Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. X ZR 125/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 552

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 125/08
Verkündet am:

13. Dezember 2011

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13.
Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck,
[X.], die Richterin [X.], [X.]
Grabinski und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.
Oktober 2008 an [X.] Statt zugestellte Urteil des 2.
Senats ([X.]) des [X.] abgeändert:

Das [X.] Patent 927
292 wird im Umfang der [X.]
1 und 2, 4 bis 8 und 9 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass an ihre Stelle folgende Patentansprüche treten:

1.
Verwendung eines stufenlos klemmend einstellbaren [X.]s (1) einer [X.] Führungsprofilschiene
(5) für die verschiebbare Aufnahme eines innerhalb einer durch [X.] bestimmbaren Wegstrecke hin-
und hergehend motorisch angetriebenen Schlittens als Anschlag für den Schlitten, an den ein lageveränderlich geführter Gegen-stand, insbesondere ein ein-
oder mehrteiliges [X.]blatt, ange-kuppelt ist, wobei der [X.] mit einem [X.] (2) und einer Klemmplatte (3) versehen ist, die die aufeinander zu gerichteten einen Profilspalt (51) zwischen sich freilassenden [X.] (52) des Profils der Führungspro-filschiene (5) zwischen sich aufnehmend mittels [X.] (4) aufeinander zu unter Klemmung der [X.] (52) -
3
-
gegenüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend ver-spannbar sind und die Klemmplatte (3) mit in den Profil-spalt
(51) eingreifenden [X.] (31) versehen ist, die aus der Klemmebene ausgebogen sind und an den jeweiligen, durch die [X.] (52) definierten Kanten des Profilspal-tes (51) anliegen, und wobei der [X.] (1) an der [X.] Führungsprofilschiene (5) eingesetzt wird, bei welcher von deren Steg und deren [X.]n (52) parallel zum Steg über die [X.] hinaus vorspringende Verstei-fungsrippen in Form von Bördelungen vorgesehen sind, die aus dem das Führungsprofil bildenden Blech ausgeformt sind.

2.
Verwendung nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass für die Anlage an jeder der beiden Kanten des Profilspal-tes (51) je zwei [X.] (31) vorgesehen sind, zwischen die die benachbarte Klemmschraube (4) eingreift.

4.
Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 2,
dadurch gekennzeichnet,
dass der [X.] (2) [X.] aufweist, die als senkrecht zur Klemmebene von dieser abragende [X.] (21) ausgebildet sind, die vorzugsweise an den in [X.] liegenden Endbereichen des [X.]s (2), insbesondere in Form von Abbiegungen, vorgesehen sind.

-
4
-
5.
Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
dass der [X.] (2) in Richtung auf die Klemmebene ge-neigt ausgebildete Klemmbrücken (22) aufweist, insbesondere in Form entsprechend abgewinkelter Randbereiche des [X.]s (2), deren klemmend angreifende [X.] in Pro-fillängsrichtung der Führungsprofilschiene (5) verlaufen.

6.
Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
dass der [X.] (2) mit einer -
vorzugsweise allseits be-randeten
-
Abdrückung (24) ausgeformt ist, die auf die [X.] (3) zu gerichtet ist und eine Durchbiegebegrenzung für diese bildet.

7.
Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
dass die
vorzugsweise im [X.] (2) ausgebildeten

Muttergewinde, die vorgeprägt oder durch selbstschneidende Ausbildung der [X.] (4) erzeugt sind, in verdickten Bereichen (25) ausgebildet sind.

8.
Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
dass die [X.] (4) p[X.]rweise etwa in [X.] senkrecht zur Profillängsrichtung der Führungsprofilschiene (5) angeordnet sind und vorzugsweise Senk-
oder Linsenschraub-köpfe (41) aufweisen.
-
5
-

9.
Verwendung nach einem der vorangehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest der [X.] (2) aus federelastische Eigen-schaft aufweisendem Werkstoff, insbesondere Stahl, ausgebil-det ist.

