Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. VI ZR 69/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4510

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/03Verkündet am:17. Februar 2004Böhringer-MangoldJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaHPflG § 1 Abs. 1, § 13Wird bei einem Bahnunfall der Triebwagen eines Eisenbahnverkehrsunterneh-mens dadurch beschädigt, daß er auf einen auf den Schienen liegenden Steinauffährt, so haftet das für den Betrieb der Schienenstrecke verantwortliche Ei-senbahninfrastrukturunternehmen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen für [X.] grundsätzlich aufgrund der Gefährdungshaftung des § 1 Abs. 1 HPflG.Die Betriebsgefahr des Eisenbahnfahrzeugs ist im Rahmen der nach § 13Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F. (entsprechend § 13 Abs. 2 HPflG n.F.) vorzunehmen-den Abwägung zu berücksichtigen.[X.], Urteil vom 17. Februar 2004 - [X.]/03 -O[X.] [X.] [X.] Hechingen- 2 -- 3 -Der V[X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 12. Februar 2003 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, verlangt von der [X.], einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Schadensersatz wegen ei-nes Bahnunfalls. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob das Haft-pflichtgesetz anwendbar ist.Die Beklagte betreibt unter anderem die Schienenstrecke zwischen [X.] und [X.]. Sie ist für den Bau, für die Unterhaltung und für [X.] und Sicherungssysteme verantwortlich. Die Beklagte führt an [X.] durch, bei denen auch Teilbereiche der entlangder Strecke stehenden Felswände mit Seil- und Sicherungsvorrichtungen kon-trolliert werden.- 4 -Die Klägerin befährt die Strecke mit ihren Schienenfahrzeugen regelmä-ßig gegen die Entrichtung von [X.]. Sie betreibt [X.], für den sie die wirtschaftliche Ergebnisverantwortung trägt.[X.]m März 2000 kollidierte ein Triebwagen der Klägerin mit einem in [X.] aus einer nahegelegenen Felswand herausgebrochenen und auf [X.] gerollten größeren Felsbrocken. Bei dem Zusammenstoß wurde [X.] erheblich beschädigt.Die Klägerin hat den deshalb im vorliegenden Rechtsstreit geltend ge-machten Schadensersatzanspruch zuletzt auf die seinerzeit geltende [X.] nach dem Haftpflichtgesetz von 51.129,19 weitergehende Klage zurückgenommen. Das [X.] hat die Klage [X.]. [X.] hat ihr unter Abänderung des [X.] stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-gehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des[X.]s.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht in dem angefochtenen Urteil (abgedruckt in:[X.], 648 f.) die Haftung der Beklagten nach § 1 Abs. 1 HPflG. Es meint,auch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen wie die Klägerin könne [X.] Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG sein. Aus der Aufgabenverteilung zwischenEisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen [X.] verschiedene Gefahrenquellen. Beide Unternehmer seien für verschie-dene Bereiche des Bahnbetriebs verantwortlich und hätten darüber die [X.] 5 -schließliche Verfügungsgewalt. Deshalb seien beide [X.] imSinne des [X.]. [X.]m Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F.(jetzt § 13 Abs. 2 HPflG n.F.) hafte jeder dieser [X.] auch dannnach § 1 Abs. 1 HPflG, wenn durch den ihm zuzurechnenden Betrieb ein Scha-den bei dem anderen [X.] verursacht werde. Dem könne nichtentgegengehalten werden, die [X.] setzten sich der vonder [X.]nfrastruktur ausgehenden Gefahr bewußt aus. Dies gelte auch für die [X.], denen aber unzweifelhaft ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 HPflG zustehe.Auch bei der Unfallbeteiligung mehrerer Kraft- oder Luftfahrzeuge oder mehre-rer Züge verschiedener Bahnverkehrsunternehmen stelle niemand die gegen-seitige Haftung in Frage. Der Unfall sei nicht durch höhere Gewalt verursachtworden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG a.F.). Die Klägerin lasse sich bei einem un-streitigen Gesamtschaden von 84.258,06 Drittel anrechnen, die zwischen den Parteien gleichfalls außer Streit stehe. [X.] verbleibende Betrag übersteige die verbliebene Klagesumme.