Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2019, Az. X R 34/17

10. Senat | REWIS RS 2019, 11527

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Gegenstand

Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden


Leitsatz

1. NV: Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dabei sind auch die Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften der Beteiligungsgesellschaft einzubeziehen.

2. NV: Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist.

3. NV: Der Teilwert einer Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, die ein negatives buchmäßiges Eigenkapital ausweist und in deren Bilanzansätzen keine stillen Reserven liegen, ist in der Regel unter den Nennwert gesunken, wenn nicht aus besonderen Umständen positive Ertragsaussichten der Schuldnerin für die Zukunft erkennbar sind.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2016  1 K 446/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird für das [[[X.].].]treitjahr 1999 mit seiner --nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligten-- Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er erzielt mit einem Immobilienunternehmen (Bauträgergeschäft und Hausverwaltung) Einkünfte aus [X.]ewerbebetrieb; seinen [X.]ewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich. [[[X.].].]treitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist, ob eine Darlehensforderung zum Betriebsvermögen dieses Einzelunternehmens gehört hat und der Kläger zum 31. Dezember 1999 eine Teilwertabschreibung auf die Forderung vornehmen durfte.

2

Mit notariell beurkundetem [[[X.].].] erwarb der Kläger 50 % der Anteile an einer [X.] ([[X.].]). Auf dieser [X.]esellschafterversammlung wurde der Kläger zum alleinigen [X.]eschäftsführer der [[X.].] berufen. Nach dem auf fünf Jahre abgeschlossenen [[[X.].].] sollte der Kläger eine vom [X.]ewinn der [[X.].] abhängige Vergütung erhalten, die von der [[[X.].].] ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse herabgesetzt werden konnte.

3

Die weiteren 50 % der Anteile an der [[X.].] wurden --schon seit August 1992-- von einer Vermögensverwaltungs-[X.]mbH ([[X.].]) gehalten, an der der [[[X.].].]ohn ([[[X.].].]) des [[[X.].].] zu 98 % beteiligt war; seit dem 8. Juli 1996 war [[[X.].].] unmittelbar Inhaber dieses Anteils an der [[X.].]

4

Die [[X.].] nutzte für ihre geschäftliche Tätigkeit Räume in einem [X.]ebäude, das dem Kläger gehörte. [[[X.].].]ie hatte hierfür zunächst kein Entgelt zu entrichten; am 19. August 1997 wurde dann ein Mietvertrag abgeschlossen. Für die [[X.].] wurden die Angestellten des Einzelunternehmens des [[[X.].].] tätig; zudem nutzte die [[X.].], die bis Ende 1997 nicht über eine eigene [X.]eschäftsausstattung verfügte, die gesamte Büro-Infrastruktur des Einzelunternehmens des [[[X.].].].

5

Am 28. Juni 1995 erwarb die [[X.].] ein mit einem Mehrfamilienhaus (48 Wohnungen) bebautes [X.]rundstück in [[X.].] (neue Bundesländer) und übertrug die Hausverwaltung dem Einzelunternehmen des [[[X.].].]. In den Folgejahren sanierte sie das Objekt und wandelte es in Eigentumswohnungen um, die anschließend ganz überwiegend verkauft wurden.

6

Am 3. [[[X.].].]eptember 1996 erwarb die [[X.].] --im Rahmen des [[X.].] nach dem Altschuldenhilfegesetz (A[[[X.].].]H[X.])-- ein in [[X.].] (neue Bundesländer) belegenes [X.]rundstück mit 120 Wohnungen in zwei Mehrfamilienhäusern für ca. 4,2 Mio. DM (Objekt [[X.].]1). Die [[X.].] war nach dem Kaufvertrag verpflichtet, die [X.]ebäude innerhalb von vier Jahren nach Bestandskraft der erforderlichen Baugenehmigung zu sanieren. Am 26. November 1996 betraute die [[X.].] den Kläger auch mit der Hausverwaltung für das Objekt [[X.].]1.

7

Zur Finanzierung des letztgenannten Erwerbs gewährte ein Kreditinstitut der [[X.].] mit Vertrag vom 17. [[[X.].].]eptember 1996 ein Darlehen über 1,4 Mio. DM. Als Darlehensnehmer wurden --nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([[X.].]) auf Drängen der [[X.].] neben der [[X.].] auch die [[X.].] sowie [[[X.].].] persönlich in den Vertrag einbezogen. Als [[[X.].].]icherheit wurden [X.]rundschulden über insgesamt 4 Mio. DM auf dem finanzierten Objekt eingetragen. Der Zinssatz betrug 6,2 % und war bis zum 30. Mai 2000 festgeschrieben.

8

Die restliche Fremdfinanzierung für den [X.]rundstückserwerb wurde durch ein aus privaten Mitteln stammendes Darlehen des [[[X.].].] an die [[X.].] über 2,6 Mio. DM ([[X.].]) aufgebracht. Als Laufzeit war "bis auf weiteres" vereinbart; [[[X.].].]icherheiten wurden nicht bestellt. Der Zinssatz sollte 10 % betragen. Im Darlehensvertrag war die [X.]eschäftsanschrift des [[[X.].].] angegeben.

9

Zum 31. Dezember 1996 verzichtete der Kläger --auflösend bedingt-- zur Vermeidung einer buchmäßigen Überschuldung der [[X.].] auf die Rückzahlung eines Darlehensteilbetrags von 100.000 DM. Nachdem sich die Ertragslage der [[X.].] im [X.]eschäftsjahr 1997 verbessert hatte, wurde der Verzicht zum 31. Dezember 1997 wieder aufgehoben. Die [[X.].] bildete die [[X.].], die sich aus dem Verzicht und seiner Aufhebung ergaben, in ihren Jahresabschlüssen ab.

Der Kläger richtete in der Folgezeit --überwiegend auf dem Briefbogen seines [[X.].] vierteljährliche Zinsabrechnungen an die [[X.].] Darin gab er sein privates Bankkonto als Empfängerkonto an. Mit Wirkung ab dem 1. November 1997 wurde die Höhe der Zinsen in den Abrechnungen auf 8 % abgesenkt.

Am 14. Oktober 1996 gründete die [[X.].] gemeinsam mit einem konzernfremden Bauträgerunternehmen und einem eigenen Anteil von 50 % eine [[X.].]. Diese erwarb mit Vertrag vom 17. Oktober 1996 zum 1. Januar 1997 --ebenfalls im Zwischenerwerbermodell nach dem A[[[X.].].]H[X.]-- ein Objekt mit 1 064 Wohnungen in [[X.].] (Objekt [[X.].]2). Auch insoweit wurde der Kläger am 26. November 1996 mit der Hausverwaltung beauftragt.

Der Kläger erzielte in seinem Einzelunternehmen die folgenden Erlöse:

  

Jahr

Umsatz Einzelunternehmen

davon Hausverwaltung

davon [[X.].]

davon [[X.].]

1996

2.430.280 DM

1.339.246 DM

0 DM

0 DM

1997

2.427.309 DM

1.892.604 DM

48.438 DM

363.281 DM

1998

2.652.706 DM

1.925.517 DM

48.754 DM

366.005 DM

1999

32.172.795 DM

1.913.145 DM

48.859 DM

292.119 DM

Insgesamt erzielte der Kläger in der [[X.].] von 1997 bis 2004 aus der Verwaltung der Objekte der [[X.].] und der [[X.].] von 1.252.738,02 €. [[X.].] übertrug er die Hausverwaltung auf eine zu seiner Firmengruppe gehörende [X.]mbH, die hiermit anschließend weitere Erlöse erzielte.

