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PDF anzeigen[X.] ZB 188/99vom23. Juli 2003in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 c; [X.]; EGBGB Art. 17 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1,Art. 5 Abs. 1 Satz 21.Hat ein Ehegatte ausländische Versorgungsanrechte erworben, die im Inlandnicht realisierbar sind, steht dies der Durchführung des [X.] entgegen, wenn dieser Ehegatte auch die [X.] Staatsangehörigkeitbesitzt und nicht zu erwarten ist, daß er in das Ausland zurückkehrt und so in [X.] seiner dort erworbenen Versorgungsanrechte gelangt.2.Der Umstand, daß nur ein Ehegatte die Voraussetzungen des Fremdrentenge-setzes erfüllt, läßt es nicht als grob unbillig erscheinen, daß dieser die renten-rechtlichen Vorteile, die ihm aus der Berücksichtigung seiner in der Ehezeit [X.] (hier: [X.]) zurückgelegten Beitragszeiten erwachsen, mit demanderen Ehegatten teilt.[X.], Beschluß vom 23. Juli 2003 - [X.]/99 - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den [X.] - des [X.] vom 29. Oktober 1999 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.[X.]: 1.596 Gründe:[X.] am 18. Oktober 1975 in [X.] ([X.]) geschlossene Eheder Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am [X.] zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil desAmtsgerichts [X.] - Familiengericht - vom 17. Juni 1998 geschieden (in-soweit rechtskräftig seit dem 22. September 1998) und der Versorgungsaus-gleich geregelt. Die Ehefrau ist [X.]r Abstammung und [X.] Staats-angehörige; der Ehemann ist [X.] Abstammung und besitzt die russischesowie die [X.] Staatsangehörigkeit.Während der Ehezeit (1. Oktober 1975 bis 31. Mai 1998; § 1587 Abs. [X.]) erwarb die am 26. Juni 1954 geborene Ehefrau [X.] 3 -der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 1, [X.]) in Höhe von 550,74 DM; in diesen [X.] sind aufgrund des Fremdrentengesetzes Beitragszeiten berück-sichtigt, welche die Ehefrau in [X.] zurückgelegt hat. Der am 26. [X.] geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit [X.] gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 2, [X.]) in Höhe von 18,66 DM; außer-dem bestehen für ihn aufgrund in [X.] zurückgelegter Beitragszeiten beieinem dortigen Versorgungsträger weitere Rentenanwartschaften in [X.].Das Amtsgericht hat (ausgehend von einer Rentenanwartschaft derEhefrau in Höhe von nur 538,95 DM) den Versorgungsausgleich dahin geregelt,daß es Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der [X.] in Höhe von [X.], bezogen auf den 30. Oktober 1996, auf das Rentenkonto des [X.]s bei der [X.] übertragen hat. Gegen diese Entscheidung hat die [X.] eingelegt.Im Verfahren vor dem [X.] haben [X.] und [X.] bestätigt,daß mit [X.] kein Sozialversicherungsabkommen bestehe und mitge-teilt, daß ein solches Abkommen auch nicht absehbar sei; im übrigen haben siezu den in [X.] bestehenden Rentenanwartschaften des Ehemanneskeine Stellungnahme abgegeben. Das [X.] hat zu der Frage, inwelcher Form der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der von beidenParteien in [X.] erworbenen Anwartschaften durchzuführen sei, bei [X.] ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der [X.] unbearbeitet zurückgegeben, weil es ihm nicht möglich sei, zu [X.] erworbenen Anwartschaften Auskünfte zu erhalten. Das [X.]hat daraufhin die Beschwerde der Ehefrau gegen die Entscheidung des [X.] -gerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene weitere Be-schwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung der amtsgerichtlichen Ent-scheidung begehrt, weil diese die in [X.] bestehenden [X.] des Ehemannes unberücksichtigt lasse.[X.] Rechtsmittel ist nicht begründet.1. Das [X.] geht davon aus, daß die vom Ehemann in[X.] erworbenen Rentenanwartschaften als tatsächlich wertlos anzuse-hen sind und es voraussichtlich auch bleiben werden. Mangels eines bestehen-den oder zu erwartenden Sozialversicherungsabkommens sei nicht ersichtlich,daß der Ehemann jetzt oder in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, [X.] zu realisieren. Auch sei wenig wahrscheinlich, daß die Nachfol-gestaaten der ehemaligen [X.] gegenüber ausgewanderten Einwoh-nern jemals verbindliche Rentenverpflichtungen übernehmen werden. [X.] nicht ersichtlich, daß der Ehemann - angesichts seiner auch [X.]nStaatsangehörigkeit - jemals wieder nach [X.] zurückkehren werde. [X.] nicht zu erwarten sei, daß der Ehemann aus den in [X.] erworbe-nen Anwartschaften jemals Versorgungsleistungen erhalten werde, seien diesenach dem gegenwärtigen Stand überhaupt nicht in den Versorgungsausgleicheinzubeziehen.2. Diese Ausführungen sind frei von [X.]) Das [X.] hat zu Recht den Versorgungsausgleich [X.] Recht unterstellt, da im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des [X.] die Ehefrau [X.] Staatsangehörige war und der [X.] -auch die [X.] Staatsangehörigkeit besaß (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1,Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).b) Ebenfalls zu Recht hat das [X.] den Versorgungsaus-gleich öffentlich-rechtlich durchgeführt.Zwar