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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 32/12
vom
13. August
2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
König
am 13.
August
2012
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19.
März 2012 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
92 Abs.
3 VwGO einzustellen.
Die nach §
112e Satz
2 [X.], §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
155 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
194 Abs.
2 [X.].
Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1, 3 VwGO der Berichterstatter ([X.] in 1
2
3
-
3
-
Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, §
112c [X.] Rn.
237
ff.; vgl. auch Meyer-Ladewig/Rudisile in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Stand Juli 2005, §
126 Rn.
2, 26; [X.]/Riese, aaO, Stand Februar 2007, §
87a Rn.
20a m.w.N.).
König
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2012 -
AGH 41/11 ([X.]) -
Meta
13.08.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2012, Az. AnwZ (Brfg) 32/12 (REWIS RS 2012, 3980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3980
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