Patentanspruch 3 bleibt in den Rückbeziehungen des erteilten [X.] bestehen. Die Patentansprüche 4 bis 8 bleiben in Rückbezie-hung auf Patentanspruch 3 in ihren bisherigen Fassungen [X.]. Patentanspruch 9 bleibt in Rückbeziehung auf Patentanspruch 3 und in Rückbeziehung auf Patentanspruch 6, soweit dieser auf Patentanspruch 5 zurückbezogen ist, in seiner bisherigen Fassung bestehen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zu-rückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 1/10, die [X.] 9/10.

Von Rechts wegen
-
6
-
Tatbestand:

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Patents 927
292 (Streitpatents), das am 18.
September 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier [X.] Ge-brauchsmuster vom 18.
September 1996 und vom 30.
Oktober 1996 angemel-det worden ist und einen [X.] einer Cörmigen Führungspro-filschiene für motorisch angetriebene Gegenstände betrifft
und neun [X.] umfasst.
Patentanspruch
1 lautet wie folgt:

"Stufenlos klemmend einstellbarer [X.] (1) einer förmigen Führungsprofilschiene (5) für die verschiebbare Auf-nahme eines innerhalb einer durch [X.] be-stimmbaren Wegstrecke hund hergehend motorisch angetrie-benen Schlittens, an den ein lageveränderlich geführter Gegen-stand, insbesondere ein eoder mehrteiliges [X.]blatt, angekup-pelt ist, mit einem [X.] (2) und einer Klemmplatte (3), die die aufeinander zu gerichteten einen Profilspalt (51) zwischen sich freilassenden
[X.] (52) des Profils der Führungsprofil-schiene (5) zwischen sich aufnehmend mittels [X.] (4) aufeinander zu unter Klemmung der [X.] (52) ge-genüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend ver-spannbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Klemmplatte (3) mit in den Profilspalt (51) eingreifenden [X.] (31) versehen ist, die aus der Klemmebene [X.] sind und an den jeweiligen, durch die [X.] (52) definierten Kanten des [X.] (51) anliegen."

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und in der Fassung von zwei Hilfsanträgen verteidigt.

1
2
-
7
-
Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt. [X.] wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie das Streitpatent hauptsächlich in der erteilten Fassung verteidigt, wobei in Patentanspruch
1 das Wort "insbesondere"
durch das Wort "nämlich"
ersetzt werden soll. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Patentansprüchen nach den Hilfsanträ-gen
I bis V, die im Wesentlichen auf die Verwendung des ursprünglich bean-spruchten Gegenstands gerichtet sind.

Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. habil.

S.

,

Institut für Produktionstechnik,

, ein schriftli-
ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

I. Das Streitpatent betrifft einen [X.] einer Cförmigen Führungsprofilschiene, der stufenlos klemmend einstellbar ist.

1. Nach der Patentbeschreibung finden
derartige [X.]
zum Beispiel für Garagentorantriebe Anwendung
und haben
die Aufgabe, den Schlitten und damit die [X.] des angekuppelten Gegenstands, beispielsweise des Garagentors, zu begrenzen. Sie sollen die Öffnung und Schließanlage eines [X.]blatts fixieren und verhindern, dass diese Endlagen überfahren werden.

3
4
5
6
7
-
8
-
Herkömmliche, im Stand der Technik bekannte [X.] seien, so erläutert die Patentschrift, mit umgreifenden Teilen versehen, die von außen auf die Führungsprofilschiene aufgesetzt sind, oder sie arbeiteten mit [X.],
die an den Innenseiten
der Führungsprofilschiene angreifen. Nachteilig bei diesen Konstruktionen sei, dass das gesamte Cige [X.]nprofil von außen nach innen bzw. von innen nach außen ver-spannt und verformt werde.
Die Beschreibung erwähnt
einen
aus dem Gebrauchsmuster 85
17 253 ([X.]) bekannten [X.] zur Bewegungsbegrenzung manuell zu betätigender Schiebetüren "mit den Merkmalen des Oberbegriffs des beigefüg-ten Anspruch(s) 1", der dem Profil der Führungsschiene zum Einschieben in dieselbe angepasst und mit einer Klemmschraube sicherbar sei (Abs. 6).
Als "Aufgabe"
der Erfindung wird angegeben, einen stufenlos einstellba-ren, klemmend festsetzbaren [X.] zur Verfügung zu stellen, der eine klemmende Festsetzung an der Führungsprofilschiene gestattet, ohne deren Form zu verändern, und der diese Form zusätzlich stabilisiert (Abs. 7).
2. Die Lösung soll sich aus dem Gegenstand des Patentanspruchs
1 nach dem Hauptantrag ergeben, der sich in
folgende Merkmale
gliedern
lässt (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):