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das [X.] hat eine Gefährdungshaftung der Beklagten für die Folgen [X.] zu Recht bejaht.1. Nach § 1 Abs. 1 HPflG ist der [X.] dem [X.] Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, daß bei dem Be-trieb einer [X.] oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, [X.] oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschä-digt wird. Diese grundlegenden Haftungsvoraussetzungen gelten sowohl nach- 6 -der ab dem 1. August 2002 als auch nach der bis dahin [X.] also auch im Unfall-zeitpunkt (Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) - geltenden Gesetzesfassung.Unstreitig ist eine Sache der Klägerin, nämlich ihr Triebwagen, bei [X.] beschädigt worden. Die Beschädigung geschah auch beim Betrieb einer[X.]. Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG liegt vor, [X.] unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen [X.] und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebs-einrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem [X.] Gefahr verursacht worden ist ([X.]Z 1, 17, 19; Senatsurteile vom18. Dezember 1956 - [X.] - [X.], 112; vom 5. März 1963- [X.] - VersR 1963, 583, 584; vom 10. März 1987 - [X.] -VersR 1987, 781). Beide Umstände liegen vor. Der Unfall ereignete sich [X.] der regulären Fahrt des [X.] der Klägerin auf der [X.] der Beklagten. Zudem verwirklichten sich typische Gefahren des Ei-senbahnbetriebs. Die Kollision beruht (zumindest auch) auf dem langen [X.] und der fehlenden Ausweichmöglichkeit des schienengebundenen [X.].Die Haftung des beklagten Eisenbahninfrastrukturunternehmens hängtdemnach nur noch davon ab, ob es als [X.] anzusehen ist [X.] ein Eisenbahnverkehrsunternehmen wie die Klägerin Geschädigter im Sinnedes § 1 Abs. 1 HPflG sein kann. Beides hat das Berufungsgericht für [X.] zutreffend bejaht.2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte Betriebsunter-nehmerin im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG. Dem steht nicht entgegen, daß sie mitder Bereitstellung der [X.]nfrastruktur lediglich über einen Teil des [X.] -triebs, nicht aber über die Gesamtheit, bestehend aus Fahrbetrieb und [X.]nfra-struktur, verfügt.a) [X.] nach § 1 Abs. 1 HPflG (wie zuvor schon nach§ 1 Reichshaftpflichtgesetz und § 1 Sachschadenhaftpflichtgesetz) ist nachständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Bahn für eigene Rechnung be-treibt und dem die Verfügung über den Betrieb zusteht (Senatsurteile [X.]Z 9,311, 312; vom 23. April 1985 - [X.] - [X.], 764, 765; [X.], Ur-teil vom 8. März 1951 - [X.] - [X.], 217, 218; Urteil vom 14. [X.] - VersR 1963, 745, 747; [X.], 376, 378; 146, 340, 341).Damit ist zwar grundsätzlich die Verfügung über den Bahnbetrieb als Ganzesgemeint, also über Beförderungsmittel und [X.]nfrastruktur (vgl. Senatsurteil [X.]Z9, 311, 313; [X.], Urteil vom 8. März 1951 - [X.] - aaO; [X.], 340,341 f.; O[X.] Düsseldorf, [X.], 432, 434). [X.] kann [X.] sein, wer lediglich die Herrschaft über einen Teil des Betriebes innehat,wenn das Merkmal des Betreibens auf eigene Rechnung erfüllt ist. [X.] ist, daß er gerade durch die Einwirkungsmöglichkeiten und - verpflich-tungen hinsichtlich dieses Teils des Betriebes imstande ist, die hiervon ausge-henden Gefahren abzuwenden oder zu verringern (Senatsurteil [X.]Z 9, 311,313 f.; [X.], Urteil vom 8. März 1951 - [X.] - aaO; [X.], 376, 378 [X.], 340, 341; O[X.] Düsseldorf, [X.], 432, 433). Dementsprechend ist in derbisherigen Rechtsprechung als [X.] verschiedentlich derjenigeangesehen worden, der den Schienentransport durchführte unabhängig davon,wer die Verfügungsgewalt über die [X.]nfrastruktur auf dem entsprechenden Gleis-stück innehatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1985 - [X.] -[X.], 764, 765; [X.], Urteile vom 8. März 1951 - [X.] - aaO;vom 14. Februar 1963 - [X.] - VersR 1963, 745, 747; O[X.] Bremen,[X.], 308; [X.], [X.]