Mit notariell beurkundetem [[X.].] trat der Kläger seine 50 %-Beteiligung an der [[X.].] an [[X.].] ab. Die Vertragsparteien verzichteten ausdrücklich darauf, auch ihre schuldrechtlichen Vereinbarungen --insbesondere die Höhe des [[X.].] beurkunden zu lassen.

Die [[X.].] hatte bereits in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1997 auf den Ansatz des Objekts [[X.].]1 eine Teilwertabschreibung auf 90 % des bisherigen Buchwerts vorgenommen. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 behielt sie diesen niedrigeren Wertansatz bei. Zugleich nahm sie in erheblichem Umfang eine Teilwertabschreibung "auf ihre Beteiligung an der [[X.].]" vor. Für das gesamte [[X.].] hatte der Kläger --anders als in den [[X.].] kein [X.]eschäftsführergehalt mehr von der [[X.].] erhalten. Deren Ergebnis für 1998 belief sich auf ./. 1.607.239,44 DM, was zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.115.825,71 DM führte. Der Kläger verpflichtete sich am 26. Januar 2000, mit seiner Darlehensforderung in Höhe des genannten bilanziellen [[X.].] im Rang zugunsten anderer [X.]läubiger zurückzutreten.

Zum 31. Dezember 1999 nahm die [[X.].] weitere Teilwertabschreibungen sowohl auf das Objekt [[X.].]1 (Buchwert nunmehr gut 80 % der Anschaffungskosten) als auch auf die "Beteiligung an der [[X.].]" vor. Das Jahresergebnis betrug ./. 1.648.594,97 DM; ihre Bilanz wies nunmehr einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 2.764.420,68 DM aus.

Zum Betriebsvermögen der [[X.].] gehörten zum 31. Dezember 1999 neben den in ihrem Eigentum stehenden Objekten [[X.].] und [[X.].]1 noch vier Beteiligungen:

– 

50 %-Beteiligung an der [[X.].] (Objekt [[X.].]2),

– 

50 %-Beteiligung an der Komplementär-[X.]mbH der [[X.].],

– 

50 %-Beteiligung an einer [X.]bR, die angesichts der Unverkäuflichkeit der Wohnungen des Objekts [[X.].]2 etwa ein Drittel des Wohnungsbestands der [[X.].] übernommen hatte,

– 

50 %-Beteiligung an einer weiteren Bauträger-[X.]mbH, die mit 1 DM bewertet wurde, weil im [X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser [X.]mbH mangels Masse abgelehnt worden war.

Im Juni und Juli 2000 schloss die [[X.].] zur Finanzierung der [[[X.].].]anierungskosten für das Objekt [[X.].]1 mit der Bank zwei weitere Darlehensverträge über insgesamt ca. 5,8 Mio. DM. Die Laufzeiten waren zunächst bis zum 31. Dezember 2000 bzw. 30. Juni 2001 begrenzt. Als [[[X.].].]icherheiten wurden weitere [X.]rundschulden am finanzierten Objekt --in einer die [X.] erneut erheblich übersteigenden Höhe-- eingetragen. Ferner gaben die [[X.].] sowie [[[X.].].] Bürgschaften jeweils in voller Höhe der [X.] ab. Außerdem trat die [[X.].] ihre Ansprüche aus den Mietverträgen an die finanzierende Bank ab.

Am 21. März 2001 verkaufte [X.] die im [[X.].] vom Kläger erworbene 50 %-Beteiligung an der [[X.].] für 95.000 DM an die Tochter (T) des [[[X.].].] weiter.

Am 18. Juli 2001 gewährte auch der Kläger der [[X.].] ein weiteres Darlehen über 120.000 DM. Insoweit ist zwischen den Beteiligten von Anfang an unstreitig gewesen, dass diese Forderung zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des [[[X.].].] gehört und eine zum 31. Dezember 2001 vorgenommene Teilwertabschreibung auf die Forderung der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

Die [[X.].] wies die folgenden Bilanzkennzahlen aus:

  

Jahr

Ergebnis

bilanzielles Eigenkapital

1995

./. 7.960,40 DM

  

1996

./. 81.082,88 DM

./. 956,78 DM

1997

+ 492.370,51 DM

+ 491.413,73 DM

1998

./. 1.607.239,44 DM

./. 1.115.825,71 DM

1999

./. 1.648.594,97 DM

./. 2.764.420,68 DM

2000

./. 35.180,46 DM

./. 2.799.691,14 DM

2001

./. 722.877,50 DM

./. 3.522,478,64 DM

2002

+ 21.893,84 €

./. 1.779.120,92 €

2003

./. 77.127,99 €

./. 1.856.248,91 €

Mit einer auf den 2. Januar 2004 datierten privatschriftlichen Vereinbarung trat der Kläger seine gegen die [[X.].] bestehende Forderung an [[[X.].].] ab. Ein Kaufpreis wurde wegen der von den Parteien angenommenen Wertlosigkeit der Forderung nicht vereinbart. [[[X.].].]oweit allerdings die [[X.].] bis zum 31. Dezember 2007 Rückzahlungen auf das Darlehen vornehmen sollte, sollte der Kläger hiervon 25 % erhalten.

Im Jahresabschluss der [[X.].] zum 31. Dezember 2004 ist indes noch der Kläger --nicht etwa [[[X.].].]-- als Inhaber der Forderung bezeichnet. Auch eine am 30. [[[X.].].]eptember 2004 abgegebene weitere Rangrücktrittserklärung hinsichtlich dieser Forderung ist allein vom Kläger unterzeichnet worden. Erst in dem [X.] aufgestellten-- Jahresabschluss der [[X.].] zum 31. Dezember 2005 ist [[[X.].].] erstmals als [X.]läubiger genannt.

Bereits seit 2002 führte die [[X.].] mit ihren [X.]läubigern --bzw. den [X.]läubigern der [[X.].] und der [X.]bR-- umfangreiche Verhandlungen über eine [[[X.].].]anierung. Am 27. Dezember 2004 stellte die finanzierende Bank die [[X.].] und die aus dem Umfeld des [[[X.].].] stammenden Bürgen von der Haftung für Verbindlichkeiten der [[X.].] und der [X.]bR im Umfang von ca. 26 Mio. € gegen eine Einmalzahlung von 600.000 € frei. Der andere [X.]esellschafter der [[X.].] und der [X.]bR stellte die [[X.].] mit Vertrag vom 21. März 2006 gegen eine Zahlung von 400.000 € auch im Innenverhältnis von einer Inanspruchnahme für die Bankdarlehen frei. Demgegenüber gaben der Kläger bzw. [[[X.].].] in Bezug auf ihre Forderung gegen die [[X.].] keine Verzichtserklärung ab.

Im Mai 2007 veräußerte die [[X.].] das Objekt [[X.].]1 für 5,65 Mio. €. Der Kaufpreis floss ihr im Oktober 2007 zu. [X.] zahlte sie das Darlehen in voller Höhe an [[[X.].].] zurück. [[[X.].].], der kein Einzelunternehmen unterhielt, sondern nur an Kapitalgesellschaften beteiligt war, erzielte dadurch eine nichtsteuerbare Vermögensmehrung im Privatvermögen.

