Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2010, Az. VI ZR 226/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5620

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 22. Juni 2010 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 2 Ein Stromversorgungsunternehmen hat gegen einen Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 2 Abs. 1 [X.], wenn aufgrund einer Fehlbedienung im Bereich der Schaltanlage des Kunden eine extrem hohe Strommenge aus dem Netz des Versorgers angefordert und deswegen eine in dessen Netz vor-handene Sicherungseinrichtung ausgelöst wird und wieder instand gesetzt wer-den muss. [X.], Urteil vom 22. Juni 2010 - [X.]/09 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts [X.] vom 19. Juni 2009 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Stromversorgungsunternehmen nimmt die beklagte [X.] - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Haftung nach § 2 [X.] - auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der anlässlich der Stromlieferung entstan-den ist. 1 Die Klägerin betreibt das Netz für die allgemeine Stromversorgung in [X.] Die beklagte Gesellschaft bezieht von der Klägerin Strom für ihren Betrieb. Die Beklagte betreibt damit ein eigenes 10 kV-Netz, das über eine 10 kV-Schaltanlage geregelt wird, die mit Kurzschlussschnellauslösern ausgestattet ist. Im März 2006 entstand bei der Zuschaltung der Anlage der [X.] ein 2 - 3 - Kurzschluss, weil versäumt worden war, zuvor die Erdung der Schaltanlage zu entfernen. Durch den Bedienungsfehler entstand eine extrem hohe Stromab-nahme aus dem Netz der Klägerin. Durch die hohe Stromstärke wurde der [X.] im Umspannwerk der Klägerin ausgelöst. Die Klägerin verlangt von der [X.] Ersatz der Kosten für die Instandsetzung des [X.]s in Höhe von 4.511,65 •. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht führt aus: 4 Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehe nicht. Zwar stelle die Schaltanlage der [X.], die durch die Fehlbedienung den Kurzschluss verursacht habe, eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift dar. Denn sie diene sowohl dem Transport von Strom wie auch der Abgabe von Strom an das betrieblich genutzte 10 kV-Netz der [X.]. Der Schaden am [X.] der Klägerin sei aber nicht durch die Wirkung von Elektrizität, die von der Schaltanlage der [X.] ausging, verursacht worden. Die Schaltan-lage der [X.] sei aufgrund einer Fehlbedienung geerdet gewesen; [X.] habe die Anlage der [X.] eine extrem hohe Strommenge aus dem Netz der Klägerin angefordert. Die hohe Abnahme von Strom habe im Netz der Klägerin den hohen Kurzschlussstrom verursacht, der den [X.] ausge-löst habe. Der [X.] sei demnach durch die Wirkung von Elektrizität 5 - 4 - beschädigt worden; diese sei aber gerade nicht von der Anlage der [X.] ausgegangen, sondern vom Netz der Klägerin. Auch wenn der Stromfluss im Netz der Klägerin durch den Kurzschluss der [X.] unmittelbar beeinflusst worden sei, so habe doch der konzentrierte [X.] zum Zweck der Abgabe der Energie von der Anlage der Klägerin aus zu der Anlage der [X.] hin stattgefunden und nicht umgekehrt. Für die Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei entscheidend, welche Funktion die beteiligten Anlagen gerade in der zum Schaden führenden Situation erfüllten. Der Schutzzweck der Vorschrift sei nicht schon deshalb berührt, weil die Schaltanlage der [X.] grundsätzlich auch Transport- und Abgabefunktionen habe. Nur wegen solcher Schäden, die bei Ausübung dieser Funktionen verursacht würden, unterliege die Beklagte auch der Gefährdungshaftung. Entstehe der Schaden jedoch in einem Bereich, in dem die Energie von dem Versorgungsunternehmen ausgehe und von diesem zum Zweck der Abgabe an den Kunden weitergeleitet werde, stehe dem Versorgungsunternehmen gegenüber dem Kunden kein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu. Dem Versorgungsunternehmen verblieben in einer solchen Situation eventuelle Ansprüche wegen Zustandshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], wegen Vertragspflichtverletzung gemäß § 280 [X.] und wegen unerlaubter Handlung. Im vorliegenden Fall lägen allerdings auch die Voraussetzungen für diese Anspruchsgrundlagen nicht vor. Eine Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] (Zustandshaftung) scheide aus, weil sich die Anlage der [X.] zur [X.] in ord[X.] Zustand befunden habe. Eine Verschuldenshaftung der [X.] scheide aus, weil unter den gegebe-nen Umständen nicht vorhersehbar gewesen sei, dass ein an ihrer Schaltanla-ge ausgelöster Kurzschluss zur Beschädigung der Anlage der Klägerin führen könnte. 6 - 5 -