. 52). [X.]n anderen Fällen wurde hingegen nichtderjenige, der den Transport durchführte, sondern der Betreiber der [X.] -ge für haftbar gehalten (vgl. etwa [X.], 204, 206 f.; [X.], 340, 342;[X.], [X.], 11, 12 f.; [X.], 129 [X.]) Schon vor der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und [X.] demnach als [X.] im Einzelfall auch derjenige anzuse-hen sein, der lediglich die Verfügungsgewalt über einen der beiden Bestandteiledes Bahnbetriebs hatte. Nunmehr ist davon auszugehen, daß Eisenbahnver-kehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Regelfall neben-einander [X.] sind, die im Schadensfall einem (außenstehen-den) Geschädigten als Gesamtschuldner haften.aa) Mit der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und [X.]nfrastruktur durchdas [X.] vom 27. Dezember 1993 wurden diese bei-den Teilbereiche dauerhaft verselbständigt. Sowohl [X.] als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind nun regelmäßig als[X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG anzusehen. Eine [X.] war mit der Trennung nicht be-absichtigt; etwaige Nachteile für Geschädigte wollte man keinesfalls in Kaufnehmen (vgl. [X.]. 754/95 S. 8; [X.]. 250/98, [X.] und 8 f. und BT-Drucks. 13/10867, [X.] und [X.]) [X.]n das [X.] vom 27. Dezember 1993([X.] [X.] 2378, 2396; [X.]) wurde ein dualistischer Eisenbahnbegriff [X.]. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt das [X.]. Nach§ 2 Abs. 1 [X.] sind Eisenbahnen öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlichorganisierte Unternehmen, die [X.] erbringen (Eisen-bahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisen-bahninfrastrukturunternehmen). Beide betreiben [X.]eils selbständig einen [X.] (§ 3 [X.]).- 9 -cc) Die Beklagte nimmt im nunmehr aufgegliederten Eisenbahnsektor ei-ne selbständige Teilaufgabe des Bahnbetriebs wahr. Das [X.]nfrastrukturunterneh-men baut, unterhält und vermarktet für eigene Rechnung das in seiner Verfü-gungsgewalt stehende Netz an interessierte Eisenbahnverkehrsunternehmen,indem es ihnen [X.] gegen Entgelt überläßt, Einfluß auf die Fahr-pläne nimmt und den Netzbetrieb abwickelt. Das [X.] dem Verkehrsunternehmen nicht nur die Schienentrasse zur räumli-chen Nutzung, sondern es gewährt auch die Dienstleistungen, die mit der Un-terhaltung und Nutzung der Trasse verbunden sind, wie etwa das Bedienen [X.], Signalen, Schranken, betrieblichen Melde- und [X.] die Stromversorgung. Weiter hat das [X.]nfrastrukturunternehmen die [X.] zu gewährleisten, wozu nach den in den Tatsa-cheninstanzen getroffenen Feststellungen auch der Schutz der Trasse [X.] gehört. Zur Erfüllung seiner Aufgaben muß das [X.]nfrastrukturunter-nehmen auch Personal auswählen und überwachen (zu den gesetzlich defi-nierten Aufgaben siehe § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 [X.]; zur Sicherheitsverantwor-tung der Beklagten [X.]/[X.]/[X.]/Schieferdecker, aaO, §§ 15 und 51;[X.], aaO, [X.]0 f.; [X.], [X.], 1348, 1351; zur rechnerischenTrennung § 9 Abs. 1 [X.]). Die Beklagte beeinflußt daher bei [X.] ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wesentlich die Sicherheit des [X.]) Das Betreiben der [X.]nfrastruktur einerseits und die Durchführung [X.] mit dem Fahrzeugpark andererseits sind gleichwertige [X.] des Bahnbetriebs. Ein Vorrang des Fahrbetriebs besteht nicht. DerBetreiber der [X.]nfrastruktur kann entgegen der Auffassung der Revision nicht- analog zum Straßenverkehr - lediglich als "[X.]" angesehenwerden. Er ist Betreiber eines selbständigen Teils des [X.]. Er [X.] nur den Fahrweg als solchen zur Verfügung, sondern auch weitere für den- 10 -Bahnbetrieb unabdingbare Voraussetzungen, wie etwa die Energieversorgung.Ferner beeinflußt er durch die Bedienung von Signalen, Weichen, Schranken,betrieblichen Melde- und Sicherheitssystemen mit eigenem Personal aktiv [X.] und damit die davon ausgehenden Gefahren. Ein reibungsloserBahnverkehr ist nur durch das Zusammenwirken sämtlicher Bestandteile [X.] zu erreichen. Sowohl von den Bestandteilen der [X.]nfrastrukturals auch vom Fahrbetrieb gehen die erheblichen Gefahren aus, die in der Regelzusammen den Bahnbetrieb prägen.Dementsprechend wird auch im Schrifttum ganz überwiegend die [X.] vertreten, daß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Betriebsunter-nehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG ist (vgl. [X.], HPflG, 6. Aufl., § 1Rn. 51 ff., 55, 59; derselbe [X.], 1348, 1351; Freise, [X.] 2000, 49,50; [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., [X.]. 22 Rn. 14; [X.], Privatisierung und Haftung der Eisenbahn, 155 ff., 177 ff., 212 f.; [X.], [X.], 962, 964; [X.]/Rüge, [X.], 15. Aufl.,[X.]. 15 Rn. 21; a.A. [X.]/[X.]/[X.]/Schieferdecker, Sicherheitsverant-wortung im Eisenbahnwesen, § 29). Dies führt jedenfalls bei der [X.] unbeteiligten [X.] in der Regel zu einer gemeinschaftlichen Haftung alsGesamtschuldner ([X.], HPflG, aaO, § 1 Rn. 56; Freise, aaO; [X.]/[X.], aaO; im Ergebnis auch [X.], aaO, S. 177 f.; die [X.] mehrerer nach § 1 [X.] verantwortlicher [X.] bereits [X.], 56 ff. [X.]) Als [X.]ndiz für die Einordnung der Eisenbahninfrastrukturunternehmenals [X.] im Sinne des [X.] kann entgegen [X.] der Revision auch die Verordnung über die [X.] ([X.]) herangezogen werden. Diese verpflichtete in ih-rer Ursprungsfassung vom 21. Dezember 1995 ([X.] [X.], 2101) öffentliche [X.] -senbahnen, öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und öffentliche Eisen-bahninfrastrukturunternehmen, eine Versicherung zur Deckung von [X.] dem Haftpflichtgesetz abzuschließen. [X.]n den Gesetzesmaterialien ist [X.], da Schadensursachen ausschließlich im Bereich des [X.] oder des [X.] liegen könn-ten, sei damit für den Schadensfall sichergestellt, daß den Geschädigten keineNachteile aus der Trennung von Fahrweg und Betrieb entstünden ([X.].754/95 S. 7, 8). Die Neufassung durch Gesetz zur Änderung versicherungs-rechtlicher Vorschriften im [X.] vom 25. August 1998 ([X.] [X.],2431) hat zwar den Umfang der Versicherungspflicht über die Deckung von [X.] aus dem Haftpflichtgesetz hinaus auf alle in Betracht kommendenAnspruchsgrundlagen erweitert. Eine Beseitigung der Pflicht des Eisenbahnin-frastrukturunternehmens, sich gegen Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz zuversichern, war damit jedoch nicht gewollt (vgl. [X.], [X.], 71, 72; [X.], [X.] 2000, 49, 50 f.; [X.], aaO, [X.] ff., 174). Vielmehr ging dieGesetzesbegründung weiterhin ausdrücklich davon aus, daß auch Eisenbahn-infrastrukturunternehmen die Gefährdungshaftung aus dem Haftpflichtgesetztrifft (vgl. [X.]. 250/98, [X.] und 8 f. und BT-Drucks. 13/10867 [X.] und6).3. Die Klägerin als Eisenbahnverkehrsunternehmen ist auch Geschädigteim Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG.a) [X.]n der Literatur wird die Ansicht vertreten, ein Eisenbahnverkehrsun-ternehmen könne ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht aus § 1 Abs. 1HPflG in Anspruch nehmen. [X.]nfrastruktur und Fahrbetrieb begründeten keineselbständige Haftung. Beide seien vielmehr nur Teile des Bahnbetriebs, der [X.] in seiner Gesamtheit der verschärften Haftung nach § 1 HPflG unterliege.Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen [X.] und hafteten als solche den Geschädigten als Gesamtschuld-ner, ohne Rücksicht darauf, wer den Unfall im Einzelfall verursacht habe. [X.] zwischen den Mitunternehmern liege außerhalb des Schutzbe-reichs der Gefährdungshaftung, weil das Eisenbahnverkehrsunternehmen [X.], die den Gesetzgeber veranlaßt habe, die strengere Haftung nach § 1HPflG einzuführen, selbst (mit)schaffe (vgl. [X.], HPflG, aaO, Rn. 147, 56,28 f., derselbe, [X.], 1348, 1352 f. und [X.], 1512, 1513).b) Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Jedenfalls dann,wenn die den Unfall auslösenden Ursachen im Bahnbetrieb liegen und dem Ri-sikobereich eines [X.]s zuzuordnen sind, ist es gerechtfertigt,dem [X.]eils anderen [X.] einen Anspruch aus Gefähr-dungshaftung zuzuerkennen.aa) Die Anerkennung eines zum Schutze des geschädigten [X.] nachaußen wirkenden gesamtschuldnerischen Haftungsverbands zwingt im Falleder Schadensverwirklichung bei einem der am [X.] zur Ablehnung einer Haftung der [X.] untereinander(ebenso: Freise, [X.] 2003, 265, 272 re. [X.]. [X.]. 39; [X.], aaO, S. 245,246 f.; [X.], [X.], 962, 964 f.; weitergehend, für eine Aufspaltungdes Haftungsverbandes im Einzelfall nach außen: Freise, aaO; [X.]/Rüge,aaO, [X.]. 15 Rn. 21; kritisch hierzu [X.], aaO, S. 178 [X.]b) Daß unfallursächliche bahntypische Betriebsgefahren nicht nur vomeigentlichen Fahrbetrieb, sondern auch von der [X.]nfrastruktur ausgehen können,wurde bereits dargelegt. Bei einem Bahnunfall, wie er hier geschehen ist, [X.] daher verschiedene, den beteiligten Unternehmen [X.]eils zuzuordnendeBetriebsgefahren mitwirken. Da nach § 2 Abs. 1 [X.] sowohl das Eisenbahnin-frastrukturunternehmen als auch das Eisenbahnverkehrsunternehmen als [X.] 13 -che bereits eine "Eisenbahn" sind, kann haftungsrechtlich jedem der Unterneh-men ein eigener aus dem Betrieb einer [X.] herrührender Gefahren-kreis zugeordnet werden, der bei Verwirklichung der Gefahr eine [X.]nanspruch-nahme aus der Gefährdungshaftung rechtfertigt. Dies wird durch § 13 Abs. 1Satz 2 HPflG a.F. (entsprechend § 13 Abs. 2 HPflG n.F.) bestätigt. [X.], wenn der Schaden einem der [X.] entstanden ist, die Er-satzpflicht, die einen anderen von ihnen trifft, von den Umständen, [X.] davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderenverursacht worden ist.Der Annahme, das [X.]nfrastrukturunternehmen hafte für den "Betrieb einer[X.]", weil ihm ein insoweit relevanter Gefahrenbereich zugeordnetwerden kann, steht nicht entgegen, daß das reine Vorhalten der [X.]nfrastruktur alssolches noch kein Betrieb der [X.] ist und daher keine eigenständige,für die Gefährdungshaftung relevante Gefahrenquelle darstellt (vgl. etwa [X.],[X.], 244; [X.], HPflG, aaO, Rn. 76 ff., m.w.[X.]). Auch Vorgänge, die nichtunmittelbar mit dem Fahren eines Zuges verknüpft sind, können zum [X.] gehören (vgl. etwa [X.]Z 46, 23 ff. - Umlegen einer Weiche -), [X.] ausreichender Bezug zum Bahnbetrieb vorhanden ist (vgl. [X.], HPflG,aaO, § 1 Rn. 121 ff., m.w.[X.]). So verhält es sich in Fällen wie dem Streitfall, indem sich eine bahntypische Gefahr aus dem dem [X.]nfrastrukturunternehmen zu-gewiesenen Risikobereich bei einem Verkehrsvorgang der [X.]) Eine solche Haftung der beteiligten Bahnunternehmen untereinanderentspricht auch dem Zweck der in § 1 Abs. 1 HPflG angeordneten Gefähr-dungshaftung.