Die Beteiligung an der [[X.].] behandelte der Kläger durchgängig als Privatvermögen. Aus der Veräußerung dieser Beteiligung erklärte er für 1998 einen Veräußerungspreis von 50.000 DM und --nach Abzug der Anschaffungskosten von 30.000 DM-- einen Veräußerungsgewinn nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (E[[[X.].].]t[X.]) von 20.000 DM. Die Einnahmen aus der Vermietung der Büroräume an die [[X.].] erklärte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für 1997 bis 1999 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Hinsichtlich des Darlehens, das der Kläger der [[X.].] gewährt hatte, erklärte er die im Jahr 1997 zugeflossenen Zinseinnahmen für die [X.] und 1997 bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen. [[[X.].].]eit 1998 erfasste er die Zinszahlungen --bzw. die noch nicht ausgeglichenen Forderungen auf Zahlung entstandener [X.] als Betriebseinnahmen seines Einzelunternehmens. Dies beruhte darauf, dass er die Darlehensforderung im Rahmen der --im Januar 2000 abgeschlossenen-- Erstellung des Jahresabschlusses seines Einzelunternehmens zum 31. Dezember 1998 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 zum Nennwert als Einlage in sein Betriebsvermögen eingebucht hatte.

Im Jahresabschluss seines Einzelunternehmens zum 31. Dezember des [[[X.].].]treitjahres 1999 schrieb der Kläger den [X.] für das Darlehen bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM ab. Hierdurch entstand ein außerordentlicher Aufwand von 2.564.810,24 DM, um dessen ertragsteuerrechtliche Berücksichtigung die Beteiligten im vorliegenden Verfahren streiten.

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, das Darlehen habe durchgängig zum Privatvermögen gehört; eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 1999 sei daher nicht zulässig.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) teilte diese Meinung, erhöhte den gewerblichen [X.]ewinn des [[[X.].].] um den Betrag der Teilwertabschreibung und zog gegenläufig die Zuführung zur [X.]ewerbesteuer-Rückstellung ab.

Im Einspruchsverfahren vertrat der Kläger u.a. die Auffassung, die Darlehensforderung habe schon bei ihrer Begründung zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, weil auch die Beteiligung an der [[X.].] notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gewesen sei. Beide Unternehmen seien branchengleich; die [[X.].] habe die [X.] des Einzelunternehmens in Zusammenarbeit mit [[[X.].].] auf die neuen Bundesländer erweitern sollen. Wirtschaftlich sei die [[X.].] wie eine unselbständige Betriebsabteilung des Einzelunternehmens geführt worden. Das Darlehen sei von vornherein in die Finanzplanung der [[X.].] einbezogen worden, da die Bank einen eigenen Finanzierungsbeitrag des [[[X.].].] in Höhe von etwa 25 % der gesamten, auf ca. 10 Mio. DM geschätzten Investitionssumme (Kaufpreis für den Altbestand [X.] [[[X.].].]anierungskosten) gefordert habe. Das Darlehen sei nur deshalb nicht schon buchhalterisch als Betriebsvermögen erfasst worden, weil die Zinseinnahmen auf dem privaten Bankkonto des [[[X.].].] eingegangen seien. Eine fehlerhafte bilanzielle Behandlung durch den [[[X.].].]teuerpflichtigen sei bei Wirtschaftsgütern, die objektiv zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, aber ohne Belang.

Zum 31. Dezember 1999 sei von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Darlehensforderung auszugehen. [[[X.].].]tille Reserven seien im Vermögen der [[X.].] nicht vorhanden gewesen. Im [X.]egenteil habe diese [X.]esellschaft auf das Objekt [[X.].]1 bereits zwei Teilwertabschreibungen vornehmen müssen. Die Wertansätze der vier Beteiligungen, die die [[X.].] gehalten habe, hätten ebenfalls keine stillen Reserven aufgewiesen. Eine Werthaltigkeit der Darlehensforderung des [[[X.].].] könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die finanzierende Bank im [X.] weitere Darlehen gewährt habe. Denn die Bank sei im [X.]egensatz zum Kläger durch [X.]rundschulden, Bürgschaften und Abtretungen mehrfach abgesichert gewesen. [[[X.].].]ie habe diese weiteren Darlehen ausgereicht, um ihre erste Forderung zu retten.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das [[X.].] wies die Klage ab. Es vertrat --im [X.]egensatz zum [X.]-- die Auffassung, die Beteiligung an der [[X.].] sei wegen der Verschaffung erheblicher [X.] (unter Einbeziehung der mit der [[X.].] als Tochtergesellschaft der [[X.].] erzielten Umsätze) als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des [[[X.].].] anzusehen gewesen.

Demgegenüber habe die Darlehensforderung aber nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, da sich nicht feststellen lasse, dass sie das Einzelunternehmen wesentlich gefördert habe. Direkte Folge der Darlehensgewährung sei die Vereinfachung der Finanzierung des Kaufpreises für das Objekt [[X.].]1 gewesen. Daraus habe sich für den Kläger die Möglichkeit zur Erzielung entsprechender [X.] ergeben. Diese seien jedoch bei Weitem zu gering, um eine maßgebliche Förderung des Einzelunternehmens bewirken zu können. Anders als bei der Beurteilung der Frage, ob die Beteiligung an der [[X.].] zum notwendigen Betriebsvermögen gehört habe, seien hier die mit der [[X.].] in Bezug auf deren Objekt [[X.].]2 erzielten [X.] nicht einzubeziehen, da die Durchführung des --durch das Darlehen des [[[X.].].] allein [X.] Vorhabens [[X.].]1 mit dem von der [[X.].] verantworteten Vorhaben [[X.].]2 nichts zu tun gehabt habe. Es habe sich nicht um ein Finanzplandarlehen gehandelt, weil das gesetzliche Kündigungsrecht des [[[X.].].] nicht ausgeschlossen worden sei. Ein krisenbestimmtes Darlehen liege ebenfalls nicht vor, weil der Kläger keine originären Verzichtserklärungen für den Krisenfall abgegeben habe. Er habe [X.] vielmehr erst nachträglich von Fall zu Fall abgegeben.

Der Kläger, der insoweit die Feststellungslast trage, habe jedoch nicht nachgewiesen, dass zum 31. Dezember 1999 eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Darlehensforderung eingetreten sei. Er habe als einzige objektive [X.]rundlage für die damaligen Ertragsaussichten der [[X.].] eine im Jahr 2016 erstellte "prüferische Durchsicht" vorgelegt. Diese sei aber methodisch abzulehnen, weil sie auch die von der [[X.].] in den Jahren 2000 bis 2004 erzielten Ergebnisse berücksichtige, die bei Aufstellung des Jahresabschlusses 1999 am 23. Dezember 2000 indes noch gar nicht hätten bekannt sein können. Außerdem berücksichtige der Kläger nicht den Umstand, dass die finanzierende Bank der [[X.].] noch im [X.] weitere [[[X.].].]anierungsmittel ausgezahlt habe. Dies deute darauf hin, dass die Ertragslage der [[X.].] im Jahr 1999 durchaus positiv gesehen worden sei. Die als Zeugin vernommene Kreditsachbearbeiterin der Bank habe erklärt, dass für Objekte in den neuen Bundesländern noch bis zur Jahrtausendwende positive Ertragsaussichten angenommen worden seien. An [[[X.].].]chwierigkeiten mit der Finanzierung der [[[X.].].]anierung des Objekts [[X.].]1 habe sie sich nicht erinnern können.

