Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. X ZR 134/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1154

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 30. Oktober 2007 [X.] als Urkundsbeam[X.] der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. Oktober 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Rich[X.]in [X.] und die Rich[X.] Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Auf die Berufung der [X.]n wird das Urteil des 3. Senats (Nich-tigkeitssenats) des [X.] vom 3. Juni 2003 abgeän-dert. Das [X.] Patent 0 503 424 wird mit Wirkung für das [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung der Patentansprüche hinausgeht: Patentanspruch 1 Mit einer Riemenscheibe verbundener [X.], mit einem eine Arbeitskammer umschließenden Dämpfergehäuse (1), welches mit einem zu bedämpfenden [X.] verbindbar ist, wobei der [X.] als ein Viskositäts-[X.] besteht, der in den Umfangsbereich der Riemenscheibe integriert ist, deren Außenmantel als [X.] für ein einen Riemen in Ein-griff gelangendes Nutzprofil ausgebildet ist, wobei das Gehäu-se des [X.] als ein einstü-ckig und ma[X.]ialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebil-detes, im Querschnitt U-förmiges Teilprofil gebildet ist, das mit - 3 - seiner Öffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemenscheibe zeigt, wobei der radial innere der beiden Schenkel des U-förmigen [X.] in einen scheibenförmi-gen, zentralen und als [X.] (17) dienenden Bereich der Riemenscheibe übergeht, und wobei die offene Seite des U-förmigen [X.] durch einen [X.]en Deckel (29; 41) verschlossen ist, der im Wesentlichen den gleichen Außendurchmesser wie die Einheit aus Drehschwin-gungsdämpfer und Riemenscheibe aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der radial äußere Schenkel der Arbeitskammer den [X.] (23) ausbildet, so dass die [X.] radial innerhalb des [X.]s (23) angeordnet ist, und der Deckel (29; 41) im Bereich seines Innenumfangs einen [X.] (37, 47) bildet, welcher mit dem zugewandten [X.] (17) des [X.] verbun-den ist, wobei das am [X.] (23) ausgebildete Nutzprofil ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil (25) ist. Patentanspruch 2Mit einer Riemenscheibe verbundener [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckel (29; 41) mittels einer Schweißverbindung mit dem U-förmigen Teilprofil verbunden ist. Patentanspruch 3Mit einer Riemenscheibe verbundener [X.] nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sich im Inneren der Arbeitskammer (9) - 4 - eine durch Abstandshal[X.] (11) geführte seismische Masse (13) befindet, und dass ein viskoses Dämpfungsmedium die seismische Masse umgibt. Patentanspruch 4Mit einer Riemenscheibe verbundener [X.] nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (1) und der Deckel (29; 41) durch Kaltverformung gefertigt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme von 20/100 der erstinstanzlichen Kosten, die die [X.] trägt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des un[X.] anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.]n Patents 0 503 424 ([X.]), für das die Priorität einer [X.] Patent-anmeldung vom 12. März 1991 in Anspruch genommen worden ist. Das [X.] - 5 - patent ist mit fünf Patentansprüchen erteilt. Die erteilten Patentansprüche 1 und 2 lauten: "1. Mit einer Riemenscheibe verbundene Drehschwingungsdämp-fer, mit einem eine Arbeitskammer umschließenden Dämpfer-gehäuse (1), welches mit einem zu