- 14 -(1) Das Argument der Revision, Geschädigter im Sinne des § 1 [X.] nur ein unbeteiligter Dritter sein, der sich dem besonderen Risiko der mitdem Bahnbetrieb verbundenen Gefahr nicht entziehen könne (vgl. [X.],[X.], 1348, 1352), überzeugt nicht. [X.] weist [X.] darauf hin, daß dies im Widerspruch dazu steht, daß den Reisenden, diesich der Bahngefahr "freiwillig" aussetzen, unzweifelhaft ein Anspruch aus Ge-fährdungshaftung zusteht (vgl. auch [X.], aaO, S. 241 f.; [X.], [X.] kann bei anderen Tatbeständen der Gefährdungshaftung derjenige [X.] sein, der sich bewußt der Gefahrenquelle ausgesetzt hat. [X.] Bereich des [X.] kann der eine Halter von dem [X.] anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs aus Gefährdungshaftung [X.] verlangen. Dasselbe gilt für § 33 [X.] bei einem Zusammenstoßmehrerer Luftfahrzeuge in der Luft, also zwischen Teilnehmern am Luftverkehr(Senat, Urteil vom 23. Oktober 1990 - V[X.] ZR 329/89 - [X.], 341; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 29 Rn. 21 zu § 33 [X.]; [X.], [X.],962, 965; [X.], aaO, [X.]; vgl. auch zur Tierhalterhaftung die Senaturteilevom 12. Januar 1982 - V[X.] ZR 188/80 - [X.], 366, 367 m.w.[X.]; vom9. Juni 1992 - V[X.] ZR 49/91 - [X.], 1145, 1146 f. und vom 22. [X.] - V[X.] ZR 53/92 - [X.], 369). Auch die Haftung von Eisenbahnver-kehrsunternehmen untereinander, etwa beim Zusammenstoß zweier Züge,dürfte zu bejahen sein (vgl. [X.], [X.], 1512, 1513).(2) Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung, ein Eisenbahnver-kehrsunternehmen scheide aus dem Schutzbereich des § 1 HPflG aus, weil [X.] sich bei einem Eisenbahnunfall verwirklichende Gefahr gemeinsam mit [X.] geschaffen habe (vgl. [X.], HPflG, aaO,Rn. 146; derselbe [X.], 1348, 1352 und [X.], 1512, 1513).- 15 -(2.1) Die Gefährdungshaftung für gefährliche Anlagen, wie sie u.a. § 1Abs. 1 HPflG vorsieht, beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der zur Förde-rung seiner Zwecke erlaubtermaßen Gefahren schafft, denen sich andere beider Teilnahme am Verkehr nicht in zumutbarer Weise entziehen können, [X.] für die Schäden aufkommen soll, die bei dem [X.] Betrieb - auch bei Einhaltung aller Sorgfalt - entstehen, [X.] einer der zum Teil gesetzlich bestimmten Ausnahmetatbestände (etwahöhere Gewalt) nachgewiesen wird (vgl. etwa Senatsurteile [X.]Z 105, 65, 66;115, 84, 86; 117, 337, 340 f., alle zu § 7 StVG; [X.], Urteil vom 10. Mai 1976- [X.][X.][X.] ZR 150/73 - aaO, [X.]. m.w.[X.]; zu § 1 [X.] schon [X.]Z 1, 247, 251; vgl.auch Senatsurteil vom 13. November 1973 - V[X.] ZR 152/72 - [X.], 356,357 zu § 833 BGB; vgl. auch die amtl. Begründung des [X.] vom 16. August 1977, [X.] [X.], 1577, in:BT-Drucks. 8/108, [X.]). Derjenige, der die Gefahr im eigenen [X.]nteresse schafft,soll [X.], die dadurch Schaden erleiden, verantwortlich sein. Die Gefähr-dungshaftung ist quasi der Preis dafür, daß der Verursacher den Verkehr [X.] aussetzen darf (vgl. Senatsurteil [X.]Z 115, 84, 86).Gehen von mehreren "Eisenbahnen" [X.]eils unterschiedliche spezifischeGefahren aus, die sich bei einem Unfallgeschehen auswirken, so steht dieserZweck der Gefährdungshaftung einer gegenseitigen Einstandspflicht der betei-ligten Unternehmen nicht entgegen. [X.]n seinem [X.]eiligen Teilbereich eröffnetjeder Unternehmer die ihm zuzuordnende Gefahrenquelle allein. [X.] eine daraus stammende Gefahr, hat der verantwortliche Unternehmer demhierdurch geschädigten anderen Unternehmer wie einem am Bahnbetrieb nichtbeteiligten [X.] einzustehen. Das Risiko einer Schadensverwirklichung trifftdie beteiligten Unternehmer wegen der Häufigkeit ihrer Kontakte in [X.]. Auch sind sie im Hinblick darauf, daß wegen der Trennung der [X.] regelmäßig rechtliche und tatsächliche [X.] 16 -auf die Gefahrenquelle fehlen, bei Konstellationen wie im Streitfall in vergleich-barer Position wie ein unbeteiligter Dritter.(2.2) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, [X.]nhaber [X.] aus Gefährdungshaftung könne nicht derjenige sein, der die Gefahrmitgeschaffen habe. Zwar ist dieser Grundsatz zutreffend und in der Recht-sprechung ist ihm bereits verschiedentlich Rechnung getragen worden (vgl.