Aus der Betrachtung des [[[X.].].]ubstanzwerts der [[X.].] könne ebenfalls nichts dem Kläger [X.]ünstiges abgeleitet werden. Bereits im [[X.].] seien weder bei den Beteiligungen der [[X.].] noch bei deren eigenen Objekten stille Reserven erkennbar gewesen. Auch habe die [[X.].] schon 1998 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausgewiesen; der Kläger habe schon damals kein [X.]eschäftsführergehalt mehr erhalten. Bei alleiniger Abstellung auf den [[[X.].].]ubstanzwert hätte sich daher bereits im [[X.].] eine Bewertung der Darlehensforderung mit 0 DM begründen lassen. Diese Überlegungen könnten aber nicht dazu führen, ohne objektive [X.]rundlage von einer Wertlosigkeit des Darlehens auch im Jahr 1999 auszugehen.

Unter dem [X.]esichtspunkt des gewillkürten Betriebsvermögens komme eine Teilwertabschreibung ebenfalls nicht in Betracht. Wäre das Darlehen im [[X.].]punkt der Aufstellung des Jahresabschlusses 1998 --zu Beginn des [X.] bereits als wertgemindert zu qualifizieren gewesen, hätte es nicht in das Betriebsvermögen eingelegt werden können, weil dies die Verlagerung privater Verluste in den betrieblichen Bereich bedeutet hätte. Wenn es aber --wegen einer positiven Ertragslage der [[X.].]-- hätte eingelegt werden können, hätte es an der Möglichkeit einer gleichzeitigen Teilwertabschreibung gefehlt.

Mit seiner Revision rügt der Kläger, das [[X.].] habe zu hohe Anforderungen an die Zuordnung der Darlehensforderung zum notwendigen Betriebsvermögen gestellt. Es habe zwar die höchstrichterliche Rechtsprechung zitiert, die in Fällen einer zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung eine Indizwirkung auch für die entsprechende Zuordnung einer gegen die Beteiligungsgesellschaft bestehenden Forderung annehme. Diese Indizwirkung habe es seiner Würdigung aber nicht zugrunde gelegt, obwohl es ausdrücklich keine Feststellungen getroffen habe, die für eine private Veranlassung des Darlehens sprächen. Der Anteilsbesitz an der [[X.].] und die Begebung des Darlehens hätten auf derselben kaufmännischen Entscheidung beruht. Der Kläger habe die erhebliche [X.]efahr des Ausfalls der Forderung nur hingenommen, weil seine Planungen auf eine Wertsteigerung der Beteiligung aufgrund des erwarteten [X.]ewinns aus dem Objekt [[X.].]1 gerichtet gewesen seien.

Auch hinsichtlich der Feststellung eines niedrigeren [X.] der Darlehensforderung habe das [[X.].] zu hohe Anforderungen gestellt. Es sei zwar angesichts der buchmäßigen Überschuldung und der fehlenden stillen Reserven wohl davon ausgegangen, dass das Betriebsvermögen der [[X.].] zum 31. Dezember 1999 keinen [[[X.].].]ubstanzwert aufgewiesen habe. Es hätte aber --ungeachtet der beim Kläger liegenden [X.] nicht zu der Würdigung kommen dürfen, dieser habe die Vermutung eines positiven Ertragswerts des Betriebsvermögens der Darlehensschuldnerin nicht widerlegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2013 aufzuheben und die Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer und des [X.]ewerbesteuermessbetrags für 1999 vom 12. November 2008 dahingehend zu ändern, dass der [X.]ewinn aus [X.]ewerbebetrieb unter Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung von 2.564.810 DM herabgesetzt wird.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Es ist weiterhin der Auffassung, schon die Beteiligung an der [[X.].] habe nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des [[[X.].].] gehört. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen angeführten Anteile der Beteiligungsgesellschaft am Umsatz des Einzelunternehmens würden hier nur knapp erreicht. Das subjektive Merkmal, wonach die Beteiligung dem Einzelunternehmen zu dienen bestimmt sein müsse, sei aber nicht erfüllt. Dies folge insbesondere aus dem nur sehr geringen Erlös, den der Kläger im [[X.].] für die Veräußerung seiner Beteiligung erzielt habe.

Auch die Darlehensforderung habe nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, da der Kläger sie nicht zu seinem Betriebsvermögen "bestimmt" habe. Dass die Forderung für das Einzelunternehmen ohne Bedeutung gewesen sei, werde zudem daraus deutlich, dass der Kläger sie im [X.] ohne Not und ohne jede [X.]egenleistung an [[[X.].].] abgetreten habe.

[[[X.].].]chließlich seien die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nicht dargelegt. Zum einen sei die prüferische Durchsicht methodisch ungeeignet. Zum anderen könne das Darlehen denklogisch gar nicht wertlos gewesen sein, weil der Kläger [X.] abgegeben habe; eine Rangrücktrittserklärung für ein wertloses Darlehen sei aber sinnlos. Zudem sei die Forderung aus der [[[X.].].]icht des Einzelunternehmens zu bewerten; hierfür sei die Lage des [[[X.].].]chuldners nicht ausschlaggebend.

Die gesamte [X.]estaltung habe das Ziel verfolgt, tatsächlich nicht eingetretene Verluste [X.] zu machen und die Erträge bei [[[X.].].] in den nicht steuerbaren Bereich zu verschieben.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. [X.]ie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der [X.]ache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass die Beteiligung an der B-[X.]mbH zum notwendigen Betriebsvermögen des [X.] gehörte (dazu unten 1.). Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann jedoch weder die Betriebsvermögenseigenschaft der Darlehensforderung gegen die B-[X.]mbH (unten 2.) noch ein gesunkener [X.]eilwert dieser Forderung zum 31. Dezember 1999 (unten 3.) verneint werden. Zur erneuten --dem [X.]atrichter obliegenden-- [X.]achverhaltswürdigung muss die [X.]ache daher an das [X.] zurückgehen.

1. Die Würdigung des [X.], die Beteiligung an der B-[X.]mbH habe zum notwendigen Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 [X.]atz 1 E[X.]t[X.]) des [X.] gehört, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig i.[X.]. von "erforderlich" sind (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur Urteile des [X.] --[X.]-- vom 4. Februar 1998 XI R 45/97, [X.], 384, [X.] 1998, 301, unter [X.], m.w.N.; vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, [X.], 386, [X.] 2001, 828, unter 1. vor a, und vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08, [X.], 1311, Rz 18).

aa) Hiervon ausgehend haben die für die Besteuerung von Einzelgewerbetreibenden zuständigen bzw. zuständig gewesenen [X.]enate des [X.] den Rechtssatz entwickelt, dass eine Beteiligung unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird --also notwendiges Betriebsvermögen darstellt--, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des [X.]teuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des [X.]teuerpflichtigen zu gewährleisten (Urteile vom 20. [X.]eptember 1995 [X.], [X.]/NV 1996, 393, unter 1.a, m.w.N.; vom 6. März 2003 XI R 52/01, [X.]E 202, 128, [X.] 2003, 658, unter II.2.d; vom 13. Juni 2002 III B 13/01, [X.]/NV 2002, 1301, unter 1.; vom 20. April 2005 [X.], [X.]E 210, 29, [X.] 2005, 694, unter [X.]a, und vom 12. Juni 2013 [X.], [X.]E 242, 28, [X.] 2013, 907, Rz 18). Demgegenüber reicht die Unterhaltung von [X.]eschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen, für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens ebenso wenig aus wie ein einmaliger [X.]eschäftsvorfall (dazu [X.]-Urteil vom 15. Oktober 2003 XI R 39/01, [X.]/NV 2004, 622, unter II.2.a).