bedämpfenden [X.] verbindbar ist, wobei der [X.] als ein Viskositäts-[X.] besteht, der in den Umfangsbereich der Riemenscheibe integriert ist, deren Au-ßenmantel als [X.] für ein einen Riemen in Eingriff gelan-gendes Nutzprofil ausgebildet ist, wobei das Gehäuse des [X.] als ein einstückig und ma[X.]ialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildetes, im Querschnitt U-förmiges Teilprofil gebildet ist, das mit seiner Öffnung in eine der beiden axialen Richtungen der Riemen-scheibe zeigt, wobei der radial innere der beiden Schenkel des U-förmigen [X.] in einen [X.]en, zentra-len und als [X.] (17) dienenden Bereich der Riemenscheibe übergeht, und wobei die offene Seite des U-förmigen [X.] durch einen [X.]en Deckel (29; 41) verschlossen ist, der im Wesentlichen den gleichen Außendurchmesser wie die Einheit aus [X.] und Riemenscheibe aufweist, dadurch [X.], dass der radial äußere Schenkel der [X.] den [X.] (23) ausbildet, so dass die [X.] radial innerhalb des [X.]s (23) angeordnet ist, und der Deckel (29; 41) im Bereich seines Innenumfangs ei-nen [X.] (37, 47) bildet, welcher mit dem zu-- 6 - gewandten [X.] (17) des [X.] verbunden ist. 2. Mit einer Riemenscheibe verbundener [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, dass das am [X.] (23) ausgebildete Nutzprofil ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil (25) ist." Wegen der [X.] 3 bis 5 wird auf die [X.]chrift ver-wiesen. 2 Die Klägerin hält das Streitpatent für nicht patentfähig, weil sein Gegen-stand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Das [X.] hat auf die deshalb erhobene Nichtigkeitsklage das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt. 3 Hiergegen wendet sich die [X.] mit der Berufung. Sie verteidigt das Streitpatent nur noch mit geänderten Anspruchssätzen (Haupt- und Hilfsantrag), und zwar hauptsächlich in der aus dem [X.] ersichtlichen Weise, dass Patentanspruch 1 auch die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 umfasst und die erteilten [X.] 3 bis 5 sich als [X.] 2 bis 4 auf diesen Patentanspruch 1 beziehen. Wegen des [X.] und des damit ver-teidigten Anspruchssatzes wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 4 Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen. 5 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-achtens des Prof. Dr.-Ing. habil. [X.]vom Lehrstuhl 6 - 7 - der [X.], das der Gutach- [X.] in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläu[X.]t hat. Die [X.] hat ein schriftliches Gutachten des vereidigten Sachverständigen für Verbren-nungskraftmaschinen Prof. Dr.-Ing. [X.]aus [X.]vorgelegt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der [X.]n hat in der Sache überwiegend [X.], weil gegen eine Verteidigung des [X.] mit den Patentansprüchen des [X.] keine Bedenken bestehen und die mündliche Verhandlung nicht ergeben hat, dass Patentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. 7 1. Patentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung entspricht dem erteilten Patentanspruch 2 und war auf diese Weise als zu der Erfindung gehörend offenbart. 