1.
[X.] (1) einer Führungsprofilschiene (5) [1], der
1.1
stufenlos einstellbar [1] und
1.2
mit einem [X.] (2) und einer Klemmplatte (3) ver-sehen [4] ist.

8
9
10
11
-
9
-
2.
Die Führungsprofilschiene (5)
2.1
ist C-förmig und weist aufeinander zu gerichtete [X.] (52) auf, die einen Profilspalt (51) zwischen sich freilassen [5], und
2.2
ist für die verschiebbare Aufnahme eines Schlittens aus-gebildet [2], der innerhalb einer durch [X.] bestimmbaren Wegstrecke hin-
und hergehend motorisch angetrieben ist [2] und an den ein lageveränder-lich geführter Gegenstand, nämlich ein ein-
oder mehrteili-ges [X.]blatt angekuppelt ist [2, 3].

3.
Das [X.] (2) und die Klemmplatte (3)
3.1
nehmen die [X.] (52) des Profils der Führungs-profilschiene (5) zwischen sich auf [5] und
3.2
sind mittels [X.] (4) aufeinander zu unter Klemmung der [X.] gegenüber den Anschlag-kräften des Schlittens festsetzend miteinander verspann-bar [6].

4.
Die Klemmplatte (3) ist mit [X.] (31) versehen [7], die
4.1
in den Profilspalt (51) eingreifen [7],
4.2
aus der Klemmebene ausgebogen sind [8] und
4.3
an den jeweiligen, durch die [X.] (52) definier-ten Kanten des [X.] (51) anliegen [9].

Die nachfolgend dargestellten Figuren 1 und 2 zeigen einen patentge-mäßen [X.] im [X.] und eine entsprechende Seiten-ansicht.

12
-
10
-

3. Die im Streitpatent formulierte
Aufgabe ist in dem Gebrauchsmuster
85
17
253 ([X.])
bereits
gelöst.
[X.] betrifft zwar keinen [X.] für (motorisch angetriebene) Schlitten und entspricht insoweit

entgegen Absatz
6 der Patentbeschreibung

nicht dem Oberbegriff des Patentanspruchs
1. In [X.] 13
-
11
-
wird ein Feststeller an einem [X.] und in einer Laufschiene gehalten. Das Gebrauchsmuster stellt somit einen stufenlos einstellbaren festsetzbaren [X.] zur Verfügung, der eine klemmende Festsetzung an der Führungsprofilschiene gestattet, ohne deren Form zu verändern, und [X.] diese Form zusätzlich stabilisiert. Das entspricht der im Streitpatent ge-nannten Aufgabe. Das technische Problem
des Streitpatents, dessen Ermittlung Teil der Auslegung des Patentanspruchs ist,
ergibt sich aus dem, was die Erfin-dung
tatsächlich leistet ([X.], Urteil vom 4.
Februar 2010

Xa
ZR
36/08, [X.], 602 Rn.
27

Gelenkanordnung; Beschluss vom 19.
Oktober 2004

X
ZB
33/03, [X.], 141

Anbieten interaktiver Hilfe; Urteil vom 12.
Fe-bruar 2003

X
ZR
200/99, [X.], 693

Hochdruckreiniger). Hierfür
ver-bleibt nur, eine zuverlässige Montage des [X.]s zu gewähr-leisten, was das Streitpatent durch die [X.] der Klemmplatte (Merk-malsgruppe
4) erreicht. Entscheidend
ist deshalb nicht, ob sich in der [X.] ein motorisch angetriebener Schlitten zur Führung eines ange-kuppelten [X.]blatts oder die Laufrolle einer Schiebetür befindet, wie sie die [X.] beschreibt.
4. Die Führungsprofilschiene gehört