Die Absatzförderung beschränkt sich dabei nicht auf "Produkte" im engeren [X.]inne (Waren); vielmehr ist die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligungsgesellschaft den Absatz von Dienstleistungen des [X.]teuerpflichtigen gewährleistet ([X.]enatsurteil vom 25. November 2008 [X.], [X.]/NV 2009, 162, unter 1.a).

Nach der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Formulierung ("oder") ist nicht stets erforderlich, dass die Betätigungen des Einzelgewerbetreibenden und der Kapitalgesellschaft branchengleich sind. Vielmehr genügt es für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Beteiligung den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des [X.]teuerpflichtigen gewährleisten soll ([X.]enatsurteile vom 2. [X.]eptember 2008 [X.], [X.]E 224, 217, [X.] 2009, 634, unter [X.] aa, und in [X.]/NV 2009, 162, unter 1.a).

Entscheidend für den [X.]esichtspunkt der Absatzförderung ist der Anteil der Beteiligungsgesellschaft am Umsatz des Einzelunternehmens, nicht aber an dessen [X.]ewinn ([X.]enatsurteil in [X.]/NV 2009, 162, unter 1.b).

bb) Auf dieser [X.]rundlage ist notwendiges Betriebsvermögen bejaht worden für die Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Bank-[X.]mbH, deren [X.]esellschafter nur kleine und mittelständische Betriebe sein konnten und die Kredite nur in der Weise vergab, dass sie eine Zahlungsanweisung erteilte, mit denen die Kreditnehmer ausschließlich in den Betrieben der [X.]esellschafter der Bank einkaufen konnten ([X.]-Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223/70, [X.]E 113, 209, [X.] 1974, 736, unter [X.]); für die Beteiligung eines [X.]chreiners an einer [X.]mbH, die die von ihm produzierten [X.]etzkästen abnahm ([X.]-Urteil vom 9. [X.]eptember 1986 VIII R 159/85, [X.]E 148, 246, [X.] 1987, 257, unter 1.); für die 100 %-Beteiligung eines Versicherungsmaklers an einer [X.], wenn der Makler über die [X.]mbH sein [X.]eschäft erweitern wollte ([X.]-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, [X.]/NV 1990, 361, unter 2.); für die 95 %-Beteiligung eines Planungsunternehmers an einer Bau-[X.]mbH, die als Vergütung 4,5 % der [X.] zahlte und dadurch in den Konkurs getrieben wurde ([X.]-Urteil in [X.]E 202, 128, [X.] 2003, 658, unter II.2.d); für die 49 %-Beteiligung einer gewerblichen Vermieterin von Maschinen an einer [X.]mbH, die nahezu ihre einzige Mieterin war ([X.]enatsurteil vom 31. Mai 2005 [X.], [X.]E 210, 124, [X.] 2005, 707, unter [X.]); für die 50 %-Beteiligung eines Fuhrunternehmers an einer [X.]mbH, von der er alle seine Aufträge erhielt, wenn die [X.]mbH zudem keine anderen Fuhrunternehmer beauftragte ([X.]enatsurteil in [X.]E 224, 217, [X.] 2009, 634, unter [X.]), und für die 100 %-Beteiligung an einer [X.]mbH, an die der Einzelunternehmer zahlreiche Wirtschaftsgüter vermietete, ohne dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung festgestellt waren, und zwar auch dann, wenn der [X.]teuerpflichtige weitere gleichartige Wirtschaftsgüter an Dritte vermietete ([X.]enatsurteil vom 5. Mai 2015 [X.], [X.]/NV 2015, 1358, Rz 44).

Auch bei einer 5 %-Beteiligung eines Malermeisters an einer Wohnungsbau-[X.]mbH, von der der Maler 12,5 % seiner Aufträge erhielt, hat der [X.] die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen jedenfalls nicht für ausgeschlossen erachtet und als entscheidend angesehen, ob die [X.]mbH auch solche Wettbewerber des [X.]teuerpflichtigen, die nicht an ihr beteiligt waren, mit [X.] bedacht hatte und der [X.]teuerpflichtige weitere langjährige [X.] mit einem vergleichbar hohen Auftragsanteil hatte (Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, [X.]E 173, 137, [X.] 1994, 296).

cc) Abzugrenzen sind diese der Absatzförderung dienenden --und daher unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzten-- Beteiligungen hauptsächlich von solchen Anteilen, die in erster Linie der Kapitalanlage dienen. Dies ist --soweit ersichtlich-- in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Einzelgewerbetreibenden in tragender Weise nur für einen [X.]achverhalt bejaht worden, in dem ein Apotheker zusätzlich zu den [X.] weitere Anteile an einer [X.], von der er den größten [X.]eil seiner Waren bezog, erworben hatte, wenn mit den zusätzlichen Anteilen zwar hohe Ausschüttungen, aber keine zusätzlichen [X.]timmrechte verbunden waren und die [X.]enossenschaft sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder zu denselben Bedingungen belieferte ([X.]-Urteil in [X.], 384, [X.] 1998, 301); ferner für eine Beteiligung, die vorrangig zum Zwecke der steuersparenden Kapitalanlage erworben worden war ([X.]enatsurteil vom 6. Oktober 2004 [X.], [X.]/NV 2005, 682, unter I[X.]a).

dd) Ob ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist im Wesentlichen [X.]atfrage ([X.]enatsurteil vom 6. März 1991 [X.], [X.]E 164, 246, [X.] 1991, 829, unter [X.], m.w.N.). Eine vom [X.] in rechts- und verfahrensfehlerfreier Weise vorgenommene Würdigung bindet daher das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O.

b) Nach diesen [X.]rundsätzen ist die Würdigung des [X.], die Beteiligung an der B-[X.]mbH habe zum notwendigen Betriebsvermögen des [X.] gehört, revisionsrechtlich bindend, da sie weder Rechtsfehler aufweist noch gegen sie Verfahrensrügen erhoben worden sind.

Das [X.] ist von den vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat in revisionsrechtlich bedenkenfreier Weise nicht nur die unmittelbar von der B-[X.]mbH beauftragten [X.], sondern auch die entsprechenden von der [X.] beauftragten Umsätze in seine Betrachtung einbezogen. Hierfür spricht auch, dass beide [X.]esellschaften den Kläger sofort nach dem Erwerb der jeweiligen Objekte mit der Hausverwaltung beauftragt haben. [X.]owohl die B-[X.]mbH als auch die [X.] haben ausschließlich den Kläger mit [X.] beauftragt, hatten in diesem [X.]ätigkeitsbereich --der für eine ertragbringende Vermietung der umfangreichen Wohnungsbestände der beiden [X.]esellschaften von entscheidender Bedeutung war-- also keinen weiteren [X.]eschäftspartner.