8 2. Nach den einleitenden Angaben der [X.]chrift werden Dreh-schwingungsdämpfer üblicherweise endseitig auf eine Kurbelwelle aufge-schraubt oder gesteckt, um dort auftretende Biege- und Drehschwingungen auf ein unschädliches Maß zu begrenzen. Bekannte Viskositäts-[X.] weisen hierzu einen seismischen Ring in einer ringkanalförmigen Kammer auf, die durch ein ringkanalförmiges Gehäuse und einen verschließen-den Deckel gebildet wird und mit einem viskosen Dämpfungsmedium gefüllt ist. Die [X.]chrift bezieht sich insoweit auf die [X.] [X.] - 8 - dung 0 302 283, die eine Vorrichtung beschreibt und zeigt, die aus zwei dünn-wandigen Scheiben hergestellt ist, deren eine mittels eines bestimmten Kaltum-formverfahrens ("by hydroforming techniques") so profiliert worden ist, dass sich die ringkanalförmige Kammer ergibt. Wie die [X.]chrift wei[X.] angibt, war es auch bekannt, den Viskositäts-[X.] an dem wegen der notwendigen Kühlung einseitig offenen Körper einer [X.]en Rie-menscheibe anzuordnen und den [X.] der Vorrichtung für das Profil zu nutzen, über das der Riemen angetrieben wird. Bemängelt wird der bauliche Aufwand insbesondere der Kombination nach der US-Patentschrift 2 636 399, weil diese als [X.] ausgebildet ist und der Viskositäts-[X.] seitlich angesetz[X.] Teil der Riemenscheibe ist. Die Erfindung will demgegenüber - wenn man die in [X.]. 1 Z. 47 ff. ange-gebene Aufgabe von Lösungsmitteln befreit - einen konstruktiv einfachen Auf-bau in Form einer geringen Bauraum benötigenden kompakten Vorrichtung, die auch baulich einfach an das zu bedämpfende [X.] angebunden wer-den kann. 10 3. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung schlägt hierzu eine Ein-heit aus Riemenscheibe und [X.] mit folgenden Merkma-len vor: 11 1. Die Riemenscheibe 1.1 hat einen Außenmantel 1.1.1 in Form eines [X.]s, 1.1.2 der als Nutzprofil für den Eingriff des Riemens ausge-bildet ist, - 9 - (1) und zwar als ein im Kaltrollverfahren gefertigtes Poly-V-Profil. 2. Der [X.] 2.1 ist ein Viskositäts-[X.], 2.2 ist mit der Riemenscheibe verbunden, 2.3 ist in deren Umfangsbereich integriert und 2.4 hat ein Dämpfergehäuse, das 2.4.1 als ein (Teil-)Profil ausgebildet ist, 2.4.2 einen Deckel hat, 2.4.3 eine Arbeitskammer umschließt und 2.4.4 mit einem zu bedämpfenden [X.] verbindbar ist. 3. Das (Teil-)Profil 3.1 ist einstückig und ma[X.]ialeinheitlich mit der Riemenscheibe ausgebildet und 3.2 hat im Querschnitt eine U-Form mit 3.2.1 einer offenen Seite (Öffnung), die in eine der beiden axialen Richtungen der Riemenscheibe zeigt, 3.2.2 einem radial äußeren Schenkel, (1) der den [X.] ausbildet, und 3.2.3 einem radial inneren Schenkel, (1) der in einen [X.]en, zentralen Bereich der Riemenscheibe übergeht, a) der als [X.] dient. 4. Der Deckel - 10 - 4.1 verschließt die offene Seite des U-förmigen (Teil-)Profils, 4.2 ist [X.], 4.3 hat im Wesentlichen den gleichen Durchmesser wie die Ein-heit und 4.4 bildet im Bereich seines Innenumfangs einen Befestigungs-flansch aus. 5. Die Arbeitskammer 5.1 ist radial innerhalb des [X.]s angeordnet. 6. Die [X.]e des (Teil-)Profils und des Deckels sind 6.1 einander zugewandt und 6.2 un[X.]einander verbunden. Die Lösung greift danach zwar die Bauweise der bekannten Drehschwin-gungsdämpfer auf, die bisher ausschließlich die Funktion dieser Geräte ge-währleistete. Sie besteht aber in einer Vorrichtung, die als einheitliches Bauteil sowohl die Funktion eines [X.]s, als auch die Funktion einer Riemenscheibe erfüllt. Hierzu befindet sich ein Viskositäts-Dreh-schwingungsdämpfer innerhalb eines am [X.] profilierten Rings, der dem Antrieb eines Aggregats mittels eines Riemens dient. Der Ring wird von der äußeren Wand einer von einem Deckel verschlossenen Kammer gebildet, welche die Mittel zur Dämpfung aufnimmt. Die Wand ist Teil eines profilierten [X.]en