I[X.] Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Klägerin gegen die [X.] verneint. 7 1. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist, wenn durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (sog. Wirkungshaftung). Diese Vorausset-zungen liegen nicht vor. 8 a) Der [X.] der Klägerin wurde nicht durch die Wirkungen von Elektrizität beschädigt, die von einer Stromleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Strom ausgingen, deren Inhaber die Beklagte ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] müssen die Schaden stiftenden Wirkungen von der Anlage [X.]. Es muss ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage, nämlich dem Transport oder der Abgabe der Elektrizität, bestanden haben und dies muss die entscheidende Ursache für die Schadensentstehung gewesen sein ([X.], Haftpflichtgesetz, 8. Aufl., § 2 Rn. 22). 9 Die [X.] und Anlagen zur Abgabe von Elektrizität wurde durch Gesetz vom 15. August 1943 ([X.]) in § 1a [X.] geregelt. Der Grund für die Einführung insbesondere der Gefährdungshaf-tung wurde in der besonderen Gefährlichkeit dieser Anlagen für die [X.] - 6 - keit und darin gesehen, dass bei durch derartige Anlagen verursachten [X.] ein angemessener Schadensausgleich auf der Grundlage der Verschul-denshaftung schon wegen der schwierigen Beweislage oft nicht möglich ist; entsprechend diesem eingeschränkten Gesetzeszweck sollte durch die Formu-lierung der [X.] und der (in § 2 Abs. 3 [X.] übernommenen) Ausnahmen erreicht werden, dass es im Verhältnis zwischen den Versorgern und den Abnehmern bei der vertraglichen oder deliktischen Haftung verbleibt (amtliche Begründung, DJ 1943, 430 f.; [X.], DJ 1943, 414 ff.; [X.], aaO, Rn. 1, 67). An diesem durch die Intention des Gesetzgebers bestimmten Schutzzweck der Haftungsvorschrift hat sich durch die Übernahme in § 2 [X.] (durch Gesetz vom 16. August 1977, [X.], Art. 1 Nr. 2 und Gesetz vom 14. Januar 1978, [X.]) nichts geändert (vgl. die amtliche [X.] zum späteren § 2 [X.], BT-Drucks. 8/108, [X.]). Es besteht kein Anlass, das Gesetz abweichend vom Willen des [X.] auszulegen. Für eine Gefährdungshaftung besteht im Verhältnis zwi-schen den Versorgungsunternehmen und ihren Abnehmern kein Bedürfnis, weil die Haftung vertraglich geregelt werden kann und, soweit eine solche Regelung fehlt, die gesetzliche Vertrags- und Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Schadensausgleich darstellen. 11 b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts ist der Schaden an dem [X.] der Klägerin nicht im Zu-sammenhang mit der Funktion der Anlage zum Transport oder der Abgabe der Elektrizität entstanden. Ursache für den Schaden war nicht die Abgabe von [X.], welche die Anlage der [X.] bestimmungsgemäß nur an die Endverbrauchsgeräte in deren Betrieb leisten konnte, sondern die durch die Erdung der Schaltanlage der [X.] verursachte extrem hohe Stromabnah-me aus dem Netz der Klägerin. Ein solcher durch die Abnahme elektrischer [X.] - 7 - nergie entstandener Schaden wird von § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach dem Wort-laut der Vorschrift und ihrem Schutzzweck sowie in Anbetracht der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen nicht erfasst. 2. Auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 [X.] ist zu verneinen. Nach dieser Vorschrift ist der Inhaber einer der in Satz 1 bezeichneten Anlagen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das [X.] einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, dass sich diese zur [X.] in ordnungsmäßigem Zustand befand (Satz 2), wobei ordnungsmäßig eine Anlage ist, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist (Satz 3). 