entgegen der Auffassung des Pa-tentgerichts

insoweit zum Gegenstand des Streitpatents, als der geschützte Gegenstand
mit Merkmalen beschrieben ist, die auch die Führungsprofilschiene in bestimmtem Umfang festlegen. Sie ist C-förmig ausgestaltet, weist also einen [X.] auf mit zwei [X.]n, deren [X.] aufeinander zu ge-richtet sind und in [X.] einen Profilspalt begrenzen (Merkma-le
1, 2.1).
Der
Anspruch könnte zwar auch als auf einen [X.] für
eine Führungsschiene gerichtet zu lesen
sein. Dafür spricht die [X.], in deren Absatz
28

in Übereinstimmung mit den Prioritätsunterlagen

von einer Führungsprofilschiene die Rede ist, bei welcher der [X.] bevorzugt eingesetzt werde. Dieser
Lesart
steht aber der
Wortlaut des 14
-
12
-
Patentanspruchs
entgegen, der den Genitiv verwendet
("[X.] einer
Führungsprofilschiene"). Über diese rein sprachliche
Betrachtung hinaus verlangt der Patentanspruch auch, dass die [X.] in den Profilspalt eingreifen (Merkmal 4.1) und an den jeweiligen durch die [X.] defi-nierten Kanten des [X.] anliegen (Merkmal 4.3). Diese Anforderung
kann nicht in eine bloße Eignung umdefiniert werden, was insbesondere
bei
dem Merkmal 4.3 deutlich wird. Denn die Beantwortung der Frage, ob die [X.] anliegen, hängt wesentlich
von der gegenständlichen Ausgestaltung der Führungsprofilschiene ab.
Das Merkmal
2.2 beinhaltet demgegenüber die bloße Eignung zur Auf-nahme eines Schlittens, wobei nach dem Anspruchswortlaut
weder dessen mo-torischer Antrieb
noch die Frage, welcher Gegenstand an den Schlitten ange-kuppelt ist, von erkennbarer Bedeutung für die Ausgestaltung der Führungspro-filschiene ist.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand des
Streitpatents
beruhe
im Umfang der [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er
dem
Fachmann, einem [X.] (FH) mit Berufserfahrung in der Konstruktion von [X.],
zum Prioritätszeitpunkt durch
den
druckschriftlichen Stand der Technik, insbe-sondere das
[X.] Gebrauchsmuster 85
17
253 ([X.]), in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt worden sei.

Aus dem Gebrauchsmuster sei ein stufenlos klemmend einstellbarer Be-grenzungsanschlag
einer Cförmigen Führungsprofilschiene
bekannt. Eine Laufrolle sei an einer nicht dargestellten Trageeinrichtung für die Tür gelagert. 15
16
17
18
-
13
-
Diese Trageeinrichtung sei aufgrund ihrer
linearen Bewegung entlang der Schiene als Schlitten zu bezeichnen. Sie sei durch einen Antrieb bewegbar, der zwar in der [X.] nicht ausdrücklich erwähnt, aber bei Schiebetüren ohne Feststel-ler regelmäßig vorhanden sei. An diese
Trageeinrichtung
sei ein lageveränder-lich geführter Gegenstand (ein Türflügel, der je nach Größe auch als [X.] zu be-zeichnen sei) angekuppelt. Der [X.] in der [X.] weise auch ein [X.]
und unter dem Kopf der Klemmschraube
auch eine Klemmplatte auf. Die Klemmplatte sei im Wesentlichen flach mit abgebogenen Längskanten und ohne in den Profilspalt eingreifende Vorsprünge, wie sie das Streitpatent vorsehe, ausgebildet. Somit unterscheide sich der [X.] ge-mäß dem Streitpatent von dem aus der Anlage
[X.] bekannten Anschlag
nur
durch die [X.] 4.