Gebildes. Es reicht wie der ebenfalls [X.]e Deckel so weit bis zu dem zu bedämpfenden [X.], dass beide zusammen dort als [X.] verwendet werden können. Die Einheit besteht mithin nur aus zwei Teilen, die insgesamt eine profilierte Scheibe mit einer Kammer am [X.] und ein Arbeitsprofil auf dem [X.] erge-12 - 11 - ben. Die Ma[X.]ialbeschaffenheit dieser Teile findet im Patentanspruch zwar [X.] ausdrückliche Erwähnung. Aus der Vorgabe, dass das eine Teil ein Profil sein soll, ergibt sich aber, dass die Einheit patentgemäß aus vergleichsweise dünnem Ma[X.]ial bestehen soll, das es erlaubt, aus einem ebenen scheiben-förmigen Ausgangsprodukt mittels geeigne[X.] Umformung gezielt eine Kontur (Profil) zu schaffen, wie sie für das Merkmal 1.1.2 (1) und die Merkmale der Merkmalsgruppe 3.2 notwendig ist. Bestätigt wird das sowohl durch die Angabe im verteidigten Patentanspruch 1, wie das Poly-V-Arbeitsprofil patentgemäß herzustellen ist (Merkmal 1.1.2 (1)), als auch durch die Beschreibung, in der als vorzugswürdige Herstellungsweisen für das Profil von Riemenscheibe und Viskositäts-[X.] Kaltverformungsverfahren genannt sind ([X.]. 2 Z. 12 ff.). 4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist neu. Keine Entgegenhaltung offenbart sämtliche patentgemäßen Merkmale. Auch die Klägerin macht nicht geltend, dass der dadurch gekennzeichnete Ge-genstand vorbekannt gewesen sei. 13 5. Es verbleiben durchgreifende Zweifel, dass der Gegenstand von [X.] in der verteidigten Fassung sich für den Fachmann in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Auf Grund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat dabei davon aus, dass [X.] auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen eines Fachhochschul- [X.] Hochschulingenieurs des Maschinenbaus abzustellen ist, der über mehrjäh-rige Erfahrung in der Konstruktion von Schwingungsdämpfern verfügt und der entweder selbst auch mit der Konstruktion von Riemenscheiben vertraut ist [X.] sich jedenfalls durch Hinzuziehen Drit[X.] fundierte Kenntnisse auf diesem Gebiet der Technik ebenfalls zu Nutze machen kann. 14 - 12 - a) Eine Vereinigung von Viskositäts-[X.] und Rie-menscheibe zu einem einheitlichen, als Einheit an dem zu bedämpfenden Ma-schinenteil anzubringenden Gerät war zum Prioritätszeitpunkt eine Maßnahme, die bereits als möglich bekannt war. [X.] Raumverhältnisse im Motorraum eines Kraftfahrzeugs bedingten geradezu, Riemenscheibe und Drehschwin-gungsdämpfer möglichst nahe beieinander anzuordnen, weil sich ihre vorgege-bene [X.] jeweils am Ende der Kurbelwelle befindet, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat. [X.] zeigt auch die auf einer Anmeldung aus dem Jahre 1950 beru-hende US-Patentschrift 2 636 399 bereits eine Riemenscheibe mit seitlich an-gebrachtem [X.] (dort Figur 1), und die 1989 veröffent-lichte [X.] Patentschrift [X.]-83948 geht noch einen Schritt wei[X.], weil sie vorschlägt, die Kammer für die dämpfenden Mittel innerhalb der Rie-menscheibe auszubilden. 15 b) Diese Lösungsvorschläge ließen die herkömmliche Gestaltung von Riemenscheiben im Prinzip unberührt. Denn sie setzten auf ein [X.], das wie jedenfalls im Falle der [X.]n Entgegenhaltung beispielsweise im Wege des [X.] hergestellt ist, hierbei allerdings im [X.] eine ringförmige Kammer erhalten hat. Durch diese massive Bauweise war ohne Wei[X.]es den Kräften zuverlässig Rechnung zu tragen, die an einer Riemen-scheibe auftreten können, und es war belegt, dass bei Integration der Kammer in eine Riemenscheibe massiver Bauart die Einheit gleichermaßen geeignet ist, auch für die gewünschte Schwingungsdämpfung zu sorgen. 