wird in der Rechtsprechung der [X.]e die Ansichtvertreten, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich könne dann nichtdurchgeführt werden, wenn feststehe, daß der Ehegatte mit den [X.] in der Ehe ausländische Anrechte erworben habe, deren Höhe [X.] nicht aufgeklärt werden könne. Denn der Ehegatte, der Ausgleich bean-spruche, müsse die Höhe seiner eigenen Anwartschaften darlegen und bewei-sen; die geringere Höhe der eigenen Anwartschaften sei nämlich tatbestandli-che Voraussetzung für den Anspruch ([X.] FamRZ 1986, 689, 690). [X.] fest, daß der Ehegatte, der ohne Berücksichtigung der ausländischen [X.] ausgleichsberechtigt wäre, über eben solche ausländischen [X.] verfüge, sei deren Umfang aber nicht feststellbar, so trage er [X.] der mangelnden Feststellbarkeit; denn ihm sei eher zuzumuten, sich hin-sichtlich sämtlicher Anwartschaften mit dem schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich zu begnügen ([X.] FamRZ 1994, 903).So liegen die Dinge hier indes nicht. Zwar mögen die in [X.] be-stehenden Anrechte des Ehemannes hinsichtlich ihres Nominalbetrags nichtfeststellbar sein und sich schon deshalb nicht in die [X.] (§ 1587 Abs. 1 BGB) einstellen lassen. Entscheidend ist jedoch, daß [X.] tatrichterlichen Feststellungen, die revisionsrechtlich bedeutsame Fehlernicht erkennen lassen, die in [X.] begründeten Anrechte des Eheman-nes in [X.] nicht realisierbar und damit - auch für den Ehemann, mitdessen Rückkehr nach [X.] nach der Überzeugung des [X.] -richts nicht zu rechnen ist - wertlos sind. Angesichts dieser Wertlosigkeit kommtes - anders als in den von den [X.]en Köln und [X.] (aaO)entschiedenen Fällen, in denen werthaltige [X.] Anrechte zu bewertenwaren - auf den Nominalbetrag der in [X.] begründeten Anrechte [X.] nicht an. Vielmehr sind diese Anrechte, weil wertlos, mit Null in [X.] einzustellen und die verbleibenden, in der [X.]n gesetzli-chen Rentenversicherung begründeten Anrechte der Parteien gemäß § 1587 [X.]. 1 BGB zur Ausgleichung zu bringen (so auch [X.] FamRZ1999, 1203 für in [X.] begründete Anrechte). Gründe, die es [X.] könnten, den Ehemann statt dessen auf den schuldrechtlichen [X.] zu verweisen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere entstehender Ehefrau aus der Durchführung des öffentlich-rechtlichen [X.] keine unzumutbaren Nachteile; denn sie kann, falls sich die in Kasach-stan begründeten Anrechte des Ehemannes wider Erwarten irgendwann dochnoch als realisierbar erweisen sollten, gemäß § 10 a [X.] auf eine Abände-rung der Versorgungsausgleichsentscheidung antragen.c) Schließlich war das [X.] auch nicht, wie die Revisionmeint, aus sonstigen Billigkeitsgründen gehalten, von einer Durchführung desöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs abzusehen.Die Frage, ob die Inanspruchnahme eines Versorgungsausgleichsver-pflichteten aus Gründen der Billigkeit auszuschließen ist, kann nicht nach denallgemeinen Regeln entschieden werden. Vielmehr werden diese Regeln inso-weit durch die Härteklausel des § 1587 c BGB ausgeschlossen, bei der es sichum eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, die aberandere und, vor allem durch das Merkmal der groben Unbilligkeit, strengereMaßstäbe als § 242 BGB setzt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981- IVb [X.] - FamRZ 1981, 756 und vom 30. September 1992 - [X.] 7 -100/89 - FamRZ 1993, 176, 178). Eine grobe Unbilligkeit liegt hier nicht vor. [X.], daß nur die Ehefrau die Voraussetzungen des Fremdrentengesetzeserfüllt, läßt es nicht als grob unbillig erscheinen, daß diese die rentenrechtlichenVorteile, die sie aus der Berücksichtigung ihrer in der Ehezeit in [X.]zurückgelegten Beitragszeiten zieht, mit ihrem Ehemann teilt. Ebenso kann einegrobe Unbilligkeit nicht daraus hergeleitet werden, daß der Ehemann sich durchseinen fortdauernden Aufenthalt in [X.] um die Möglichkeit bringt, denWert seiner in [X.] erworbenen Rentenanrechte in [X.] zu [X.]. Der Ehemann besitzt - auch - die [X.] Staatsangehörigkeit. [X.] nach [X.] steht schon von daher nicht zu erwarten; sie kannihm auch nicht mit dem Ziel angesonnen werden, seine geschiedene Ehefrauversorgungsausgleichsrechtlich zu entlasten.3. Das [X.] hat mit Recht davon abgesehen, dem [X.] höhere als die ihm vom Familiengericht zuerkannten [X.] zu übertragen. Zwar hat sich infolge der zwischenzeitlich verändertenBewertung der Kindererziehungszeiten die [X.] damit auch der Ausgleichsanspruch des Ehemannes erhöht. Diese Erhö-hung mußte jedoch unberücksichtigt bleiben, da anderenfalls die [X.] des Familiengerichts zum Nachteil der Ehefrau als Rechtsmittel-führerin abgeändert worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa [X.]Z 85, 180 ff.).[X.][X.][X.][X.]Bundesrichter Dr. Ahlt isturlaubsbedingt verhindertzu unterschreiben.[X.]
Meta
23.07.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2003, Az. XII ZB 188/99 (REWIS RS 2003, 2163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2163
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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