13 a) Hinsichtlich der Gesetzesgeschichte und der Intention des Gesetzge-bers gilt für die Zustandshaftung das Gleiche wie für die Wirkungshaftung (dazu oben 1 a). Grund für die Haftung ist danach die Gefährdung, der die Öffentlich-keit durch die mechanischen Wirkungen der genannten Anlagen ausgesetzt ist (vgl. [X.], aaO, Rn. 31). Dabei ist an das Umstürzen von [X.] und an das Herabfallen von Leitungsdrähten, die keinen elektrischen Strom füh-ren, gedacht (amtliche Begründung zu § 1a [X.], aaO, [X.]; [X.], aaO, S. 415; amtliche Begründung zum späteren § 2 [X.], BT-Drucks. 8/108, [X.]). Systematisch handelt es sich oft um Fallgestaltungen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftungs-rechtlich relevant sein können (vgl. [X.], aaO, Rn. 31), wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] allerdings der Inhaber der Anlage beweispflichtig für deren ordnungsgemäßen Zustand ist (amtliche Begründung zu § 1a [X.], aaO, [X.] und zum späteren § 2 [X.], BT-Drucks. 8/108, [X.], 12). 14 - 8 - Angesichts des klaren Wortlauts der Norm kann zwar nicht davon aus-gegangen werden, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur der durch [X.] der Anlage oder ihrer Teile hervorgerufene Schaden zu ersetzen ist. Eine Haftung kommt etwa auch dann in Betracht, wenn ein in Be-wegung befindliches Gerät gegen den festen Teil einer Rohrleitungsanlage ge-stoßen und dadurch beschädigt wurde ([X.], Urteil vom 29. Juni 1995 - [X.] - [X.], 503, Rn. 10 bei Juris). Die Frage nach der Reichweite der Haftungsnorm lässt sich auch nicht allein durch eine isolierte Betrachtung der Beschaffenheit der Anlage als solcher bzw. ihrer Teile beantworten; vielmehr sind hierbei auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, so dass die Haftung auch zu bejahen sein kann, wenn etwa ein Leitungsmast in unmittelbarer Nähe eines Baumes aufgestellt ist oder die Leitungsdrähte in un-zureichendem Abstand an einem Baum vorbeiführen ([X.], Urteil vom 29. Juni 1995 - [X.] - aaO, Rn. 11 bei Juris). 15 Es muss aber ein schutzzweckadäquater Zurechnungszusammenhang zwischen einem ordnungswidrigen Zustand der Anlage und der [X.] bestehen. Daran fehlt es etwa, wenn die Schädigung auf Arbeiten an der Anlage zurückzuführen ist und von der Anlage selbst als solcher keinerlei spezifische, nach außen tretende Störungszustände ausgehen ([X.]/[X.], Bearbeitung 2010, § 2 [X.] Rn. 24). Nach Ansicht des erkennen-den Senats kann von der mechanischen Wirkung einer Anlage, für die nach dem Gesetzeszweck gehaftet werden soll, auch dann keine Rede sein, wenn durch einen Kurzschluss im Bereich eines Abnehmers von Elektrizität und da-durch bedingte Unregelmäßigkeiten im Stromfluss ein Gerät im Bereich des Versorgungsunternehmens beschädigt wird. 16 b) So liegt der Fall hier. Der Revision mag zuzugeben sein, dass ein [X.], das durch fehlerhafte Erdung einen Kurzschluss verursacht, nicht in [X.] - 9 - [X.] Zustand ist. Das reicht nach dem Gesetzeszweck indes für eine Haftung nicht aus. Hinzu kommt, dass auch die Zustandshaftung nur für Stromleitungen und Anlagen zur Abgabe der Elektrizität besteht. Wie oben un-ter Ziffer 1 ausgeführt, ist der Schaden im Streitfall aber deshalb eingetreten, weil die Anlage der [X.] wegen des Kurzschlusses ihre Funktion bei der Annahme des von der Klägerin gelieferten Stroms nicht erfüllen konnte. Auch hier ist zudem zu beachten, dass mit der Anlagenhaftung des § 2 [X.] nicht die [X.] zwischen den Energielieferanten und ihren Kunden geregelt werden sollen. 3. Im Übrigen wäre, worauf die Revisionserwiderung hinweist, sowohl die Wirkungshaftung als auch die Zustandshaftung jedenfalls nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ausgeschlossen. Wie oben ausgeführt, ist der Schaden aufgrund einer Störung bei der Abnahme des von der Klägerin gelieferten Stroms aufgetreten. Der Schaden ist mithin durch eine Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnah-me von Elektrizität verursacht worden. 