16 c) Eine vergleichbare Situation lässt sich hingegen bei Verwendung von bloß [X.]en Formteilen nicht feststellen, wie sie das Streitpatent vor-17 - 13 - gibt und sie ausweislich der [X.] 1 775 390 schon seit 1971 für [X.] bekannt waren. Hier handelt es sich um eine Bau-weise, die vergleichsweise leicht sein kann, weil keine Kräfte zu wei[X.]en [X.] übertragen zu werden brauchen. Es musste deshalb erst gefunden werden, dass auch eine solche Bauform sich eignen könnte, in sich beide Funk-tionen, nämlich die bisher genutzte des [X.]s und zusätz-lich die der Riemenscheibe mit ihrer Kraftübertragung zu vereinigen. d) Die Frage, ob sich dies dem Fachmann in naheliegender Weise [X.], ist letztlich offen geblieben. Der gerichtliche Sachverständige hat [X.] durch die Parteien angegeben, dass jede Funktion eine eigene Geräteauslegung notwendig macht, die abgesehen von der Anbringung an [X.] und der radähnlichen Grundform keine Gemeinsamkeiten hat. Damit ergab sich ein Anforderungskatalog, den zu erkennen einem Fachmann zwar durchaus zugetraut werden konnte, der es aber zweifelhaft sein lässt, dass sei-ne Abarbeitung auf der Grundlage bekann[X.] [X.] (wie der Vorrichtung nach der [X.]n Patentanmeldung 0 302 283 oder der [X.] 1 775 390) als erfolgversprechend erscheinen konnte. 18 e) Den Ausführungen des [X.] lässt sich nichts ent-nehmen, was gegen diese Zweifel spräche. Einem aus einer umgeformten Scheibe (Teilprofil) und einem Deckel zusammengesetzten [X.] auch die Funktion einer Riemenscheibe zuzuweisen, indem für eine entsprechende Auslegung der den [X.] bildenden Teile gesorgt wird, hat auch das [X.] nicht als naheliegend erachtet. Es hat vielmehr die aus der [X.]n Schrift bekannte Riemenscheibe mit integriertem [X.] als wegweisend angesehen. Das [X.] jedoch nicht, dass das Streitpatent eine Einheit lehrt, die im [X.] - 14 - sentlichen aus einem Profil besteht, das aus einem ebenen [X.]en Ausgangsprodukt mittels geeigne[X.] Umformung gezielt hergestellt werden kann. Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass in der 1989 veröffentlichten [X.]n Patentanmeldung 0 302 283 der Wechsel von einer massiven Gussform hin zu einer durch Kaltumformung geschaffenen Gestaltung vorbe-schrieben sei (dort [X.]. 1 Z. 7 f. u. Z. 23), vermag die Zweifel des Senats nicht auszuräumen. Denn diese Textstellen betreffen lediglich [X.]. Sie belegen deshalb eher dasjenige, wovon auch der Senat ausgeht, nämlich dass einer vergleichsweise leichten Bauform eine zusätzliche Funktion gegeben werden musste, derentwegen eine vergleichsweise massive Gestal-tung gebräuchlich war. 20 6. Gegen die durch die erteilten [X.] 3 bis 5 ebenfalls offen-barten [X.] 2 bis 4 der verteidigten Fassung besteht der geltend gemachte [X.] ebenso wenig wie gegen den [X.]. 21 7. Das Urteil des [X.] muss jedoch Bestand haben, soweit die [X.] die erteilte Fassung nicht mehr verteidigt. 22 - 15 - 8. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 2 [X.], 91, 92 ZPO. 23 [X.]Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 03.06.2003 - 3 Ni 55/01 ([X.]) -

Meta

X ZR 134/03

30.10.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. X ZR 134/03 (REWIS RS 2007, 1154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1154

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