Der Anteil dieser Umsätze von 17 % am [X.]esamtumsatz des Einzelunternehmens des [X.] (einschließlich des Bauträgergeschäfts) in den Jahren 1997 und 1998 ist nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls geeignet, eine diese Umsätze vermittelnde Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. Ergänzend hat das [X.] zutreffend auch darauf abgestellt, dass das Bauträgergeschäft stark schwankte und es daher vernünftigem unternehmerischen Handeln entsprach, die konstanten und kalkulierbaren Umsätze aus der [X.] auszuweiten. Hinzu kommt die intensive Verflechtung der beiden Unternehmen, die sich u.a. daran zeigt, dass die B-[X.]mbH die Büroräume, die [X.]eschäftsausstattung und das Personal des Einzelunternehmens genutzt hat, sowie die vergleichbare [X.]ätigkeit beider Unternehmen.

Demgegenüber hat das [X.] keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Beteiligung vom Kläger vorrangig zum Zwecke der Kapitalanlage erworben worden sein könnte. Auch das [X.] hat solche Anhaltspunkte nicht vorgetragen.

Die vom [X.] im Revisionsverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, einen Rechtsfehler der Würdigung des [X.] aufzuzeigen. [X.]o ist auf das subjektive Merkmal der Definition des notwendigen Betriebsvermögens ("zu dienen bestimmt") bereits daraus zu schließen, dass die Beteiligung der Absatzförderung des Einzelunternehmens dient. Der vom [X.] in den Vordergrund seiner revisionsrechtlichen Argumentation gestellte Umstand, wie hoch der spätere Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung ausfällt, ist hierfür ohne Belang. Im Übrigen hat der Kläger seine Beteiligung vorliegend im [X.] mit einem [X.]ewinn verkaufen können.

2. Demgegenüber weist die weitere Würdigung des [X.], die Darlehensforderung des [X.] gegen die [X.] als die Beteiligung selbst-- sei nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, Rechtsfehler auf.

a) Eine Darlehensforderung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die [X.]ewährung des Darlehens auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt ([X.]-Urteil vom 12. Juni 1974 I R 212/73, [X.]E 113, 279, [X.] 1974, 734, unter 1., m.w.N.).

Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen gehört, liegt es --so die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten [X.] nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese [X.]esellschaft betrieblich veranlasst ist. Allerdings gilt dies nicht "ohne weiteres"; vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend (zum [X.]anzen [X.]-Urteile vom 12. März 1964 IV 376/62 U, [X.]E 79, 524, [X.]I 1964, 424 ["in der Regel"], und vom 11. März 1976 IV R 185/71, [X.]E 118, 353, [X.] 1976, 380, unter 2.2.2.).

Zutreffend weist der Kläger ergänzend darauf hin, dass es zahlreiche Entscheidungen gibt, in denen die Zuordnung einer Beteiligung und einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen einheitlich geprüft worden ist (z.B. [X.]-Urteile vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, [X.]E 135, 188, [X.] 1982, 345; vom 24. August 1989 IV R 80/88, [X.]E 158, 254, [X.] 1990, 17, und in [X.], 386, [X.] 2001, 828).

b) Der Kläger rügt zu Recht, das [X.] habe die höchstrichterliche Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass eine Forderung gegen eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile zum Betriebsvermögen gehören, "in der Regel" (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 79, 524, [X.]I 1964, 424) ebenfalls Betriebsvermögen darstellt bzw. dies nahe liegt, und die damit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vorsieht, zwar zitiert, in seiner [X.]ubsumtion aber nicht beachtet. Darin liegt ein Rechtsfehler, der zum Wegfall der Bindungswirkung der vom [X.] vorgenommenen Würdigung führt.

Das [X.] hat nicht nur keine [X.]esichtspunkte festgestellt, die die Vermutung, die für die Eigenschaft der Darlehensforderung als notwendiges Betriebsvermögen spricht, widerlegen könnten. Darüber hinaus gibt es erhebliche tatsächliche Umstände, die --bereits ohne Anwendung einer Vermutungswirkung-- positiv für die Zuordnung der Forderung zum notwendigen Betriebsvermögen sprechen.

aa) Das [X.] hat [X.] auch in anderem Zusammenhang-- ausgeführt, das Darlehen habe den Betrieb der B-[X.]mbH dadurch gefördert, dass diese das Objekt Y1 habe erwerben und aus dessen Vermietung einen erheblichen Überschuss erzielen können. In diesem Zusammenhang hat es ferner festgestellt, es sprächen keine überwiegenden [X.]esichtspunkte für eine private Veranlassung der Darlehensgewährung i.[X.]. einer Kapitalanlage.

Dies erweist sich als zutreffend. Die Annahme, der Kläger könnte die Darlehensforderung bei ihrer Hingabe als lukrative private Kapitalanlage angesehen haben, ist fernliegend, da die Darlehensgewährung für ihn hochriskant war. Es handelte sich um eine nachrangige Immobilienfinanzierung, zu der die Banken nicht bereit waren. [X.]icherheiten wurden nicht bestellt. Dieses erhebliche Risiko hat sich nicht erst in der [X.] realisiert. Vielmehr musste der Kläger schon zum 31. Dezember 1996, also nicht einmal zwei Monate nach der [X.]ewährung des Darlehens, auf einen [X.]eilbetrag von 100.000 DM [X.] auch auflösend bedingt-- verzichten. Dieser Risikocharakter der Darlehensgewährung spricht entscheidend für eine Veranlassung durch das [X.]esellschaftsverhältnis, das aber dem betrieblichen Bereich des [X.] zuzuordnen war, da die [X.]mbH-Anteile zu seinem Betriebsvermögen gehörten.

[X.]erade der vom [X.] hervorgehobene [X.]esichtspunkt, das Darlehen habe weniger das Einzelunternehmen, sondern vielmehr die B-[X.]mbH gefördert, erscheint in einem anderen Licht, wenn die Beteiligung an der B-[X.]mbH dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet wird.

Die Verknüpfung der Forderung mit der --zum Betriebsvermögen gehörenden-- Beteiligung zeigt sich entscheidend auch daran, dass nach der vom [X.] protokollierten Zeugenaussage der Bankmitarbeiterin eine persönliche Haftung des [X.]esellschafters oder [X.]eschäftsführers bei bankfinanzierten Immobilieninvestitionen damals üblich war. Diese persönliche Haftung wurde im Fall des [X.] durch dessen unmittelbare Beteiligung am Darlehensvertrag als [X.] des Darlehens, im Fall des [X.] aber durch die Einbeziehung seines Darlehens in das [X.]esamtfinanzierungspaket erreicht.

bb) Vor diesem Hintergrund kann der [X.]enat auch der Würdigung des [X.], es habe sich nicht um ein Finanzplandarlehen gehandelt, nicht zustimmen. Das [X.] hat dies in erster Linie damit begründet, dass es an einem ausdrücklichen Ausschluss des Kündigungsrechts gefehlt habe. Ein solcher ausdrücklicher Ausschluss des Kündigungsrechts ist aber keine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Finanzplandarlehens (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngster [X.] [X.]-Urteile vom 11. Oktober 2017 IX R 29/16, [X.]/NV 2018, 451, Rz 25, und vom 29. November 2017 [X.], [X.]E 260, 224, [X.] 2018, 426, Rz 83 ff., m.w.N.). Vielmehr kann sich die erforderliche Verpflichtung zur langfristigen Überlassung des Kapitals auch aus den objektiven Umständen ergeben. Dies war hier der Fall, da es angesichts der --für alle Vertragsparteien zur [X.]eschäftsgrundlage gewordenen-- Verknüpfung zwischen der Bankfinanzierung und der ergänzenden Darlehensgewährung durch den Kläger ausgeschlossen war, dass der Kläger seinen Finanzierungsbeitrag vorzeitig hätte zurückziehen können. Zudem war das gesamte Kapital der B-[X.]mbH in ihren nicht liquiden Immobilieninvestitionen gebunden, was die Möglichkeit einer kurzfristigen Rückzahlung ebenfalls ausschloss. Damit handelte es sich um ein Finanzplandarlehen, was wiederum eine besonders starke Verknüpfung zwischen der Forderung und der --zum Betriebsvermögen gehörenden-- Beteiligung bedeutet.