Den Figuren
1 und 2 der [X.] entnehme der Fachmann bereits einen form-schlüssigen Eingriff der Längskanten des [X.]s
in die innenseitig ver-tieften [X.]
des Profils. Dieser Eingriff sei auch nach dem Anziehen der Klemmschraube gesichert, so dass weder eine Bewegung der [X.] aufeinander zu noch voneinander weg möglich sei mit der Folge, dass die
Form der Führungsprofilschiene
unverändert und zusätzlich stabilisiert sei. Der Fachmann
erkenne, dass der Monteur indessen die gewünschte Lage des [X.] beim Anziehen der Klemmschraube
so lange sicherstellen müsse, bis die abgewinkelten Längskanten des [X.] sich an die zurückspringen-den Enden der [X.] anlegten, damit es zu keiner Verspannung in
ge-genüber der Einbausolllage
verdrehter Stellung komme, die sich infolge von Erschütterungen lösen könne.
Es gehöre zum allgemeine Fachwissen, dass der Fachmann zur Vermeidung dieses Problems einen bereits vor dem Anziehen der Klemmschraube wirksamen Formschluss bereitstelle, der auch bei einer zunächst nur lose eingeschraubten Klemmschraube das sichere "Einlaufen"
19
-
14
-
des [X.] in seine Solllage gegenüber den [X.]n sicherstelle. Dabei biete es sich an, in den Profilspalt eingreifende Vorsprünge auszubilden, die bei flachen Blechteilen regelmäßig materialeinheitlich durch Ausbiegen von Bereichen in geeigneter Größe hergestellt würden. Es bedürfe
deshalb lediglich üblichen fachmännischen Handelns, um die Klemmplatte mit den in den Profil-spalt eingreifenden [X.] zu versehen, die aus der Klemmebene aus-gebogen sind und an den jeweiligen durch die [X.] definierten Kanten des [X.] anliegen.

Auch die Gegenstände der Hilfsanträge
1 und 2 beruhten nicht auf einer erfinderischen Leistung.

[X.] Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Wesentlichen
stand.

1. [X.] in der nach dem Hauptantrag ver-teidigten Fassung ist neu (Art.
54 Abs.
1, 2 EPÜ)

a) Das [X.] Gebrauchsmuster 85
17
253 ([X.])
betrifft ein Anschlag-glied zur Bewegungsbegrenzung von Schiebetüren, das dem Profil der [X.] angepasst ist. Es ist in die Laufschiene einsetzbar und feststellbar und wird dort formschlüssig gehalten; es
weist ein elastisches Puf-ferstück sowie einen Feststeller für eine Laufrolle auf.

[X.]) Wie im Streitpatent wird hier eine Schiene für die verschiebbare Auf-nahme eines Gegenstands beschrieben, der innerhalb einer durch [X.] bestimmbaren Wegstrecke hin-
und hergehend geführt wird. Die Schiebetür kann als [X.]blatt im Sinne des Streitpatents angesehen werden. 20
21
22
23
24
-
15
-
(Merkmale
1, 1.1;
2.2). Aus Figur
1 der [X.] ist zudem ein [X.]

dort [X.] als [X.] 2

und eine Anschlag-
oder Klemmplatte (ohne [X.], Merkmale
1.2 und
3 des Streitpatents) zu erkennen. Dabei neh-men
das [X.] und die Klemmplatte die [X.] des [X.] der Führungsprofilschiene
1 zwischen sich auf, und
zwischen den [X.]n ist ein Profilspalt vorhanden (Merkmale
2.1 und 3.1 des Streitpatents).
In der [X.] werden das [X.]
und die Klemmplatte mittels der Klemm-schraube festsetzend verspannt. Das entspricht der [X.] (Merkmal 3.2), in dem zwar von [X.] die Rede ist, was aber bei sinnvollem Verständnis mit Blick auf die Länge des [X.]s und die dar-gestellte Breite des [X.] in [X.] auch die Verspannung mit einer einzel-nen
Klemmschraube einschließt. Dies zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel.

bb) Nicht offenbart in [X.] ist ein motorisch angetriebener Schlitten
(Merk-mal
2.2). Ebenfalls nicht offenbart sind in der [X.] die [X.] mit den in [X.]
4 des Streitpatents enthaltenen Ausgestaltungen.

