentumsgericht verklagt werden. Andernfalls käme es nämlich zu einer unerwünschten Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und zu einer Trennung des Prozesses
in der Berufungsinstanz; diese wäre auch mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar
(vgl. [X.] [X.]/[X.], [X.], § 43 Rn. 189; [X.], [X.] 2011, 325, 326).
b)
Dies
entspricht zudem
wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt -
der Rechtsprechung des [X.] zu der besonderen Zuständigkeit der [X.]e
für Sachverhalte mit Auslandsberührung gemäß §
119 Abs. 1 Nr. 1b [X.] in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung; auch diese Zuständigkeitskonzentration galt für inländische [X.] gleichermaßen ([X.], Beschlüsse
vom 27. März 2008
VII
ZR
76/07, NJW-RR 2008, 1165 f.; vom 13. Mai 2003
[X.], [X.]Z 155, 46
ff.).
c) Die Rücknahme der Berufung der [X.] zu 1 ändert hieran nichts. Ohnehin ist sie
erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Mai 2003
[X.], [X.]Z 155, 46, 49 f.). Unabhängig davon tritt die in § 72 Abs. 2 [X.] vorgesehene Zuständigkeitskonzentration jedenfalls dann zweifelsfrei ein, wenn die Entscheidung erster Instanz
wie hier
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beide
[X.] betrifft; das zuständige Berufungsgericht muss nämlich bei der Zustellung der Entscheidung erster Instanz feststehen. Bislang ungeklärt
ist die Zuständigkeit nur dann,
wenn sämtliche
[X.], für die
der Rechtsstreit eine Streitigkeit gemäß §
43 Nr. 1 bis 4 und 6 [X.] darstellt, 6
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bereits vor der Entscheidung in erster Instanz -
etwa durch eine Klagerücknahme -
ausgeschieden sind
(dazu [X.], [X.] [X.]. 1); diese Frage bedarf hier
jedoch
keiner Entscheidung.
2. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige [X.] kommt nicht in Betracht. Sie kann (analog § 281 ZPO)
nur dann
erfolgen, wenn die Einlegung der Berufung bei dem unzuständigen Gericht die Frist wahrt. Dies hat der [X.] ausnahmsweise unter der Voraussetzung angenommen, dass
höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bestimmte Fallgruppen § 43 Abs. 1 bis 4 oder 6 [X.] unterfallen ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 2009
[X.], NJW 2010, 1818 Rn.
9
ff.;
Beschluss vom 12.
April 2010
[X.], NJW-RR 2010, 1096
Rn. 9). Eine vergleichbare Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit bestand hier jedenfalls deshalb nicht, weil
die Rechtslage durch den Beschluss des [X.]s vom 9.
Dezember 2010 geklärt
war
([X.]/10, [X.] 2011, 324
f.; vgl. auch [X.]/[X.], 4. Aufl., §
72 [X.] Rn. 13; [X.]-[X.]/[X.], [X.], § 43 Rn. 189; [X.], [X.] 2011, 325, 326).
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2013 -
51 [X.] -
LG Essen, Entscheidung vom 08.01.2014 -
13 [X.]/13 -
9
Meta
03.07.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. V ZB 26/14 (REWIS RS 2014, 4322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4322
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