cc) Daneben zeigt sich die Funktion der Darlehensforderung, das Einzelunternehmen des [X.] zu stärken, aber auch darin, dass erst die Darlehensgewährung die B-[X.]mbH in die Lage versetzte, die Immobilieninvestitionen zu tätigen, die dann wiederum zu einer erheblichen Ausweitung des Hausverwaltungsgeschäfts des Einzelunternehmens führten.

dd) Hinzu kommt, dass das im Juli 2001 gewährte weitere Darlehen des [X.] an die B-[X.]mbH vom [X.] ohne Weiteres als Betriebsvermögen angesehen worden ist.

ee) Bei dieser [X.]achlage ist der Umstand, dass der Kläger das Darlehen aus privaten Mitteln gewährt hat und die Zinszahlungen anfänglich auf einem privaten Bankkonto vereinnahmt wurden, im Rahmen der [X.]esamtbeurteilung nicht entscheidend. Auch das [X.] hat hierauf zu Recht nicht abgestellt.

c) Bei Zugrundelegung der dargestellten [X.]rundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der vom [X.] bisher festgestellten Umstände wäre das Darlehen daher von Anfang an dem notwendigen Betriebsvermögen des [X.] zuzuordnen gewesen. Eine dahingehende eigene Würdigung ist dem [X.]enat aber verwehrt, weil dies voraussetzen würde, dass keine weiteren [X.]atsachenfeststellungen in Betracht kommen ([X.]enatsurteil vom 14. Januar 2004 [X.], [X.]E 205, 96, [X.] 2004, 493, unter [X.], m.w.N.). Vorliegend kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass weitere [X.]atsachenfeststellungen möglich sind.

3. Die weitere Würdigung des [X.], der Kläger habe zum 31. Dezember 1999 keinen gesunkenen [X.]eilwert der Forderung nachgewiesen, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.

a) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der maßgebende [X.]eilwert einer [X.]eldforderung im Allgemeinen nur im Wege der [X.]chätzung ermittelt werden kann. Dabei kommt dem Ermessen des Kaufmanns besondere Bedeutung zu. Maßgebend ist, ob [X.] nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls die Annahme eines --ggf. teilweisen-- [X.] herleiten darf. Die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit eines [X.]chuldners ist dabei individuell nach dessen Verhältnissen zu ermitteln. Die [X.]chätzung muss eine objektive [X.]rundlage in den am Bilanzstichtag gegebenen Verhältnissen finden; [X.]chätzungen, die auf bloßen pessimistischen Prognosen zur künftigen Entwicklung beruhen, sind daher unbeachtlich. Zu berücksichtigen sind alle Erkenntnisse über den am Bilanzstichtag bestehenden Wert der Forderung, die bis zum [X.] erlangt werden (zusammenfassend zum [X.]anzen [X.]-Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, [X.]E 203, 319, [X.] 2003, 941, unter II.2., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Ist Darlehensschuldnerin eine Kapitalgesellschaft, die bilanziell --unter Einbeziehung der stillen Reserven ihres [X.] überschuldet ist, beträgt der [X.]eilwert einer gegen diese [X.]esellschaft bestehenden Forderung in der Regel Null ([X.]-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 103/93, [X.]/NV 1998, 572, unter [X.], und vom 31. Mai 2005 I R 35/04, [X.]E 210, 487, [X.] 2006, 132, unter [X.] bb vor [X.]). Der [X.]teuerpflichtige trägt allerdings die Feststellungslast für die Voraussetzungen einer [X.]eilwertabschreibung ([X.]enatsurteil vom 21. [X.]eptember 2016 X R 58/14, [X.]/NV 2017, 275, Rz 36).

b) Bei Anwendung dieser [X.]rundsätze kann die Annahme eines gesunkenen [X.]eilwerts der Darlehensforderung jedenfalls nicht mit der vom [X.] gegebenen Begründung verneint werden.

aa) Zutreffend hat das [X.] allerdings die "prüferische Durchsicht" als ungeeignet für die Darlegung einer [X.]eilwertabschreibung angesehen.

Der Verfasser dieser Durchsicht hat darin selbst erklärt, dass der Betrachtung die geplanten Ergebnisse der nächsten fünf Jahre zugrunde zu legen seien. [X.]atsächlich herangezogen hat er aber nicht die [X.] [X.]icht des [X.] 31. Dezember 1999-- geplanten Ergebnisse, sondern rückblickend die tatsächlich erzielten Ergebnisse der nächsten fünf Jahre, die am Bewertungsstichtag aber niemandem bekannt sein konnten. Dies ist methodisch nicht vertretbar.

Auch der Kläger selbst vertritt letztlich diese Auffassung, indem er erklärt hat, der im Jahr 2001 von [X.] gezahlte Kaufpreis für die Beteiligung an der B-[X.]mbH lasse keinen Rückschluss auf die Bonität der B-[X.]mbH am [X.]tichtag 31. Dezember 1999 zu. Dies muss dann umso mehr für Ergebnisse der Jahre bis 2004 gelten, die noch wesentlich weiter vom maßgebenden Bewertungsstichtag entfernt sind als der [X.]ag des Abschlusses des Anteilskaufvertrags.

bb) Das [X.] hat allerdings ausgeführt, diese "prüferische Durchsicht" sei die einzige vom Kläger vorgelegte objektive [X.]rundlage für die von ihm begehrte [X.]eilwertabschreibung gewesen. Dies trifft in der [X.]ache jedoch nicht zu. Vielmehr kann die "objektive [X.]rundlage" für die begehrte [X.]eilwertabschreibung in den Bilanzkennzahlen der B-[X.]mbH zu sehen sein.

Die B-[X.]mbH hatte in den Jahren 1998 und 1999 jeweils erhebliche Verluste erzielt und wies in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1999 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, der die Darlehensforderung des [X.] überstieg. Es ist nicht erkennbar, dass die Bilanzansätze der B-[X.]mbH stille Reserven beinhalten könnten. Auf die Bilanzansätze der ihr gehörenden [X.]rundstücke und [X.]ebäude hatte sie selbst bereits [X.]eilwertabschreibungen vornehmen müssen. Auch in den [X.] der Beteiligungsgesellschaften sind keine stillen Reserven erkennbar, da alle vier [X.]esellschaften sich ihrerseits in erheblichen wirtschaftlichen [X.]chwierigkeiten befanden. Der [X.]enat versteht die Ausführungen des [X.] so, dass auch das [X.] nicht von stillen Reserven in den [X.] der vier Beteiligungsgesellschaften der B-[X.]mbH sowie ihrer eigenen Immobilienbestände ausgegangen ist.