18 4. Einen Anspruch aus vertraglicher oder deliktischer Verschuldenshaf-tung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Annahme, dass ein Schaden, wie er hier eingetreten ist, von der [X.] nicht habe vorher-gesehen werden können, beruht auf einer mit der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung des [X.]. Die Verfahrensrüge, das [X.] habe einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO unterlassen, dass es die Vorhersehbarkeit des Schadens verneinen wolle, greift nicht durch. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kam aus Sicht der Klägerin neben der Haftung aus § 2 [X.] ersichtlich auch eine Verschuldenshaftung in Betracht. Da nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt die Anlage der [X.] von der Klägerin ohne Beanstandungen abgenommen worden war, lag die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht 19 - 10 - damit rechnen müssen, dass ihre Anlage einen Schaden im Netz der Klägerin verursachen könne, nahe. 5. Zu Recht hat das Berufungsgericht keinen Anspruch aus Geschäfts-führung ohne Auftrag in Betracht gezogen. 20 Die §§ 677 ff. [X.] sind nur anwendbar, wenn der Geschäftsführer nicht anderweitig zur Geschäftsbesorgung dem Geschäftsherrn gegenüber legitimiert oder sogar verpflichtet ist, weil andere, insbesondere vertragliche [X.] nicht zur Verfügung stehen (MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 677 Rn. 43). Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein Auffangtatbestand, dessen Regelung subsidiär zur Anwendung kommt, solange und soweit Vertrag oder Gesetz als speziellere Regelung nichts anderes bestimmen ([X.]/Bergmann, Bearbeitung 2006, Vorbemerkungen zu §§ 677 ff. Rn. 187). 21 Danach ist die Anwendung der §§ 677 ff. [X.] hier ausgeschlossen. [X.] den Parteien besteht ein Energieversorgungsvertrag, der die gegenseiti-gen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlungspflicht des Kunden, regelt. Mit der vom Kunden aufgrund des [X.] gezahlten Vergütung ist, soweit keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen bestehen, in der [X.] der Aufwand des Versorgers für die allen Kunden zugute kommenden lau-fenden Sicherungsmaßnahmen im Netz abgegolten. Der Einbauaufwand und der nach einer Netzstörung erforderliche [X.] für eine Sicherungsvorrichtung können dann nicht verschuldensunabhängig als [X.] unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag von den Kunden eingefordert werden. Dafür, dass die zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen etwas Abweichendes nahe legen könnten, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. 22 - 11 - Der Einbau von Netzschutzeinrichtungen durch einen Energieversorger ist schon deshalb kein (auch) fremdes Geschäft im Sinne der §§ 677 ff. [X.]. Die Revisionserwiderung weist im Übrigen darauf hin, dass der zusätzliche Ein-bau eines [X.] nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverstän-digen für den Schutz der nachgeschalteten Anlagen anderer Kunden oder der Integrität der Netzeinrichtungen entbehrlich und allein dazu bestimmt ist, dass die Klägerin das ihren Kunden geschuldete Leistungsniveau erreicht. Es ist aber alleine das Geschäft der Klägerin, sich in den Stand der Leistungsfähigkeit zu versetzen und zu halten. 23 Galke Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 27.02.2009 - 15 C 1/09 - [X.], Entscheidung vom 19.06.2009 - 1 S 34/09 -

Meta

VI ZR 226/09

22.06.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2010, Az. VI ZR 226/09 (REWIS RS 2010, 5620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5620

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 226/09 (Bundesgerichtshof)

Haftung für Energieanlagen: Auslösung einer Sicherungseinrichtung des Stromversorgungsnetzes durch eine Fehlbedienung der Energieanlage eines Kunden


III ZR 346/04 (Bundesgerichtshof)


21 C 135/21 (Amtsgericht Steinfurt)


III ZR 490/13 (Bundesgerichtshof)

Haftungprivilegierung des Wasserversorgungsunternehmens: Wasserschaden in einem Einfamilienhaus aufgrund einer Rissbildung der Wasserzuleitung zwischen Wanddurchführung und …


III ZR 490/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 226/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.