b) Die [X.] Patentanmeldung 444
378 ([X.]) betrifft eine Vorrich-tung (mechanism) zur Aufhängung von Gleittüren. Sie weist ein oberes horizon-tales Profil mit einem umgekehrt L-förmigen Querschnitt ("profile with an inverted "L"
shaped section", [X.], Sp.
2, Z.
3,
4; Sp.
8, Z.
21,
22) auf.
Eine C-förmige Führungsprofilschiene wie im Streitpatent ist damit nicht beschrieben.
Ebenso sind Merkmal
1.2
und die [X.]n
3 und 4, wie auch der gerichtliche Sachverständige angenommen hat, nicht offenbart.

c) Das [X.] Gebrauchsmuster 94
06
829 ([X.]) stellt einen elektromo-torischen [X.]antrieb, insbesondere für ein Garagentor vor. Ein Antriebsmittel, ein Antriebsaggregat mit Elektromotor und eine Steuerungsvorrichtung werden 25
26
27
-
16
-
mittels einer Führungsschiene geführt und angeordnet. Im Profil der Führungs-schiene sind Endanschläge
14 und 15 vorgesehen. Letztere begrenzen
den Weg des Antriebsaggregats für die [X.]offenstellung
([X.], Sp.
4 Z.
31
ff.; Sp.
6 Z.
2
ff.). Einzelheiten der Konstruktion der Führungsschiene, die sich im Streit-patent in den Merkmalen
1, 1.2 und den [X.] und 4 finden, sind nicht offenbart.

d) Gegenstand des [X.]n Gebrauchsmusters
1
955
558 ([X.]) ist ein Feststeller für [X.], der benötigt wird, um das [X.] der [X.] aus den Enden der Tragschienen zu verhindern. In dieser Entgegenhaltung ist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, we-der eine C-förmige Führungsprofilschiene noch deren Ausbildung für die ver-schiebbare Aufnahme eines motorgetriebenen Schlittens, an den ein ein-
oder mehrteiliges [X.]blatt angekuppelt ist, offenbart.

e) Die
elektromechanische Antriebseinrichtung

, die von der Un-
ternehmensgruppe der Klägerin hergestellt worden ist, nimmt den Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg, so dass dahinstehen kann, ob sie der Öffent-lichkeit vor dem
Prioritätstag bekannt geworden ist.
Der Auszug aus dem Instal-lations-
und Teile-Katalog

(Anlage [X.]2) zeigt auf Seite
14 anhand einer
Explosionszeichnung den Aufbau dieser Einrichtung.
Danach besteht das [X.]

aus einem oberen Gehäuse
1
und einem
unteren Gehäuse
2, also zwei getrennten Gehäuseteilen. Im Boden des unteren Gehäuseteils ist eine längliche Öffnung vorhanden, in die die Spindel
31 mit Spindelmutter
32 und der U-förmigen Gabel für das vordere Gelenk
33 einge-setzt wird. Die Spindelmutter
32
kann dabei als Schlitten nach dem Streitpatent angesehen werden; sie wird jedoch von der Spindel
31 und nicht

da der [X.] offen ist

von einer Schiene
wie
sie das Streitpatent ver-28
29
-
17
-
langt, geführt.
Somit liegt keine
C-förmige Führungsprofilschiene im Sinne des
Streitpatents, die als einheitliches Profil ausgestaltet ist, dessen [X.] das [X.] und die Klemmplatte zwischen sich aufnehmen, wobei die [X.] aufeinander zu gerichtet sind und einen Profilspalt zwischen sich freilassen (Merkmal
2.1, [X.]
3), vor.
Die Katalogzeichnung der Antriebseinrichtung

offenbart auch keinen [X.] im
Sinne des
Streitpatents. Die Klägerin bezieht sich hierfür auf die dargestellten Teile mit den Bezugszeichen 49 und 50, die
als supporto superiore

top microswitch support

Halterung oberer Microschalter und supporto inferiore

bottom microswitch support

Halterung unterer Microschalter bezeichnet sind. Es handelt sich dabei um
den Träger oder das Gehäuse oder die Halterung des Microschalters, mit dem der Antriebsmotor abgeschaltet werden kann. Dass diese Bauteile die Funktion eines
[X.]s
haben, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht.