Objektive [X.] bestanden bei der B-[X.]mbH bereits seit Ende 1997. [X.]o nahm sie zum 31. Dezember 1997 eine erste [X.]eilwertabschreibung auf den [X.] für das Objekt Y1 vor und zahlte dem Kläger seit Januar 1998 kein [X.]eschäftsführergehalt mehr. Das [X.] geht in der Einspruchsentscheidung sogar schon für die [X.] nach 1996 von einem "schwindenden Markt" und von "nicht veräußerbaren Objekten" der B-[X.]mbH aus. Dementsprechend hat das [X.] in der Einspruchsentscheidung weiter ausgeführt, die Forderung wäre schon zum 1. Januar 1998 mit 0 DM zu bewerten gewesen. Auch das [X.] hat dem Darlehen zum 31. Dezember 1998 einen Wert von 0 DM beigemessen.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage der B-[X.]mbH bis zum 31. Dezember 1999 wieder verbessert haben könnte, bestehen nach dem vom [X.] festgestellten [X.]achverhalt nicht. Im [X.]egenteil hat die [X.]esellschaft im Jahr 1999 einen weiteren hohen Verlust erzielt; sie musste erneut [X.]eilwertabschreibungen auf das Objekt Y1 und ihre "Beteiligung an der [X.]" vornehmen. Da der Bilanzposition "Beteiligung an einer Personengesellschaft" keine eigenständige Bedeutung als besonderes Wirtschaftsgut zukommt und sie daher einer [X.]eilwertabschreibung nicht zugänglich ist (vgl. [X.]-Urteile vom 29. [X.]eptember 1976 I R 171/75, [X.]E 120, 222, [X.] 1977, 259, unter 2., und vom 20. Juni 1985 IV R 36/83, [X.]E 144, 230, [X.] 1985, 654, unter 1.), versteht der [X.]enat die gewinnwirksame Minderung dieser Bilanzposition nicht als [X.]eilwertabschreibung im technischen [X.]inne, sondern als Abbildung des der B-[X.]mbH zugewiesenen anteiligen Verlusts der [X.], der indes seinerseits auf [X.]eilwertabschreibungen auf die Bilanzansätze der Wirtschaftsgüter der [X.] beruhen kann.

cc) Vor diesem Hintergrund kann der [X.]enat der Annahme des [X.], der [X.]eilwert der Forderung sei nicht gemindert gewesen, nicht folgen. Das [X.] hat sich hierfür einzig darauf berufen, dass die Bank der B-[X.]mbH im Juni und Juli 2000 weitere Darlehen ausgezahlt hat. Dabei hat es aber übersehen, dass die [X.]ituation der Bank mit derjenigen des [X.] in keiner Weise vergleichbar war. Vielmehr war die [X.] als der Kläger-- in mehrfacher Weise werthaltig abgesichert. Diese [X.]icherungen beschränkten sich nicht allein auf die der B-[X.]mbH gehörenden finanzierten Objekte, sondern bezogen zudem mehrere zusätzliche Darlehensschuldner und Bürgen außerhalb der B-[X.]mbH mit ein, die mit ihrem gesamten Vermögen für die Rückzahlung der Bankdarlehen einzustehen hatten. Demgegenüber standen dem Kläger keinerlei [X.]icherheiten für seine Forderung zu.

dd) [X.]leichwohl kann der [X.]enat die vom [X.] festgestellten [X.]atsachen nicht selbst dahingehend würdigen, dass für die Forderung zum 31. Dezember 1999 nur ein [X.]eilwert von 0 DM zutreffend sein kann. Denn gegenläufig ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Beteiligung an der B-[X.]mbH im November 1998 zu einem Betrag oberhalb des Nennwerts an [X.] verkauft hat. [X.] hat diese Beteiligung im Jahr 2001 --allerdings erst nach Aufstellung des Jahresabschlusses des Einzelunternehmens für 1999 und damit nach Ablauf des maßgebenden [X.] dann mit einem weiteren [X.]ewinn an [X.] verkauft.

Die Argumente, mit denen der Kläger sich dagegen wendet, aus diesen Anteilskaufpreisen mögliche Rückschlüsse auf den wahren Wert des Vermögens bzw. auf die Ertragsaussichten der B-[X.]mbH zu ziehen, hält der [X.]enat beim derzeitigen [X.]tand der [X.]achaufklärung jedenfalls nicht für durchgreifend.

(1) [X.]o hat der Kläger seine Behauptung, [X.] habe beim Anteilserwerb im [X.] --zu einem [X.]punkt, als die B-[X.]mbH sich bereits erkennbar in der Krise befand, auch wenn diese sich bis zum vorliegend maßgeblichen [X.]tichtag 31. Dezember 1999 noch deutlich vertieft hatte-- eine "Eintrittsgebühr" bezahlt, bisher nicht belegt. Ebenso gut könnte man umgekehrt argumentieren, es liege nahe, dass [X.] wegen seiner politischen Kontakte und Einflussmöglichkeiten nur einen besonders geringen Kaufpreis zu zahlen hatte, weil er umfassendes Know-How und wertvolle Beziehungen in die Unternehmensgruppe einbrachte.

(2) Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass [X.] beim Verkauf seines Anteils im Jahr 2001 nochmals verpflichtet worden sei, eine --ohnehin [X.] Forderung der B-[X.]mbH gegen ihn zu begleichen, weist jedenfalls ohne zusätzliche Erläuterungen keinen Zusammenhang mit der Höhe des im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] vereinbarten Anteilskaufpreises auf.

c) Das [X.] wird sich daher im zweiten Rechtsgang --unter Beachtung der vorstehenden [X.] erneut mit der Ermittlung des [X.]eilwerts der Darlehensforderung zum 31. Dezember 1999 befassen müssen. [X.]ollte es danach ein Absinken des [X.]eilwerts unter den Nennwert bejahen können, würde eine [X.]eilwertabschreibung allerdings zusätzlich voraussetzen, dass diese Wertminderung als voraussichtlich dauernd anzusehen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atz 2 E[X.]t[X.]). Hierzu hat das [X.] [X.] seiner [X.]icht folgerichtig-- bisher noch keine Feststellungen getroffen.

d) Das [X.] hat während des gesamten Verfahrens auf zahlreiche Zweifelsfragen hingewiesen, die sich aus der angeblich am 2. Januar 2004 vorgenommenen Abtretung der Forderung an [X.] sowie der Bedienung der Forderung (erst) im Jahr 2008 ergeben. Die vom [X.] geäußerten Zweifel sind nach Auffassung des [X.]enats beim jetzigen [X.]tand der [X.]achverhaltsfeststellungen nachvollziehbar; sie betreffen aber ausschließlich die Besteuerung des [X.] in den [X.] ab 2004 und können daher nicht zu einer Versagung einer im Jahr 1999 etwaig vorzunehmenden [X.]eilwertabschreibung führen.

[X.]ollten die [X.]teuerbescheide für die Jahre ab 2004 verfahrensrechtlich noch änderbar sein, kann das [X.] --außerhalb des vorliegenden, allein den Veranlagungszeitraum 1999 betreffenden Verfahrens-- prüfen, ob die Abtretungsvereinbarung tatsächlich am 2. Januar 2004 geschlossen worden ist und ob der unter nahen Angehörigen vereinbarte Verzicht auf die Zahlung eines Kaufpreises als fremdüblich anzusehen ist.

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 34/17

15.01.2019

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 7. Dezember 2016, Az: 1 K 446/13, Urteil

§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2019, Az. X R 34/17 (REWIS RS 2019, 11527)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1248 REWIS RS 2019, 11527

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