[X.], Urteil vom 10. Mai 1976 - [X.][X.][X.] ZR 150/73 - NJW 1976, 1686, 1687 zu § 22WHG; O[X.] Köln, [X.], 861 zu § 833 BGB; Nachweise aus der Literaturbei [X.], HPflG, aaO, § 1 Rn. 147). Er hat auch in § 8 Nr. 2 StVG als Ausflußeines allgemeinen Rechtsgedankens Niederschlag gefunden (vgl. [X.] 23. Oktober 1990 - V[X.] ZR 329/89 - [X.], 341 f.; ferner: [X.]/[X.], aaO, [X.]. 25 Rn. 284; [X.], Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17StVG, Rn. 3; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 17 Rn. 95; [X.], [X.], 313, 327m.w.[X.]).Der genannte Grundsatz trifft auf die vorliegende Fallkonstellation indesnicht zu. Hier ist den verschiedenen [X.]n durch die Aufspal-tung der Betriebsbereiche ein [X.]eils eigenständiger [X.] zugeordnet,für den jeder auch im Verhältnis der [X.] untereinander eigen-ständig die Verantwortung trägt. Bei der Schädigung unbeteiligter Dritter kannzwar regelmäßig auf die von den verschiedenen [X.]n gemein-sam geschaffene Gefahr abgestellt und deshalb eine gesamtschuldnerischeHaftung sämtlicher beteiligter [X.] gegenüber dem [X.] be-jaht werden. Für die Haftung der [X.] untereinander behaltenaber die von ihnen eigenständig zu verantwortenden aus dem Bahnbetrieb her-rührenden Gefahren, die sich in einem Unfallereignis verwirklichen, ihre eigen-ständige Bedeutung. Der geschädigte [X.] hat in Fällen wiedem Streitfall, soweit es um die Haftung der [X.] untereinander- 17 -geht, die Gefahr, die sich in dem Schadensfall verwirklicht hat, gerade nichtgemeinsam mit dem Schädiger geschaffen. Der vorliegende [X.] nur dadurch entstehen, daß der Triebwagen der Klägerin auf den auf denSchienen der Beklagten liegenden Stein auffuhr. [X.]n Anbetracht der [X.] ist im Verhältnis der [X.] untereinander die Versperrung des [X.] aber allein dem Risikobe-reich der Beklagten zuzurechnen. [X.]n den Risikobereich der Klägerin fällt [X.] allein das Fahren des Zuges, dessen Betriebsgefahr sich die Klägerin inHöhe eines Drittels des Schadens anrechnen läßt.4. [X.] hat zu Recht einen Ausschluß der Haftung we-gen höherer Gewalt verneint. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtspre-chung ist höhere Gewalt i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG ein "betriebsfremdes,von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Perso-nen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrungunvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste,nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oderunschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit [X.] in Kauf zu nehmen ist" (Senatsurteile vom 15. [X.] - V[X.] ZR 280/64 - VersR 1967, 138, 139; vom 15. März 1988 - V[X.] ZR115/87 - 1988, 910; [X.] [X.]Z 7, 338, 339; [X.]Z 171, 104, 105 f. m.w.[X.] und[X.] JW 1918, 176). [X.] hat von der Revision unbeanstandetfestgestellt, daß es weder außergewöhnlich noch unabwendbar ist, daß [X.] einer steilen Felswand durch Witterungseinflüsse und infolge des [X.] ablösen und so auf die Schienentrassegelangen können.5. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berücksichtigung dervon der Klägerin selbst angenommenen Mithaftungsquote von einem [X.] 18 -sowie zur Höhe des Anspruchs und des ausgeurteilten Betrages werden vonder Revision hingenommen und sind nicht zu beanstanden.[X.][X.][X.].Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.MüllerWellner[X.][X.]Zoll

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VI ZR 69/03

17.02.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. VI ZR 69/03 (REWIS RS 2004, 4510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4510

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