2. [X.]
in der erteilten Fassung
beruht je-doch nicht
auf erfinderischer Tätigkeit, da er sich zum Prioritätszeitpunkt in na-heliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab
(Art.
56 Satz
1 EPÜ).

Im Streitfall ist Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tä-tigkeit, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, die Entgegenhal-tung [X.]. Sie unterscheidet sich vom Gegenstand des verteidigten Patentan-spruchs
1 durch den dort offenbarten motorisch angetriebenen Schlitten und die in [X.]
4 beanspruchten [X.], mit denen die Klemmplatte versehen ist.

Das Streitpatent und das Gebrauchsmuster beschreiben danach eine Schiene für die verschiebbare Aufnahme eines Gegenstands, der innerhalb ei-30
31
32
-
18
-
ner durch [X.] bestimmbaren Wegstrecke hin-
und herge-hend geführt ist. Dass der Fachmann
dabei für die Bewegung von schweren [X.]blättern im Prioritätsjahr 1996 einen motorisch angetriebenen Schlitten vor-gesehen hat, entspricht, wie das Patentgericht zutreffend gesehen hat, dem damaligen Fachwissen und beruht nicht auf erfinderischen Überlegungen.
Der Fachmann hatte auch Veranlassung, sich über eine Lösung Gedan-ken zu machen, die einen Formschluss zwischen dem [X.] und der Klemmplatte unabhängig von einer zusätzlich
vorzunehmenden [X.] vorsieht, um Drehbewegungen in der Klemmebene zu vermeiden.
In den
Figuren
1 und
2 der Entgegenhaltung [X.] ist eine Laufschiene dargestellt, in der das [X.] gehalten ist. Aus Figur 2 ist erkennbar, dass die (ohne Bezugszeichen dargestellte) Klemmplatte nicht flach am [X.] der [X.] anliegt, sondern geführt wird. In der Beschreibung der [X.] heißt es hier-zu auf Seite
5 unten
und Seite
6 oben: "Insbesondere die Figur
2 zeigt, dass das [X.]
2 dem Profil der Laufschiene angepasst ist, so dass es [X.] in die Laufschiene eingeschoben und in beliebiger Position durch eine Klemmschraube gesichert werden kann."
Das Gebrauchsmuster schlägt also vor,
Vorrichtungsteile
formschlüssig zu montieren, um eine Sicherung ihrer ge-wünschten Lage zueinander zu erhalten. Diese Wirkung wird im Streitpatent durch die in [X.] 4 vorgesehenen Maßnahmen erreicht, wonach die Klemmplatte mit der Profilschiene verbunden werden soll.
Dies hat im Er-gebnis auch
das Patentgericht so gesehen, nach dessen Ansicht
für den [X.] erkennbar sei, dass beim Anziehen der Schraube(n) eine Lagesicherung für das [X.] erforderlich sei und es zum allgemeinen Fachwissen
gehöre, bereits
vor dem Anziehen der Klemmschraube einen wirksamen Formschluss bereitzustellen, um eine Verdrehung des [X.] vor der Verspannung in der Solllage zu verhindern.
Dies entspricht der obigen Darstellung des techni-schen Problems.
33
-
19
-
Waren
die Notwendigkeit
und
Sinnhaftigkeit des Formschlusses einmal erkannt,
boten sich zu dessen Umsetzung bekannte konstruktive Maßnahmen wie
die Ausbildung von Vorsprüngen am [X.] zu dessen Zentrierung an.
Derartige
Vorsprünge werden

so nachvollziehbar das Patentgericht

bei fla-chen Blechteilen regelmäßig materialeinheitlich durch Ausbiegen von Bereichen geeigneter Größe hergestellt. Diese Ansicht teilt
auch der
gerichtliche Sachver-ständige. Er hat die Lösung des technischen Problems als
konstruktive Selbst-verständlichkeit, als
übliche fachnotorische Verbesserung, bei der lediglich grundlegendes konstruktives und fertigungstechnisches Verständnis [X.] sei, bezeichnet.
Lediglich als Beispiel hierfür kann die in diesem Zusam-menhang von dem gerichtlichen Sachverständigen erwähnte [X.] 20586 aus dem Jahr 1991
angesehen werden, die für
Schienenbefestigungen im Bergbau
formschlüssige Verbindungen vorsieht.

