Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2020, Az. B 9 V 37/20 B

9. Senat | REWIS RS 2020, 2372

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Notanwalts - Anforderungen an den Antrag - Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwaltes für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] wird abgelehnt.

Der Antrag des [X.] auf Verlängerung der [X.] wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 25. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am [X.] zugestellten Urteil des [X.] mit einem am [X.] beim [X.]SG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten [X.]eschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur [X.]egründung der [X.]eschwerde um einen Monat bis zum 7.10.2020 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 [X.]).

2

Mit am 21.9.2020 eingegangenem Schriftsatz vom 16.9.2020 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des [X.] niedergelegt, ohne zuvor die [X.]eschwerde zu begründen. Der Kläger hat sich in seiner Email vom 20.9.2020 über die Mandatsniederlegung beschwert und "beantragt, dem [X.]eschwerdeführer einen Notanwalt wegen sehr kurzem Fristablauf … bereit zu stellen". Mit Schreiben des [X.]erichterstatters vom 21.9.2020 ist der Kläger auf die Voraussetzungen und Darlegungsanforderungen für die [X.]eiordnung eines Notanwaltes hingewiesen worden. Mit am 7.10.2020 eingegangenen Schreiben hat der Kläger moniert, dass die Rechtsmittelbelehrung des [X.] unvollständig und falsch sei, da versäumt worden sei, "der unterlegenen Partei die sog. Folgen einer Fristversäumnis ausdrücklich … mitzuteilen und plausibel darzustellen" und beantragt, die Frist für die [X.]egründung der [X.]eschwerde "auf 1 Jahr … zu erweitern".

3

II. 1. Der Antrag des [X.] auf [X.]eiordnung eines Notanwaltes ist abzulehnen. Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits mit oben genanntem Schreiben darauf hingewiesen worden ist, dass ein Antrag nicht per einfacher E-Mail gestellt werden kann (vgl zum Formerfordernis eines Antrages auf Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung eines Rechtsanwaltes: [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] KR 14/16 S - juris RdNr 3 ff mwN), hat er bereits die Voraussetzungen für die [X.]eiordnung eines Notanwaltes nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

4

Nach § 202 Satz 1 [X.] iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch [X.]eschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

5

Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass er einen zur Vertretung vor dem [X.]SG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] muss ein [X.]eteiligter, der die [X.]eiordnung eines Notanwaltes begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl [X.]VerwG [X.]eschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl [X.]SG [X.]eschlüsse vom [X.]/9 S[X.] 39/04 [X.] - und vom [X.] - 4 [X.]A 155/96 -). Entsprechende [X.]emühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des [X.] jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte dargelegt werden (stRspr, z[X.] Senatsbeschluss vom 14.11.2018 - [X.] 9 S[X.] 54/18 [X.] - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 27.11.2015 - [X.] 9 V 51/15 [X.] - juris RdNr 8; [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 R 213/16 [X.] - juris RdNr 5; [X.]SG [X.]eschluss vom 16.10.2007 - [X.] 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2). Das Vorbringen des [X.] genügt diesen Anforderungen nicht.

6

2. Der Antrag des [X.] auf Verlängerung der [X.]eschwerdebegründungsfrist auf 1 Jahr ist abzulehnen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtmittelbelehrung hinsichtlich Form und Frist sind nicht ersichtlich (vgl allgemein zum Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung [X.] in [X.]/[X.], [X.]eckOGK, [X.], § 66 RdNr 9 ff, Stand September 2019).

7

3. Die [X.]eschwerde ist unzulässig. Sie ist durch [X.]eschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist durch einen vor dem [X.]SG zugelassenen [X.]evollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 [X.]).

8

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 9 V 37/20 B

28.10.2020

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Frankfurt, 8. Januar 2018, Az: S 12 VE 5/16

§ 78b Abs 1 ZPO, § 65a SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2020, Az. B 9 V 37/20 B (REWIS RS 2020, 2372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2372

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