Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. VI ZR 8/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2736

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 8/04 Verkündet am: 22. Juni 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 7. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2003 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2003 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.051,87 • nebst 6% Zinsen seit dem 22. Januar 2003 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, verlangt von der [X.], einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Schadensersatz wegen eines Bahnunfalls. Die Beklagte betreibt unter anderem die Schienenstrecke zwischen [X.]und [X.]. Die Klägerin befährt diese Strecke [X.] 3 - grund einer vertraglichen Nutzungsberechtigung mit ihren Schienenfahrzeugen. Am 30. Juni 2001 kollidierte ein Triebwagen der Klägerin gegen 23.11 Uhr in der Nähe von [X.]mit einem durch eine Gewitterböe abgebrochenen und auf die Schienen gefallenen Baum. An dem Triebwagen entstand ein Sachschaden in Höhe von 10.577,82 •. Die Klägerin läßt sich wegen der [X.] ihres Triebwagens eine Mitverursachungsquote von einem Drittel anrechnen und begehrt Zahlung von 7.051,87 • nebst Zinsen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom [X.] verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält einen Anspruch der Klägerin aus dem Ge-sichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für nicht gegeben, weil der Beklagten ein schuldhaftes Verhalten nicht angelastet werden könne. In Betracht komme deshalb nur eine Haftung der Beklagten gem. § 1 Abs. 1 HPflG. Die Ersatzpflicht sei nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG a.F. ausge-schlossen, denn der Unfall sei nicht durch höhere Gewalt verursacht worden. Es sei nämlich kein ungewöhnliches Naturereignis, wenn ein Baum infolge einer Gewitterböe umstürze und auf die durch den Wald führende Schienentrasse falle. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe jedoch deshalb nicht, weil die Beklagte als Eisenbahninfrastrukturunternehmerin nicht Betriebsunter-nehmerin im Sinne von § 1 Abs. 1 HPflG sei. - 4 - I[X.] Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind im Streitfall die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 1 Abs. 1 HPflG gegeben. Die [X.] ist Betriebsunternehmerin im Sinne dieser Vorschrift. Der erkennende Senat hat - nach Verkündung des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall, in dem ein Triebwagen eines [X.] dadurch [X.] wurde, daß er auf einen auf den Schienen liegenden Stein aufgefahren war, eine Gefährdungshaftung des für den Betrieb der Schienenstrecke verant-wortlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegenüber dem Eisenbahnver-kehrsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 HPflG grundsätzlich bejaht (Senatsurteil vom 17. Februar 2004 - [X.] ZR 69/03 - [X.], 612, zur [X.] in [X.] bestimmt). Daran wird festgehalten. Der vorliegende Sachverhalt weist keine Besonderheiten auf, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könnten. Die Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen ist auch Geschädig-te im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG. 2. Einen Ausschluß der Haftung wegen höherer Gewalt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG a.F., jetzt § 1 Abs. 2 HPflG) hat das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Eine Mithaftungsquote von einem Drittel wegen der von dem eigenen Triebwagen ausgehenden Betriebsgefahr (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F., jetzt § 13 Abs. 2 HPflG n.F., vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2004 - [X.] ZR 69/03 - aaO) wird von der Klägerin hingenom-men und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine höhere Mitverursa-chungsquote hat die Beklagte im übrigen nicht geltend gemacht. Die Scha-denshöhe steht außer Streit. - 5 - II[X.] Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und dem Zahlungsbegehren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattgeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
[X.]

Pauge Zoll

Meta

VI ZR 8/04

22.06.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. VI ZR 8/04 (REWIS RS 2004, 2736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2736

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