3.
Auch der nach den
Patentansprüchen der
Hilfsanträge
I und II
bean-spruchte Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die [X.] in den Hilfsanträgen sind
als Verwendungsansprüche formuliert. [X.] soll ein nach den erteilten Vorrichtungsansprüchen gestalteter [X.] als Anschlag für den Schlitten verwendet werden, an den ein ein-
oder mehrteiliges [X.]blatt anzukuppeln (Hilfsantrag
I) oder angekuppelt (Hilfsantrag
II) ist.
Dies
entspricht dem Zweck der nach dem Vorstehenden na-hegelegten Führungsschiene mit [X.] und ist damit ebenfalls durch den abgehandelten Stand der Technik nahegelegt. Die übrigen [X.] im Anspruchswortlaut sind redaktioneller Natur.
4. Demgegenüber ist der Gegenstand der Patentansprüche nach [X.] patentfähig. In den dort formulierten Patentanspruch ist am Ende [X.] Ergänzung aufgenommen: "und wobei der [X.]
(1) an der [X.] Führungsprofilschiene
(5) eingesetzt wird, bei welcher von deren 34
35
36
-
20
-
Steg und deren [X.]n
(52) parallel zum Steg über die [X.] hin-aus vorspringende [X.] in Form von Bördelungen vorgesehen sind, die aus dem das Führungsprofil bildenden Blech ausgeformt sind".
a) Die Ausgestaltung der Führungsprofilschiene mit [X.] in Form von Bördelungen ist in Absatz
28 und in Figur
1 der Patentschrift offen-bart. Der so formulierte Patentanspruch ist zulässig; er schränkt den [X.] auf die Verwendung eines [X.]s einer C-Führungs-profilschiene bestimmter Ausgestaltung
ein.
Das Patent erhält hierdurch auch nicht einen größeren Schutzumfang. Denn durch die so formulierten [X.] ist nicht mehr der [X.]
einer Führungsschiene, also das Erzeugnis geschützt, sondern nur seine Verwendung
als Anschlag für ei-nen motorisch angetriebenen Schlitten, wobei gleichzeitig die Führungsprofil-schiene, in die der Anschlag eingesetzt ist, näher charakterisiert wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Januar 1990

X
ZB
24/87, [X.]Z 110, 82 Rn.
26
Spreiz-dübel).
b)
Die mit Hilfsantrag
III beanspruchte
technische Lehre
ist nicht nahege-legt. Aus dem diskutierten Stand der Technik ist eine Anregung zu
einer ent-sprechenden Ausrüstung einer mit einem [X.] versehenen Führungsprofilschiene mit [X.] in Form von Bördelungen
nicht ersichtlich. Die beanspruchte Lösung
geht über die schlichte Herbeiführung und Stabilisierung eines Formschlusses hinaus: sie führt die
Vorteile einer Profil-versteifung mit gleichzeitig einfacher Befestigungsmöglichkeit und bedarfswei-ser Verstärkung bzw. Verlängerungsmöglichkeit durch die Nutzung der ab-ragenden Leisten in einer Anwendung zusammen.
Die Formulierung als [X.] trägt zur Patentfähigkeit nichts bei, steht ihr aber auch nicht entgegen.

37
38
-
21
-
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §
121 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
92 Abs.
1 Satz
1
ZPO.
Dabei ist dem Umstand Rechnung getragen, dass das Patent nur in deutlich eingeschränktem Umfang Bestand hat.

Meier-Beck
[X.]
[X.]

Grabinski
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2008 -
2 Ni 44/06 ([X.]) -

39

Meta

X ZR 125/08

13.12.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. X ZR 125/08 (REWIS RS 2011, 552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 552

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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